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[AZA 7] 
I 516/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 29. Dezember 2000 
 
in Sachen 
W.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1940 geborene W.________ arbeitete von Februar 1992 bis 31. Oktober 1994 als Serviceangestellte beim Restaurant M.________. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. 
Am 2. Juli 1995 wurde sie in einen Auffahrunfall verwickelt und leidet seither an den Folgen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule. Am 24. März 1998 meldete sich W.________ unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf einen Bericht des Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie, vom 14. April 1998 und nach Beizug der Akten der Unfallversicherung beauftragte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, mit der fachärztlichen Begutachtung der Versicherten (Expertise vom 8. Oktober 1998). Gestützt hierauf lehnte die IV-Stelle am 12. März 1999 einen Anspruch auf Invalidenrente verfügungsweise ab mit der Begründung, dass vom 4. (recte: 2.) Juli 1996 bis 
31. Dezember 1996 die Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt waren, die Anmeldung jedoch zu spät erfolgt sei, sodass in diesem Zeitraum keine Leistungen erbracht werden könnten. Ab 31. Dezember 1996 liege keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr vor. 
 
B.- W.________ liess Beschwerde führen mit dem Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Entscheid vom 29. Juni 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ das vorinstanzlich gestellte Begehren erneuern. Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzuführen, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
 
2.- a) Gemäss Gutachten des Spitals X.________ vom 8. Oktober 1998 leidet die Beschwerdeführerin an einem rechtsbetonten cervicocephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndrom nach einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose HWK5/6 beidseitig mit Hinweisen auf eine Symptomausweitung und einem Lumbovertebralsyndrom bei einer Wirbelsäulenfehlform. 
Nach ärztlicher Stellungnahme ist die Versicherte in ihrem früheren Aufgabengebiet im Service zu 80 % und in einer leichten, angepassten Tätigkeit ohne fixierte Zwangshaltung zu 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen des Dr. med. J.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, in seinem Gutachten vom 12. September 1996 zuhanden der Unfallversicherung. Er hielt die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in ihrer zuletzt ausgeführten Tätigkeit im Gastgewerbe zu 80 % arbeitsfähig; ebenso stellte der Rheumatologe Dr. med. B.________ in dem für die Unfallversicherung erstatteten Gutachten (vom 24. Juni 1998) eine nach einem Schleudertrauma leicht reduzierte statische und dynamische Belastbarkeit der Halswirbelsäule mit leicht reduzierter schmerzbedingter körperlicher und mentaler Belastbarkeit bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % fest. 
 
Von diesen im Wesentlichen übereinstimmenden fachärztlichen Stellungnahmen ist mit der Vorinstanz auszugehen. 
Dr. R.________ nahm aufgrund von Beschwerdeangaben der Versicherten aus neurologischer Sicht am 14. April 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an, ohne seine Einschätzung näher zu begründen, und er hielt es selbst für fraglich, ob die angegebenen Beschwerden dem tatsächlichen Gesundheitszustand entsprechen. Davon abweichend gelangte Dr. 
R.________ in seiner Stellungnahme vom 9. August 1999 zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei handelt es sich um eine neue Schätzung, welche insofern nicht überzeugt, als sie als rechnerisches Mittel aus den früheren Angaben sowie der Auffassungen der anderen beteiligten Ärzte erscheint und zudem ohne Bezugnahme auf neuere Untersuchungen abgegeben wurde. Dr. R.________ stützt sich auch bei dieser Stellungnahme hauptsächlich auf das von der Versicherten geklagte Beschwerdebild, welches neurologisch nicht objektiviert werden konnte, indem ein Bezug zu den geltend gemachten Nacken- und Kopfschmerzen fehlt. Im Gegensatz dazu überzeugen die Ergebnisse im Gutachten des Spitals X.________. Dieses hat sich differenzierter und eingehender, in Kenntnis der Vorakten und gerade auch unter Einbezug der geäusserten Beschwerden, mit dem Gesundheitszustand auseinandergesetzt. 
 
b) Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Namentlich sind von weiteren neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen keine neuen Ergebnisse zu erwarten. Auch Dr. R.________, der die Versicherte seit 14. November 1996 behandelte, gab am 9. August 1999 an, dass er den Gesundheitszustand als umfassend abgeklärt erachte. Er verneinte ausdrücklich die Notwendigkeit neuropsychologischer Untersuchungen. Der Vorwurf einer Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. 
Weiter vermag auch das Argument, das frühere Tätigkeitsgebiet der Versicherten sei ungenügend abgeklärt, nicht zu greifen. Das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. Juni 1998 enthält, gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, einen Tätigkeitsbeschrieb ihrer letzten Arbeitsstelle. Auch in den Akten des Unfallversicherers finden sich genaue Angaben über das frühere Aufgabengebiet. 
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe und bei einem leichten, angepassten Betätigungsfeld von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 
 
Der Versicherten stünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit diesem Leistungsvermögen rentenausschliessende Verdienstmöglichkeiten offen. Damit liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor, sodass Verwaltung und Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: