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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.715/2004 /gij 
 
Urteil vom 29. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Schwyz, Postfach 1202, 6431 Schwyz, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz, 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz 
vom 29. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der deutsche Staatsangehörige X.________ wird des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs verdächtigt. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, am 17. November 2003 in R.________ in ein Haus eingebrochen zu sein und dabei Schmuck und Bargeld im Gesamtbetrag von rund 440'000 Franken gestohlen und einen Sachschaden von rund 1'100 Franken verursacht zu haben. 
 
X.________ wurde am 1. Juni 2004 festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch und eine entsprechende staatsrechtliche Beschwerde (Urteil 1P.429/2004 vom 1. September 2004) blieben ohne Erfolg. Nach Übernahme des Strafverfahrens durch den Kanton Schwyz ersuchte der Beschuldigte mehrmals um Haftentlassung. 
 
Am 15. November 2004 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Haftentlassung. Dieses wurde am 19. November 2004 abgewiesen. Die dagegen erhobene Haftbeschwerde wies der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz am 29. November 2004 ab. Er bejahte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl und den Verweisungsbruch, anerkannte die Fluchtgefahr und erachtete die Haft als verhältnismässig. 
B. 
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht am 3. Dezember 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichtspräsidenten sowie die Entlassung aus der Haft. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Hauptsache zieht er den dringenden Tatverdacht in Zweifel. Ferner erachtet er die Haftdauer als unverhältnismässig und rügt die Abweisung eines Beweisantrages. Hierfür bezieht er sich auf Art. 9, 10, 29 und 32 BV. 
 
Das Verhöramt des Kantons Schwyz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Kantonsgerichtspräsident beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Der Beschwerdeführer hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichtspräsidenten repliziert. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist zur rechtzeitig erhobenen Beschwerde legitimiert und hat im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zulässige Begehren gestellt (vgl. BGE 124 I 327 E. 4a S. 332, 115 Ia 293 E. 1a S. 297). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird der dringende Tatverdacht sowohl in Bezug auf den Einbruchdiebstahl wie auch hinsichtlich des Verweisungsbruchs bejaht. In dieser Hinsicht beruht der Entscheid auf zwei voneinander unabhängigen Begründungen. Die Beschwerde muss sich demnach mit jeder von ihnen auseinandersetzen, um den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zu genügen. Da sich der Beschwerdeführer nicht zum Verweisungsbruch äussert, ist fraglich, ob auf die Rüge, es liege kein dringender Tatverdacht vor, überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392). Die Frage kann indessen offen bleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist. 
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in einer staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sind und inwiefern dies zutreffen soll. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt. In Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 32 BV kann mangels entsprechender Begründung nicht eingetreten werden. 
 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass seinem Antrag um Einvernahme von Familienangehörigen nicht stattgegeben worden ist. Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1P.661/2004 vom 24. November 2004 festgestellt hat, fehlt es insoweit an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG. In diesem Punkt ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Nach § 26 der Strafprozessordnung des Kantons Schwyz (StPO) kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte dringend eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt wird und zudem ein spezieller Haftgrund vorliegt. Im vorliegenden Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl in R.________. 
Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 1P.429/2004 vom 1. September 2004 dargelegt, dass es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht darum gehe, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Beweiswürdigung vorzunehmen. Zu prüfen ist lediglich, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Dabei nimmt der Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts im Laufe der Untersuchung zu. 
 
Im genannten Urteil hat das Bundesgericht ausgeführt, die sichergestellte DNA-Spur habe ein zwar unvollständiges, indes brauchbares DNA-Profil ergeben und habe aufgrund eines Berichtes des Instituts für Rechtsmedizin die Annahme des Tatverdachts gerechtfertigt. Seither ist ein Ergänzungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin eingegangen. Der Beschwerdeführer kritisiert diesen Bericht mit Behauptungen zur Wissenschaftlichkeit. Er legt indessen in keiner Weise dar, weshalb daraus nicht auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Täterschaft und eine Erhärtung des Tatverdachts geschlossen werden dürfte. Der Verweis auf ein Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts (6P.44/2004 und 6S.133/2004 vom 27. Juli 2004) ist schon deshalb unbehelflich, weil hier ein Schuldspruch und nicht blosser Tatverdacht in Frage stand. Die weitern Vorbringen über Möglichkeiten, wie die DNA-Spur am Tatobjekt angebracht worden sein könnte, sind rein spekulativer Natur, genügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht und sind nicht geeignet, die Annahme des dringenden Tatverdachts in Frage zu stellen. Die Rüge, der Kantonsgerichtspräsident habe den dringenden Tatverdacht in verfassungswidriger Weise bejaht, ist daher unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt die Haft als unverhältnismässig. Diese nicht weiter ausgeführte Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 6 Monaten in Haft. Die allenfalls zu erwartende Strafe liegt deutlich darüber. Überhaft droht derzeit nicht. 
4. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Seine Beschwerde erweist sich indessen als von vornherein unbegründet. Deshalb ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Es mag sich indes rechtfertigen, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 154 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: