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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_769/2024  
 
 
Urteil vom 29. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. Oktober 2023 erstattete A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen seine Exfrau, B.A.________ und gegen deren Rechtsvertreterin, Advokatin C.________, Strafanzeige wegen Prozessbetrugs. Hintergrund der Strafanzeige bildete das zwischen den ehemaligen Ehegatten geführte Eheschutz- und Scheidungsverfahren. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, kein Verfahren anhand zu nehmen. Eine von A.A.________ hiergegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ohne Erfolg; sie wurde mit Beschluss vom 23. April 2024 abgewiesen. 
 
C.  
A.A.________ ruft mit Beschwerde in Strafsachen das Bundesgericht an und beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die beiden beschuldigten Personen durchzuführen und abzuschliessen. Eventualiter sei die gesamte Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nebst dem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2024 mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dazu gehört insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).  
 
1.2.1. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Geschädigt ist Art. 115 Abs. 1 StPO zufolge, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (BGE 145 IV 351 E. 3.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_98/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen geltend gemacht. Im Verfahren vor Bundesgericht muss sie daher darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zeigt sich restriktiv und strikt hinsichtlich einer genügend präzisen Begründung der behaupteten privatrechtlichen Ansprüche als Legitimationsvoraussetzung, denn die Staatsanwaltschaft ist für die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und es ist nicht an der Privatklägerschaft, die Staatsanwaltschaft zu substituieren (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Deshalb berechtigen adhäsionsweise Zivilforderungen dann nicht zur Beschwerde in Strafsachen, wenn sich das von der Privatklägerschaft angestrengte Strafverfahren seinem Wesen nach als rein zivilrechtliche Auseinandersetzung im strafrechtlichen Gewand darstellt. Es gilt der Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteile 6B_602/2020 vom 29. März 2023 E. 3.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.4. Gleichzeitig setzt die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 122 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei muss deshalb darlegen, weshalb ein hängiges Zivilverfahren bzw. ein solches, das bereits zu einem rechtskräftigen Entscheid geführt hat, einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde in Strafsachen hat. Gegebenenfalls hat sie zu erklären, inwiefern sich die Streitgegenstände des parallelen Zivilprozesses nicht mit denjenigen eines künftigen Adhäsionsverfahrens decken (vgl. Urteile 7B_98/2023 vom 16. Juli 2024 E. 2.1.3; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wirft seiner Exfrau (bzw. deren Anwältin) vor, sie habe im Eheschutzverfahren gestützt auf inhaltlich unwahre Urkunden die Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder berechnen lassen. Es gehe dabei um ihre Jahreslohnabrechnung 2022 sowie den von ihr bezahlten Mietzins. Er habe deshalb jahrelang Unterhaltsbeiträge entrichten müssen, welche zu seinen Lasten auf der Basis falscher Zahlen berechnet worden seien. Sein Schaden bestehe in der Differenz der bezahlten Beträge zum tatsächlich geschuldeten und mit den richtigen Zahlen berechneten Betrag.  
 
1.4. Mit Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 23. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren verpflichtet, seiner Ehefrau für jedes der beiden gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 535.-- zu bezahlen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
Im anschliessenden Scheidungsverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, die Berechnungen des Existenzminimums der Ehefrau seien falsch und er ersuchte darum, ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zur Korrektur einen Differenzbetrag anzurechnen. Zur Begründung führte er - wie vor Bundesgericht - Falschangaben seiner Ehefrau betreffend Mietzins und Einkommen ins Feld. In der Folge hat das Zivilkreisgericht bei seinen Unterhaltsberechnungen den von B.A.________ zu bezahlenden Mietzins im Vergleich zu ihren eigenen Angaben entsprechend denjenigen des Beschwerdeführers nach unten (Fr. 1'810.-- anstatt Fr. 1'964.--) korrigiert. Betreffend Jahreslohn folgte es dagegen im Wesentlichen den Angaben der Ehefrau. In Bezug auf die geltend gemachte Ersatzforderung hielt es zudem fest, es gehe nicht an, einen rechtskräftigen Eheschutzentscheid im Scheidungsverfahren via Güterrecht korrigieren zu wollen, selbst wenn auf Seiten der Ehefrau zu hohe Mietkosten berücksichtigt worden sein sollten (Entscheid vom 16. September 2022). Diese Auffassung wurde im Berufungsverfahren vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 31. Mai 2023 bestätigt. Ergänzend hielt das Kantonsgericht fest, es könnte allenfalls ein Revisionsgrund nach Art. 328 ff. ZPO vorliegen, ein solcher werde aber nicht geltend gemacht. Nebst dem entschied das Kantonsgericht nochmals neu über die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. 
Wie diese Ausführungen zeigen, waren die Frage, ob der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren fälschlicherweise zur Bezahlung zu hoher Unterhaltsbeiträge verpflichtet worden ist, und seine allfällig damit verbundenen Schadenersatzansprüche bereits Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens. Nachdem das Bundesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil (aus anderen als den vorliegend thematisierten Gründen) teilweise gutgeheissen hat (Urteil 5A_625/2023 vom 7. August 2024), ist die Sache wieder beim Kantonsgericht Basel-Landschaft hängig. Die Streitigkeit ist damit klarerweise rein zivilrechtlicher Natur, wie es im Übrigen bereits die Vorinstanz festgestellt hat. Inwiefern es ihm trotz Hängigkeit eines parallelen Zivilprozesses in der gleichen Sache möglich sein sollte, seine Schadenersatzforderungen adhäsionsweise in einen Strafprozess einzubringen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die geltend gemachten Zivilansprüche können ihn daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen. 
 
2.  
Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer keine vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, B.A.________ und Advokatin C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger