Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_483/2024
Urteil vom 29. November 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Gianni Zanetti und Alessandro Gerlach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2024 (LA240016-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 13. September 2024 (Postaufgabe am 15. September 2024) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2024.
2.
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 15. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. November 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin informierte das Bundesgericht mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 (Postaufgabe am 22. Oktober 2024) darüber, dass sie ein Start-up Unternehmen sei und derzeit nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um Gerichts- oder Rechtskosten zu tragen. Sie bat sodann um Anleitung für die "angemessenen nächsten Schritte unter diesen Umständen".
Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, einer Verfahrenspartei Rechtsauskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, was auf deren einseitige Bevorteilung hinauslaufen kann.
Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines (hinreichend begründeten und belegten) Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden. Die Fristwahrung durch Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist mit anderen Worten nur dann möglich, wenn das Gesuch tauglich und korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (Urteile 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen).
Juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen, denn sie sind gegebenenfalls nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.1; 119 Ia 337 E. 4b). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann für eine juristische Person diskutiert werden, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Beteiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger umfasst (BGE 143 I 328 E. 3.1; 131 II 306 E. 5.2.2).
Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Vorbringen im Schreiben vom 21./22. Oktober 2024 die genannten kumulativen Voraussetzungen, unter denen diskutiert werden kann, einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, in keiner Weise behauptet und belegt. Es musste ihr klar sein, dass sie mit dem blossen Hinweis darauf, dass sie ein Start-up Unternehmen und derzeit nicht in der Lage sei, Gerichts- und Rechtskosten zu tragen, kein Gesuch stellte, das geeignet war, die bereits abgelaufene Frist bzw. die ihr inzwischen angesetzte Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses zu hemmen. Soweit ihr Schreiben vom 21./22. Oktober 2024 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen ist, ist darauf nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführerin hat somit auch innerhalb der angesetzten Nachfrist den ihr auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Unabhängig davon könnte auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden, wenn der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden wäre.
3.1. Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht kann vorliegend einzig das vorinstanzliche Urteil vom 10. Juli 2024 bilden, nicht dagegen das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich im vereinfachten Verfahren (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit von vornherein nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin darin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28. Mai 2024 wendet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Die Vorinstanz konnte aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Antrag herauslesen, die Sache sei zur erneuten Prüfung an das "ordentliche Arbeitsgericht" zu überweisen. Soweit die Beschwerdeführerin damit anstrebe, dass die Sache von einem Kollegialgericht zu beurteilen sei, stelle sie diesen Antrag im Berufungsverfahren verspätet. Sodann habe die Erstinstanz die Klage zu Recht im vereinfachten Verfahren behandelt, soweit die Beschwerdeführerin sich dagegen wenden wolle. Die Berufung erweise sich damit als offensichtlich unbegründet.
Die Beschwerdeführerin erhebt offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid, in denen sie sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenügend aufzeigen würde, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Damit genügt sie den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde beim Bundesgericht offensichtlich nicht.
Somit ist auf die Beschwerde auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das allfällige Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer