Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_779/2022
Urteil vom 29. November 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der stationären Massnahme; fair trial, Verhältnismässigkeit, persönliche Freiheit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Februar 2022 (BES.2021.114).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 18. Juli 2016 fest, A.________ habe die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt, wobei er infolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Es ordnete eine fünfjährige stationäre psychiatrische Behandlung an.
B.
Auf Antrag der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt verlängerte das Strafgericht die Massnahme mit Beschluss vom 8. September 2021 um ein Jahr. Die dagegen vom Amt für Justizvollzug erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt am 18. Februar 2022 teilweise gut und verlängerte die stationäre Behandlung um zwei Jahre.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Juni 2022 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Antrags auf Verlängerung der stationären Massnahme. Es sei ihm zudem eine Genugtuung von Fr. 250.-- pro Hafttag ab dem 17. Juli 2021 zzgl. Zins von 5 % auszurichten. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen. Er ersucht zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit weiterer Eingabe vom 1. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei Schreiben zukommen.
Erwägungen:
1.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend ein letztinstanzlich kantonaler Entscheid, worin im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB befunden wird. Es handelt sich um eine Strafsache, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 BGG).
2.
Die vom Beschwerdeführer über seinen Anwalt eingereichte Eingabe vom 1. Juli 2022 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und ist deshalb unbeachtlich. Soweit er dem Bundesgericht sinngemäss eine Strafanzeige zur Kenntnis bringen wollte, ist dieses für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig.
3.
Die Erstinstanz ordnete mit Entscheid vom 8. September 2021 eine Verlängerung der stationären therapeutischen Behandlung von einem Jahr an. Dagegen erhob einzig der Beschwerdegegner (kantonale) Beschwerde, indem er um eine Verlängerung um drei Jahre ersuchte. Obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wie bereits vor der Erstinstanz sich dahingehend äusserte, der Eingriff in seine Grundrechte sei grundsätzlich unverhältnismässig, die Weiterführung der Massnahme aussichtslos und die Massnahme sei deshalb aufzuheben (Vernehmlassung vom 29. Oktober 2021 S. 5; Plädoyer vor Vorinstanz, S. 10 ff.), verzichtete er angesichts der absehbaren Dauer der Massnahme indessen ausdrücklich darauf, ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Entscheid einzulegen (Vernehmlassung S. 6; Plädoyer, S. 21 f.). Sein Antrag vor der Vorinstanz beschränkte sich in der Folge auf die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht anbegehrt, es sei der Antrag des Beschwerdegegners vom 1. Juni 2021 auf Verlängerung der Massnahme abzuweisen, verlangt er damit mehr als im vorinstanzlichen Verfahren. Dieses Begehren ist neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. Urteile 6B_984/2016 vom 13. September 2017 E. 1 und 6B_935/2014 vom 6. März 2017 E. 1.3 in Bezug auf den im Verfahren vor Bundesgericht gestellten Antrag auf Freispruch von einem Anklagepunkt, der vor Vorinstanz nicht [mehr] geltend gemacht bzw. in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten wurde). Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Entrichtung einer Genugtuung: Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren) keine Genugtuungsforderung geltend, weshalb auch dieses Begehren vor Bundesgericht neu und unzulässig ist. In Anbetracht dessen kann auf die genannten Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Neben den verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Massnahme um zwei Jahre anstatt wie die Erstinstanz um bloss ein Jahr verlängert hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde des Beschwerdegegners eingetreten. Dieser sei nicht zur Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels legitimiert gewesen, da er keine Partei sei und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe (Beschwerde S. 4).
4.2.
4.2.1. Art. 439 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Bund und Kantone die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren bestimmen, wobei besondere Regelungen in der StPO und im StGB vorbehalten bleiben. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) erfolgt im selbstständigen nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO (BGE 141 IV 396 E. 3.1; Urteile 6B_676/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3; 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.1; 6B_1432/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.4). Als Rechtsmittel steht die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Verfügung (BGE 141 IV 396 E. 4.7).
Die Beschwerdelegitimation setzt die Parteistellung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Die Parteistellung im Strafverfahren ist in Art. 104 Abs. 1 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können die Kantone "weiteren Behörden", die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Die Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO muss formell-gesetzlich ausdrücklich eingeräumt werden (Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_676/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3 mit Hinweis; ausführlich zu Art. 104 Abs. 2 StPO Urteil 6B_1060/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3 f.).
4.2.2. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO/BS; SG 257.100) ist die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Vollzugsbehörde im Verfahren gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Sie stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EG-StPO/BS). Die zuständige Vollzugsbehörde für strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen ist im Kanton Basel-Stadt das Amt für Justizvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements bzw. dessen Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (§§ 3 und 4 der Verordnung des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juni 2020 über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; SG 258.210]).
4.2.3. Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis).
4.3. Der Beschwerdegegner ist die im Kanton Basel-Stadt für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Vollzugsbehörde. Die Parteistellung des Beschwerdegegners erwächst explizit aus Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 38 Abs. 2 EG-StPO/BS und §§ 3 und 4 JVV. Der Beschwerdegegner ist damit formell-gesetzlich befugt, in selbstständigen nachträglichen Verfahren nach Art. 363 ff. StPO Beschwerde im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO zu erheben (vgl. Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.3). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugt ebenso wenig. Das Erfordernis, dass derjenige, der ein Rechtsmittel erhebt, grundsätzlich über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügen muss, stellt sicher, dass das Gericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen befindet (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3). Ob die stationäre Massnahme "nur" um ein Jahr, wie von der Erstinstanz angeordnet, oder um drei Jahre, wie vom Beschwerdegegner vorinstanzlich beantragt, zu verlängern ist, hat unmittelbare Auswirkungen darauf, innert welchem Zeithorizont der Beschwerdegegner eine Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers anzustreben hat und wie entsprechend der Vollzugsplan auszugestalten ist. Die Frage, mit der sich die Vorinstanz zu beschäftigen hatte, war demnach keine bloss theoretische. Dass nach Art. 59 Abs. 4 StGB die Möglichkeit bestünde, die stationäre Massnahme auf Antrag des Beschwerdegegners hin gegebenenfalls (nochmals) zu verlängern, schränkt dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse in vorliegender Sache nicht ein. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdegegners eingetreten.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, indem es aufgrund der gegenseitigen Unterstützung des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu einer Verdoppelung des staatlichen Interesses gekommen sei. Der Beschwerdegegner verfüge zudem über Sonderwissen über die Funktionsweise des Massnahmevollzugs, welches der Staatsanwaltschaft gar nicht bekannt gewesen wäre; er bereite den Sachverhalt vor und entscheide über die Platzierung im Vollzug sowie über Vollzugslockerungen (Beschwerde S. 2 ff.).
5.2. Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteile des EGMR 74989/11
Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021 § 129; 17502/07
Avotins gegen Lettland vom 23. Mai 2016 § 119; 44962/98
Yvon gegen Frankreich vom 24. April 2003 § 31).
5.3. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinem Einwand, es läge infolge eines verdoppelten staatlichen Interesses eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor, auf dessen Teilgehalt der Waffengleichheit. Allerdings bedeutet allein die Tatsache, dass ein ähnlicher Standpunkt von mehreren Parteien vertreten wird, nicht zwangsläufig, dass die Gegenpartei dadurch erheblich benachteiligt und damit eine Verletzung der Waffengleichheit vorliegen würde (vgl. Urteil
Yvon gegen Frankreich, a.a.O., § 32 i.f.). Die Rüge des Beschwerdeführers erschöpft sich insofern auch darin, dass er lediglich eine Verdoppelung des staatlichen Interesses moniert, ohne jedoch darzutun, welcher eindeutige, konkrete Nachteil ihm daraus erwachsen wäre. Der Beschwerdeführer scheint im Weiteren zu übersehen, dass die Staatsanwaltschaft im kantonalen Verfahren gar nie Partei war. Im Verfahren vor der ersten Instanz verzichtete sie darauf, sich als Partei zu konstituieren. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren behaftete die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft auf deren Verzicht. Es ist daher nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt mit einer Verdoppelung der staatlichen Interessen konfrontiert gewesen wäre. Auch dass die Staatsanwaltschaft seitens der kantonalen Instanzen in Bezug auf eine mögliche Konstituierung als Partei angeschrieben wurde, begründet keinen erheblichen Nachteil. Auf die bloss abstrakte Rüge einer angeblich konventionswidrigen Praxis braucht nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anführt, sind vor diesem Hintergrund ebenso ungeeignet, eine Verletzung der Waffengleichheit aufzuzeigen. Inwiefern die Verwendung von Erkenntnissen über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers, welche der Beschwerdegegner als Massnahmevollzugsbehörde über die letzten fünf Jahre gewonnen hat, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzen würde, ist nicht ersichtlich. Anders als die Staatsanwaltschaft verfügt der Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde über wichtige Angaben dazu, ob eine stationäre therapeutische Massnahme zum gewünschten Erfolg geführt hat (Urteile 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.4.2; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.5.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 218; je mit Hinweisen). Dass diese Erkenntnisse die Grundlage für den Antrag auf Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB zu bilden haben, ist evident. Der Beschwerdeführer substanziiert in dieser Hinsicht auch nicht weiter, welches Sonderwissen der Beschwerdegegner ausgenutzt haben soll, das ihm vorenthalten worden wäre. Seine weiteren Behauptungen, die Vorinstanz würde auf die Ausführungen des Beschwerdegegners vertrauen und diesem eine höhere Glaubwürdigkeit als der Staatsanwaltschaft zusprechen, sind weder näher begründet noch nachvollziehbar.
Die Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist daher unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Sache, die Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 5 EMRK dar. Art. 59 StGB stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, die Massnahme sei unverhältnismässig und es läge eine Verletzung des Kerngehalts des Rechts auf persönliche Freiheit sowie eine Anwendung von Folter vor (Beschwerde S. 5 ff.).
6.2. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 20. August 2021 (nachfolgend "Gutachten") ab. Dieses attestiert dem Beschwerdeführer eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2). In der Gesamtgruppe der Personen mit einer dieser psychischen Störungen steche der Beschwerdeführer aufgrund der besonderen Schwere und der besonders schweren Behandelbarkeit deutlich heraus. So ausgeprägte und schwere Erkrankungen und so ungünstige Krankheitsverläufe wie vorliegend seien selten. Die Vorinstanz bejaht neben dem Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gestützt auf das Gutachten ein weiterhin bestehendes, deutliches Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verneint alsdann die Möglichkeit einer milderen Massnahme, namentlich der bedingten Entlassung. Aus dem bisherigen Verlauf der Massnahme - das wiederholte Absetzen der Medikamente mit anschliessenden Exazerbationen seiner Erkrankung und die wiederholte Notwendigkeit der isolierten Unterbringung - erschliesse sich, dass bisher keine ausreichende Stabilität habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer könne sich ausserhalb des stationären Settings nicht bewähren. Hinsichtlich der Eignung der Verlängerung der Massnahme habe sich nach Einschätzung des Gutachters die Gefahr erneuter, mit den diagnostizierten psychischen Störungen in Zusammenhang stehender Straftaten noch nicht nachhaltig reduziert, da es bislang noch nicht gelungen sei, beim Beschwerdeführer eine ausreichende Störungseinsicht, eine gute Behandlungsadhärenz und einen stabilen psychischen Gesundheitszustand zu erreichen. Die Behandlung müsse weiter optimiert und der Beschwerdeführer dafür motiviert werden. Die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Die stationäre Massnahme sei nach gegenwärtigem Stand noch nicht gescheitert und durch geeignete Fortsetzung der therapeutischen Angebote und gesteigerte Vollzugslockerungen könne eine weitere Reduzierung des Rückfallrisikos erwartet werden. Eine Verlängerung der Massnahme erweise sich angesichts der psychischen Störung und der mit ihr zusammenhängenden Gefahr erneuter Delikte als verhältnismässig. Um die nötige Stabilität des psychischen Zustands zu erreichen und die bedingte Entlassung vorzubereiten, sei eine Verlängerung der Massnahme um lediglich ein Jahr zu kurz. Die durch die vorzunehmenden Lockerungsschritte kontinuierlich weniger einschneidende Beschränkung der persönlichen Freiheit rechtfertige in Abwägung mit dem immer noch bestehenden Rückfallrisiko für Gewaltdelikte eine Verlängerung um zwei Jahre gerade noch (angefochtener Entscheid S. 9 ff.).
6.3.
6.3.1. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB).
6.3.2. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Andererseits erfordert die Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; 109 IV 73 E. 3). Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt (BGE 134 IV 315 E. 3.6). Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2078 f. Ziff. 213.421; BGE 135 IV 139 E. 2.3.2; siehe auch BGE 137 II 233 E. 5.2.1).
6.3.3. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5, 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
6.3.4. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1).
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.3).
6.3.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
6.4.
6.4.1. Wie bereits ausgeführt (E. 3 hiervor), ist die Rüge des Beschwerdeführers auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz die Dauer der Verlängerung der Massnahme zu Recht von einem Jahr auf zwei Jahre erhöht hat. Vorwegzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer schweren psychischen Störung nicht bestreitet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer weicht ausserdem in seinen Ausführungen an verschiedenen Stellen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne dabei Willkür zu behaupten oder darzutun. So finden namentlich seine Behauptungen, er befände sich seit achteinhalb Jahren durchgehend in Isolationshaft und es werde überhaupt keine Therapie durchgeführt, keine Stütze im angefochtenen Entscheid. Auch dass der Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Entscheid herauszulesen glaubt, die Vorinstanz habe aufgrund seiner besonders schweren psychischen Störung eine Beschränkung seines Rechts auf Freiheit verneint, ist nicht verständlich. Die Vorinstanz bejaht einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich, führt jedoch aus, dass dieser zu rechtfertigen sei.
6.4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet, Art. 59 StGB stelle für den Eingriff in seine Freiheitsrechte keine genügende gesetzliche Grundlage dar. Sein Argument, das Gesetz regle die Voraussetzungen für eine Verlängerung einer stationären Behandlung nicht, verfängt jedoch nicht. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Behandlung sind in Art. 59 Abs. 4 StGB hinreichend präzise umschrieben, um dem von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK geforderten Grad an Vorhersehbarkeit zu gewährleisten (zum Ganzen: Urteil des EGMR 67725/10
C.W. gegen Schweiz vom 23. September 2014 § 39 ff.). Die anschliessenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum öffentlichen Interesse an Rechtsstaatlichkeit und zur "Illusion eines Null-Risiko-Prinzips" hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit beschränken sich auf eine rein appellatorische Kritik und zielen an der Sache vorbei; darauf ist nicht einzutreten.
6.4.3. Die Massnahme sei laut dem Beschwerdeführer nicht geeignet, eine Resozialisierung zu erreichen. Wenn der Beschwerdeführer allerdings stellenweise auf Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweist, in welchem die Vorinstanz lediglich seine Aussagen wiedergibt, ohne diese zu ihren eigenen zu machen, vermag er damit seine Argumentation nicht zu stützen. Die Vorinstanz erwägt, dass die stationäre Massnahme nach gegenwärtigem Stand noch nicht gescheitert sei und dass gemäss Gutachten die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. So gab auch der Beschwerdeführer vor den Schranken der Vorinstanz selber zu Protokoll, er habe nach langer Zeit endlich eine Medikation gefunden, die auch für ihn passe. Es gehe ihm seither wieder besser. Auch wenn der Beschwerdeführer die bisherige, seiner Ansicht nach überdosierte Medikation vor der Vorinstanz hinterfragt hat, ist dennoch eine Verbesserung in Bezug auf die Medikamentencompliance zu erkennen. Hinzukommt, dass der Vollzugsplan der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 3. Dezember 2021 die seit einigen Monaten gewählte Doppelmedikation als etabliert und der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers als stabil gebessert sieht. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, die Therapie sei unzureichend und die Wirkung der Massnahme bleibe aus, ist erkennbar, dass die gewählten Therapie- und Medikationsformen zielführend zu sein scheinen, um die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Dass bisher kaum Lockerungsfortschritte vorgenommen werden konnten bzw. vorgenommene Lockerungen wieder rückgängig gemacht wurden, ist auf den unstetigen Verlauf der Massnahme, der immer wieder von Rückschlägen seitens des Beschwerdeführers geprägt ist, zurückzuführen. Namentlich wurde der Beschwerdeführer im Februar 2022 wegen erneuter psychopathologischer Verschlechterung und fraglicher Absprachefähigkeit unter der etablierten Therapie im Programm der Ausgangserweiterung zurückgestuft. Dies schliesst die Eignung der stationären Behandlung und deren Verlängerung jedoch nicht aus. Eine Verlängerungsdauer von zwei Jahren ist aufgrund dessen durchaus geeignet, den Zustand des Beschwerdeführers weiter zu stabilisieren und damit der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Delikte zu begegnen.
6.4.4. Der Beschwerdeführer vertritt zusätzlich die Ansicht, die stationäre Massnahme sei nicht erforderlich. Dieses Argument ist nur in Bezug auf die Dauer der Verlängerung zu hören. Bereits die Erstinstanz verneinte die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, was der Beschwerdeführer vor Vorinstanz unangefochten liess (vgl. E. 3 hiervor). Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführer in der Gruppe mit mittlerem Rückfallrisiko zu verorten. Konkret sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Gewaltdelikten bei 29.6 % und wegen Nicht-Gewaltdelikten bei 50.4 %. Das Gutachten fügt an, dass sich das Risikolevel in bestimmten Situationen signifikant erhöhen könne, wenn eine sehr enge Beziehung zwischen den Symptomen einer psychischen Störung und gewalttätigem Verhalten bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Das Risiko, in einen psychotischen Zustand zu geraten, sei beim Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Entlassung und eines (angekündigten) Absetzens der Medikation sehr hoch, wobei diesfalls auch das Gewaltrisiko als sehr hoch zu verordnen sei. Indem die Vorinstanz in ihrer Beurteilung auf diese gutachterlichen Erkenntnisse und die darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsangaben abstellt, geht sie korrekterweise von einem hohen Rückfallrisiko aus. Sie berücksichtigt zu Recht die konkrete Schwere der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und stellt nicht bloss auf ein Worst Case-Szenario ab. Der Beschwerdeführer erfüllte namentlich den Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Dass sich die Vorinstanz demnach mit der Rückfallprognose in Bezug auf weitere Gewaltdelikte auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dem Beschwerdeführer sei eine grössere Gefährlichkeit attestiert worden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (vgl. Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Anlassdelikte seien auf den Konsum von Antiepileptika und Amphetaminen und dadurch hervorgerufene Halluzinationen zurückzuführen, vermag die gutachterliche Einschätzung zum Krankheitsbild und zur Rückfallgefahr nicht zu relativieren. Die Vorinstanz hat auch nicht jedes Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Sie verletzt mit ihren Erwägungen zur Erforderlichkeit der Verlängerung kein Bundesrecht.
6.4.5. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte, namentlich das noch immer bestehende Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers (E. 5.4.3 hiervor), das nicht unbeachtliche Rückfallrisiko in Bezug auf weitere Gewalttaten sowie dem letztlich zu wahrenden öffentlichen Sicherheitsinteresse (E. 6.4.4 hiervor), erweist sich eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre und die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers als zumutbar. Damit kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers - wie es sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hat - zwischenzeitlich stagnieren könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nehmen die Einschränkungen der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführer im Laufe der geplanten Lockerungen zunehmend ab und der Beschwerdegegner ist dazu angehalten, diese Schritte zügig umzusetzen. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Dauer der Verlängerung auf zwei Jahre bemisst. Dem Beschwerdegegner steht es überdies frei, den Beschwerdeführer bereits vor Ablauf dieser Dauer bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und 62d StGB ).
6.5. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der konkreten Ausgestaltung des Massnahmevollzugs ist schliesslich nicht einzutreten. Seine Ausführungen, das "erniedrigende und grausame Haftsetting" verletze das Folterverbot nach Art. 3 EMRK und den Kernbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 3 BV, sind unsubstanziiert. Dass ihm eine sachgerechte Beschwerde nicht möglich sei, weil sich die Vorinstanz damit nicht auseinandergesetzt habe, entbindet ihn nicht davon, eine allfällige willkürlich unterbliebene Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz nach den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu rügen und zu begründen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer hätte diese Kritik an der Vollzugsausgestaltung bereits vor Vorinstanz eingebracht (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit stösst auch seine Rüge der Gehörsverletzung ins Leere. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die UPK Basel sei de facto für den Vollzug der Massnahme zuständig und der Beschwerdegegner würde auf die Ausgestaltung des Vollzugs in Form einer ständigen Isolation keinen Einfluss nehmen, dies sogar billigen und dabei gerichtliche Urteile ignorieren, ist haltlos. Widersprüchlich ist seine darauffolgende Behauptung, er habe gar nichts mit der UPK Basel zu tun und werde auch nicht dort behandelt. Genauso wenig ist dem Beschwerdeführer schliesslich zu folgen, wenn er die angeblich ungenügende Therapieintensität bemängelt. Ohne Willkür im angefochtenen Entscheid zu behaupten oder darzutun und allein auf seine eigene Aussage abstellend, eine Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten fände "nicht so häufig" statt, kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, die Therapieintensität oder das Therapieangebot sei generell unzureichend.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Stadler