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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_269/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller und Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2023 (UH220354-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs etc. 
Am 26. September 2022 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft mündlich ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht. Dieses wurde gleichentags abgelehnt. Allerdings wurde ihm das Protokoll seiner Hafteinvernahme übermittelt. 
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 reichte A.________ erneut ein Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wurde die vollumfängliche Akteneinsicht zwar abgelehnt, doch wurden ihm die Protokolle seiner Einvernahmen vom 11., 13. und 19. Oktober 2022 zugestellt. 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 8. November 2022 beantragte A.________ dem Obergericht des Kantons Zürich, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. 
Mit Beschluss vom 7. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und sein Akteneinsichtsgesuch sei gutzuheissen. 
Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschwerdeentscheid über die teilweise Verweigerung der Akteneinsicht in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG; Urteil 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).  
 
1.2. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG angefochten werden. Danach setzt die Beschwerde insbesondere voraus, dass der angefochtene, selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirkt die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil sie - wie jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - auch noch bei der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt und die damit verbundenen Nachteile in der Regel durch die Aufhebung des Endentscheids rückgängig gemacht werden können (Urteile 1C_431/2024 vom 29. Juli 2024 E. 1.2; 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Bei einer (teilweisen) Verweigerung der Akteneinsicht im Strafverfahren hat das Bundesgericht hingegen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mitunter bejaht, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium grundsätzlich über ein Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO verfügt (Urteile 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3; 1B_628/2021 vom 20. April 2022 E. 3.4; 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 147 IV 188 E. 1.3.3 mit Hinweis). 
 
1.4. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1), soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis; Urteile 7B_770/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.1; 7B_248/2024 vom 3. Mai 2024 E. 2.1). Bei fehlender Substanziierung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.5. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (unter Vorbehalt der Einschränkungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 108 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Hausdurchsuchung eine Kopie der Strafanzeige übergeben und ihm wurden die Protokolle seiner Einvernahmen sowie jener einer mitbeschuldigten Person zugestellt, worin sich auch eine Zusammenfassung des gegen ihn erhobenen Tatverdachts befand. Ebenso erhielt der Beschwerdeführer Kenntnis von diversen Untersuchungsakten (Grundbuchsperre, Beschlagnahmeverfügungen für die Fahrzeuge, Gesuch um Aktenbeizug beim Bundesverwaltungsgericht und Aktenverzeichnis). Dass die Voraussetzungen für die Einsicht in weitere Akten vorliegend gegeben sind, ist alles andere als offensichtlich. Es obliegt also dem Beschwerdeführer, dies darzutun. Zwar behauptet und substanziiert er, weshalb die erste Einvernahme mit ihm bereits stattgefunden haben soll. Hinsichtlich des zweiten Kriteriums, nämlich dass die übrigen wichtigsten Beweise bereits erhoben worden sind, begnügt sich der Beschwerdeführer hingegen im Wesentlichen damit, die vorinstanzliche Ausführung, dass dies noch nicht geschehen sei, in Abrede zu stellen. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang namentlich aus, dass das Strafverfahren Wirtschaftsdelikte betreffe und der komplexe Sachverhalt einen Bezug zum Sultanat Oman aufweise. Deshalb habe die Staatsanwaltschaft Unterlagen aus Oman über den zeitaufwändigen Rechtshilfeweg beizuziehen bzw. dies zu versuchen, womit eben noch nicht alle "wichtigsten Beweise" erhoben worden seien. Dass dem nicht so sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend nicht klar ausgewiesen ist und die Beschwerde sich als unzulässig erweist.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier