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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_692/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini, 
imkp, Buchserstrasse 12, 5000 Aarau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Baden, 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG. 
 
Gegenstand 
Entlassung als amtlicher Verteidiger und Wechsel der amtlichen Verteidigung; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2023 (SBK.2023.181). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Baden verurteilte A.________ am 19. April 2023 wegen Mordes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat und um Neueinsetzung von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini als amtlichen Verteidiger von A.________. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2023 ab.  
 
B.  
Diese Verfügung wurde im Namen von A.________ mit Beschwerde vom 14. Juni 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren SBK.2023.181) angefochten. Die Beschwerde war unterzeichnet von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger und von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini. Das Obergericht nahm Rechtsanwalt B.________ als Beschwerdeführer 1 und A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und "verteidigt" durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, als Beschwerdeführer 2 auf. Mit Urteil vom 29. August 2023 hiess es die Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ gut. Auf die Beschwerde von A.________ trat es nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2) und sah von der Ausrichtung einer Parteientschädigung zu dessen Gunsten ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. September 2023 beantragt A.________ die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des Urteils des Obergerichts vom 29. August 2023. Das Obergericht sei anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und ihn angemessen zu entschädigen. Eventualiter seien die Ziff. 2 und 3 des besagten Urteils aufzuheben und die Sache zur Festsetzung und Bemessung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht beurteilt die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 9 E. 2; 142 IV 196 E. 1.1; je mit Hinweis). Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die beschwerdeführende Person die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau über den Wechsel der amtlichen Verteidigung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder - was vorliegend indes von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 149 II 170 E. 1.3; 144 III 253 E. 1.3; 140 V 321 E. 3.6). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (BGE 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_499/2024 vom 12. August 2024 E. 1.1; 1B_682/2021 vom 30. Juni 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz trat mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und richtete diesem keine Entschädigung aus. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte, auf die Beschwerde nicht eintrat und von der Ausrichtung einer Entschädigung absah. Nach der zitierten Rechtsprechung ist daher auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verzichten. 
 
1.3. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG ist die beschuldigte Person zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.  
Da im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini auf Beschwerde von Rechtsanwalt B.________ hin als amtlichen Verteidiger einsetzte, besteht hinsichtlich des Wechsels der amtlichen Verteidigung bzw. der Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Prüfung des Zwischenentscheids. Ein solches Interesse ist jedoch betreffend die beantragte Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids zu bejahen. Auf die Beschwerde ist damit lediglich insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn für seinen angemessenen Verteidigungsaufwand im kantonalen Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. 
 
1.4. Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und damit auch unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten. Er moniert die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Prozessgeschichte und sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz habe einzig der Beschwerdeführer und nicht auch Rechtsanwalt B.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023 erhoben.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn in Fällen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO; Urteil 7B_304/2023 vom 6. Mai 2024 E. 2.1).  
Sowohl die beschuldigte Person als auch der amtliche Verteidiger können grundsätzlich das Gesuch um Wechsel der Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO stellen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10b zu Art. 134 StPO; FRANK RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 134 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 2a zu Art. 134 StPO; VIKTOR LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Art. 1-195 StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 10 zu Art. 134 StPO). Stellt die Verteidigung das Gesuch, so ersucht effektiv sie selbst um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat. Dabei hat sie die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu berücksichtigen, weswegen von ihr nicht verlangt werden kann, Gründe für das Gesuch offenzulegen, sofern diese im Verhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person liegen. Sachliche Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen, hat sie allerdings vorzubringen. Das Gesuch darf nicht ohne triftigen Grund zur Unzeit gestellt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 10b zu Art. 134 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 2a zu Art. 134 StPO; FRANK RIKLIN, a.a.O., N. 2 zu Art. 134 StPO). 
Wird dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht entsprochen, kann dagegen Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 15 zu Art. 134 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 134 StPO mit Verweis auf Rz. 3 zu Art. 133 StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 134 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 
 
2.4. Die Vorinstanz nahm Rechtsanwalt B.________ als Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und (erbeten) verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, als Beschwerdeführer 2 auf. An anderer Stelle des angefochtenen Entscheids hält sie fest, die Beschwerde sei im Namen des Beschwerdeführers erhoben worden. Zu diesem Schluss kommt sie mit der Begründung, dass die Gründe für die Entbindung des amtlichen Verteidigermandats in der Person von Rechtsanwalt B.________ gelegen hätten, weshalb dieser die Vorinstanz um die Gutheissung des Gesuchs gebeten haben müsse. Da er bei Abweisung des Gesuchs zur Weiterführung des Mandats verpflichtet wäre, sei der Entscheid geeignet, ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zuzufügen, weswegen er zur Beschwerde legitimiert sei. Zum Beschwerderecht des Beschwerdeführers führt die Vorinstanz aus, dieser habe mit seiner Beschwerdeerhebung lediglich die Zustimmung zum Wechsel der amtlichen Verteidigung erteilt; zumal er nicht begründe, weshalb ein Wechsel angezeigt sei, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.5. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Es stimmt zwar, dass das ursprüngliche Gesuch um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat von Rechtsanwalt B.________ selbst und in dessen Namen gestellt wurde. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz daraus schliesst, Rechtsanwalt B.________ habe neben dem Beschwerdeführer selbst Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023 geführt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt B.________ (als amtlicher Verteidiger) und Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini (als erbetener Verteidiger) im Namen von A.________ Beschwerde erhoben. In diesem Sinn wurde auch das Rubrum der Beschwerde vom 14. Juni 2023 abgefasst: "für A.________ (...), Beschwerdeführer, notwendig amtlich verteidigt durch den linksunterzeichnenden Rechtsanwalt; für das Beschwerdeverfahren zusätzlich erbeten vertreten durch den rechtsunterzeichnenden Rechtsanwalt". Dies ergibt sich auch aus der Begründung der Beschwerde vom 14. Juni 2024, etwa durch folgendes Vorbringen: "Der Beschwerdeführer ist von der Weigerung des Wechsels auf Begehren (...) unmittelbar betroffen (...) " etc. Mit keinem Wort wird in der Beschwerdeschrift erwähnt, Rechtsanwalt B.________ erhebe in eigenem Namen Beschwerde. Die Vorinstanz stellt in diesem Punkt den Sachverhalt falsch fest. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini - und nicht zusätzlich Rechtsanwalt B.________ - hätte als einziger Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geführt werden müssen. Die Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2023 war im Übrigen offensichtlich hinreichend begründet, wurde sie doch von der Vorinstanz zugunsten von Rechtsanwalt B.________ gutgeheissen. Entsprechend wäre auf sie einzutreten gewesen.  
 
2.6. Soweit die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte den Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund der baldigen Pensionierung von Rechtsanwalt B.________ als Beschuldigter nicht beantragen können, weswegen daraus zu schliessen sei, Rechtsanwalt B.________ habe selbst Beschwerde geführt, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesuch um Entlassung und Einsetzung eines amtlichen Verteidigers kann sowohl vom Verteidiger selbst als auch von der beschuldigten Person gestellt werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Dabei besteht keine Einschränkung dahingehend, wer welche Gründe für den Wechsel geltend machen kann. Vorliegend war unerheblich, wer ursprünglich zur Gesuchstellung berechtigt war. Zu prüfen war einzig die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. Diese ist grundsätzlich - und so auch in dieser Sache - unabhängig von den Umständen der ursprünglichen Gesuchstellung bzw. allfälligen vorangegangenen Äusserungen der beschuldigten Person oder der amtlichen Verteidigung zu beurteilen. Zur Beschwerde ist nicht nur die Person zugelassen, die das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführer ein Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hatte - was vorliegend bei ihm als (amtlich und erbeten verteidigter) beschuldigter Person zutrifft. Folglich wäre auch der Beschwerdeführer dazu berechtigt gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren den Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgrund persönlicher Gründe des amtlichen Verteidigers zu beantragen.  
 
2.7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt hat. Der Beschwerdeführer selbst und nicht Rechtsanwalt B.________ führte mit der Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 2. Juni 2023. Die Beschwerde vom 14. Juni 2024 genügt nach zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Begründungsanforderungen, weswegen sie auf die (einzige) ihr vorgelegte Beschwerde hätte eintreten müssen: Die des Beschwerdeführers, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini.  
 
2.8. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zumal einzig auf das Rechtsbegehren hinsichtlich der Entschädigungsfolgen einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hiervor), ist auf die Rüge hinsichtlich der Verletzung von Art. 382 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 134 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO nicht einzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 436 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO. Er hätte nach Massgabe seines Obsiegens für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren entschädigt werden müssen.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dem Beschwerdeführer seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, zumal auf dessen Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werde.  
 
3.3. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO), namentlich für die Wahlverteidigung (BGE 138 IV 205 E. 1; Urteil 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3.1).  
Art. 436 Abs. 2 StPO erweitert den in Art. 429 Abs. 1 StPO vorgesehenen Entschädigungsanspruch (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 1085 1332 Ziff. 2.10.3.3; s.a. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 436 StPO; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 436 StPO; YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Art. 196-457, 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 436 StPO; STEFAN CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 2/2014, S. 194-209, S. 198). Entsprechend erscheint es sachgerecht, die Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung gemäss Art. 429 StPO analog auch auf Art. 436 Abs. 2 StPO anzuwenden (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 10 zu Art. 436 StPO; STEFAN CHRISTEN, a.a.O., S. 205). 
Der Staat hat den Parteien grundsätzlich die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu entschädigen. Diese müssen aber angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität wie auch der Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sein (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 7B_533/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3.2). Ob die Beanspruchung eines Anwalts aus einer angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte hervorgeht und der beschuldigten Person für die Verteidigungskosten demzufolge eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (vorliegend in Verbindung mit Art. 436 Abs. 2 StPO) zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint, auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6; Urteil 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 148 V 366 E. 3.1; 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Vorinstanz kann im Ergebnis, nicht aber in der Begründung, zugestimmt werden. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, eingetreten (vgl. E. 2 hiervor). Dem Beschwerdeführer sind unbesehen davon im vorinstanzlichen Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO entstanden. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nahm Rechtsanwalt B.________ weiterhin die Funktion als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers wahr. Entsprechend handelte es sich bei Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren um den erbetenen Verteidiger des Beschwerdeführers (vgl. E. 2 hiervor). Der Beschwerdeführer liess sich damit von zwei Verteidigern vertreten, was grundsätzlich zulässig ist (Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Entschädigt gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO werden analog zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die angemessenen Aufwendungen für die Ausübung der Verteidigungsrechte. Es handelt sich vorliegend nicht um eine aussergewöhnliche Fallkonstellation, welche komplexe tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die den Beizug eines zweiten Verteidigers erfordern würde. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht ansatzweise geltend: In seiner Beschwerdeschrift äussert er sich mit keinem Wort dazu, weshalb eine doppelte Verteidigung geboten gewesen sein sollte. Der Beizug von Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini überschreitet den Rahmen einer angemessenen Verfahrensführung im Sinne von Art. 436 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO, weshalb die daraus im Beschwerdeverfahren resultierenden Kosten nicht zu entschädigen sind.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément