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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunal fédéral des assurances 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
        
 
                 
 
Prozess       {T 7} 
       K 138/04 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2004  
 
III. Kammer  
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. August 2004) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 26. August 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen einen Einspracheentscheid der Sanitas Krankenversicherung vom 1. Juli 2004 erhobene Beschwerde der G.________, soweit es darauf eintrat, ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X._________ (Zahlungsbefehl vom 30. April 2004) für ausstehende Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 7155.60 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 17. Juni 2003 und Umtriebsentschädigung von Fr. 70.- auf. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hat G.________ am 9. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. 
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 gab das Eidgenössische Versicherungsgericht G.________ Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu äussern, worauf die Versicherte am 8. November 2004 eine entsprechende Stellungnahme einreichte. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Bei der Fristberechnung wird gemäss Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endigt am nächstfolgenden Werktag, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]).  
Läuft die 30-tägige Bechwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintreten darf. 
 
1.2. Die versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesetz lässt somit die Wiederherstellung nur zu, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 87 Erw. 2, 114 II 182 Erw. 2). Es muss sich indessen um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung oder Ferien rechtfertigen keine Wiedereinsetzung, wohl aber beispielsweise Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfall (BGE 112 V 255 Erw. 2a, 108 V 110 Erw. 2c). Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden (Pra 1988 Nr. 152 S. 540).  
 
2.   
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. August 2004 wurde am 6. September 2004 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 8. September 2004 an G.________ ausgehändigt. Als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist gilt somit der 9. September 2004 (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG), und der letzte Tag fällt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den Freitag, 8. Oktober 2004. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Oktober 2004 ist damit verspätet (Erw. 1.1 hievor). Als Grund für die verspätete Einreichung gibt die Beschwerdeführerin starke Arbeitsüberlastung sowie die am 8. Oktober 2004 anstehende Ferienabreise (Schreiben an das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 8. November 2004), mithin keinen anerkannten Fristwiederherstellungsgrund an (Erw. 1.2. hievor). 
 
3.   
Die zufolge verspäteter Einreichung offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die gestützt auf Art. 134 OG e contrario zu erhebenden Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1.   
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 650.- wird zurückerstattet. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2004 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer:              Die Gerichtsschreiberin: