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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_335/2008/bnm 
 
Urteil vom 29. Dezember 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Rapp. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Art. 137 ZGB
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 25. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens reichte Z.________ (Ehefrau) (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 25. Juli 2006 beim Gerichtspräsidium Baden ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, in welchem sie u.a. beantragte, X.________ (Ehemann) (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr an den persönlichen Unterhalt ab 1. Mai 2006 monatlich vorschüssig einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, mindestens aber Fr. 4'400.-- bzw. nach Verkauf der ehelichen Liegenschaft Fr. 5'400.-- zu bezahlen. 
 
Mit Klageantwort vom 28. August 2006 beantragte der Beschwerdeführer dem Gerichtspräsidium u.a. die Abweisung des Begehrens sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Mit Entscheid vom 24. Juli 2007 verpflichtete der Gerichtspräsident 3 Baden den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
Fr. 2'530.-- vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006; 
Fr. 3'263.-- vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007; 
Fr. 2'530.-- vom 1. März 2007 bis 30. April 2007; 
Fr. 1'220.-- ab 1. Mai 2007. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. 
 
B. 
Mit Beschwerde vom 22. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Aargau die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Aufhebung der betreffenden Ziffer des Urteilsdispositivs. 
 
Sodann beantragte der Beschwerdeführer auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2007 hin, in welcher diese die Bezahlung höherer Unterhaltsbeiträge sowie der Hälfte des an den Beschwerdeführer ausbezahlten Bonusses verlangte, in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2007 deren Abweisung und erhob Anschlussbeschwerde mit dem Begehren, er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
Fr. 2'103.-- vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006; 
Fr. 2'561.-- vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007; 
Fr. 1'720.-- vom 1. März 2007 bis 30. April 2007; 
Fr. 739.-- vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007; 
Fr. 2'357.-- vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007; 
Fr. 2'307.-- ab 1. September 2007. 
Mit Urteil vom 25. März 2008 hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und der Anschlussbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil des Gerichtspräsidiums auf, soweit es den persönlichen Unterhalt an die Beschwerdegegnerin betraf, und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
Fr. 2'722.-- vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006; 
Fr. 3'456.-- vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007; 
Fr. 2'615.-- vom 1. März 2007 bis 30. April 2007; 
Fr. 622.-- vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007; 
Fr. 2'637.-- vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007; 
Fr. 1'896.-- vom 1. September 2007 bis 15. Oktober 2007; 
Fr. 2'188.-- vom 16. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007; 
Fr. 2'482.-- ab 1. Januar 2008. 
Ausserdem verpflichtete es den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Hälfte sämtlicher ab Mai 2007 vereinnahmten Netto-Bonuszahlungen, d.h. unter Abzug der Sozialabgaben samt allen zugehörigen Belegen innert 30 Tagen ab deren Erhalt zu überweisen. 
Im Übrigen wies es die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei - mit Ausnahme der Bestimmung betreffend Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte sämtlicher ab Mai 2007 vereinnahmter Netto-Bonuszahlungen - aufzuheben und er sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
Fr. 1'965.05 vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006; 
Fr. 2'754.10 vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007; 
Fr. 1'913.10 vom 1. März 2007 bis 30. April 2007; 
Fr. 0.-- vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007; 
Fr. 2'051.95 vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007; 
Fr. 1'311.25 vom 1. September 2007 bis 15. Oktober 2007; 
Fr. 1'501.45 vom 16. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007; 
Fr. 1'501.45 ab 1. Januar 2008. 
Ausserdem beantragt er die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren. 
 
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Zurückweisung zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz. 
 
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, soweit sie die bis und mit April 2008 geschuldeten Unterhaltsbeiträge betrifft. Eine Vernehmlassung wurde nur zur aufschiebenden Wirkung eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB), somit ein Entscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG), welcher kantonal letztinstanzlich ist und einen Endentscheid darstellt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2. 
Strittig ist zunächst die Höhe der vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Es liegt damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit vor, wobei der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). 
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geringere Unterhaltsbeiträge als vor Obergericht beantragt, macht er geltend, er habe erst nach Einreichung der Anschlussbeschwerde vor Obergericht vom höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin erfahren. Da die entsprechenden Rechtsbegehren jedoch über seine Anträge im vorinstanzlichen Verfahren hinausgehen, handelt es sich um neue und damit unzulässige Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung seines Existenzminimums durch die Vorinstanz. 
 
4.1 Das Obergericht erwog, dass der Beschwerdeführer mit seiner neuen Partnerin in einer Wohnung lebe. Lebe ein Ehegatte in einem Konkubinat, so seien ihm wegen des Synergieeffekts einer Hausgemeinschaft lediglich die hälftigen Wohnkosten in seinem Notbedarf einzusetzen. Dieses Vorgehen rechtfertige sich indessen nur dort, wo der Konkubinatspartner entweder selber über ein - sein eigenes Existenzminimum deckendes - Einkommen verfüge oder aber ihm zumindest die Erzielung eines solchen zumutbar wäre. Da der Beschwerdeführer einzig geltend mache, seine Partnerin habe bis April 2007 eine Scheidungsrente von nur Fr. 1'000.-- erhalten, verfüge über kein Einkommen und sie sei in Ausbildung bzw. habe einen Pflegehelferinnenkurs des Roten Kreuzes gemacht, habe er nicht glaubhaft dargetan, dass es seiner Partnerin nebst bzw. nach der Ausbildung nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch an die Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen. Daher sei zu Recht der halbe Grundbetrag für Ehegatten oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen und die Hälfte der Kosten der Wohnung des Beschwerdeführers im Notbedarf berücksichtigt worden. 
 
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Existenzminimum seiner Partnerin gar nie geklärt worden und vor erster Instanz kein Thema gewesen sei. Erst die Vorinstanz argumentiere damit zu seinen Lasten. Dennoch habe sie ihm keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV). 
 
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweis). 
 
Inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen soll, wenn das Obergericht in einer Erwägung die bereits erstinstanzlich vorgenommene hälftige Teilung des Grundbetrages und der Mietkosten begründet hat, ist nicht ersichtlich, zumal es der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren offensichtlich unterlassen hat, sich zur Frage des Existenzminimums seiner Partnerin zu äussern oder diesbezügliche Beweisanträge zu stellen, obwohl deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dort bereits bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt worden war. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich demnach als unbegründet. 
 
4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) durch die Vorinstanz geltend. Er rügt dabei, dass seine Partnerin nicht verpflichtet werden könne, einen Beitrag an die Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts mit ihm zu leisten und damit für den Unterhalt der Beschwerdegegnerin aufzukommen. Die Annahme der Vorinstanz, seine Partnerin könne mit dem ihr zumutbaren Einkommen ihr eigenes Existenzminimum decken, beruhe auf ungeklärten Umständen, sei damit willkürlich und verstosse ebenfalls gegen die Beweislastregel in Art. 8 ZGB
 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
 
Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es im angefochtenen Entscheid lediglich darum ging, dass bei der Berechnung des Existenzminimums des Unterhaltsverpflichteten, der mit einem Dritten zusammen wohnt, die entsprechenden Einsparungen zu berücksichtigen sind und in solchen Fällen die Wohnkosten auf die Hälfte beschränkt werden können sowie bei einem Konkubinat der hälftige Grundbetrag für ein Paar veranschlagt werden kann, ohne dass Willkür vorliegt (Urteil 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002 E. 2b, in: FamPra.ch 2002 S. 813). Ausserdem tut der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb der Entscheid des Obergerichts unhaltbar sein soll, wenn dieses angenommen hat, er habe durch seine Einwände vor erster Instanz nicht glaubhaft dargetan, dass es seiner Partnerin nebst bzw. nach der Ausbildung nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch an die Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushaltes beizutragen. Insofern erweist sich die Beschwerde als unsubstanziiert und ist auf sie nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.4 Auf die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB ist nicht einzutreten, da vorliegend lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG; s. oben, E. 2). 
 
5. 
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die erste Instanz über das Gesuch erst im Präliminarentscheid befunden hat. Er macht geltend, die erste Instanz hätte das Gesuch bewilligen müssen, da sie darüber nicht sofort nach dessen Eingang am 29. August 2006, sondern erst mit Urteil vom 24. Juli 2007 entschieden habe. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf Art. 29 Abs. 3 BV und rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 22 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) geltend, wonach Unbeholfene in den Verfahren nicht benachteiligt werden dürfen und wenig Bemittelte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben. Ausserdem beruft er sich auf die Vorschriften über die unentgeltliche Rechtspflege in den §§ 124 ff. des aargauischen Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilprozessordnung, ZPO/AG; SAR 221.100), insbesondere § 129 Abs. 2 ZPO/AG, wonach der Richter über das Gesuch nach vorläufiger Prüfung der Prozessaussichten entscheidet, sowie auf § 77 ZPO/AG, wonach alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln haben. 
 
Der Beschwerdeführer scheint aus dem Umstand, dass sein Gesuch nicht unmittelbar nach dessen Einreichung behandelt worden ist, einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuleiten. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb sich aus den von ihm angerufenen verfassungsmässigen Rechten, kantonalen Bestimmungen sowie Entscheiden und Literaturstellen ein Anspruch auf Gutheissung seines Begehrens um Bewilligung ergeben soll. Wie sich ausserdem aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer nach Einreichung seines Gesuchs nichts unternommen, um einen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, sondern hat sich erst mit seiner Beschwerde an das Obergericht vom 22. August 2007 gegen den abschlägigen Entscheid vom 24. Juli 2007 gewandt. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die obergerichtliche Erwägung, es habe ihm klar sein müssen, dass sein Gesuch abgewiesen werden könnte und ihm aus dem Gerichtsverfahren Kosten entstehen könnten, sodass er gehalten gewesen wäre, soweit möglich Ersparnisse zu äufnen. Er macht geltend, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, keine Ersparnisse gemacht zu haben, zumal für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf den Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen sei. Indes verkennt der Beschwerdeführer, dass ihm die Vorinstanz bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht künftige mögliche Ersparnisse angerechnet hat. Vielmehr hat sich diese lediglich auf die Frage der Vorhersehbarkeit der Kosten für das Verfahren bezogen. Mit diesem Einwand setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch diesbezüglich ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen haben soll. 
 
Insofern ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
5.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnung seines Existenzminimums im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er rügt, dass sie in einem Punkt nicht der Berechnung der Unterhaltsbeiträge entspricht (s. unten, E. 5.2.1). Sodann macht er geltend, einzelne Posten seien im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege besonders zu berücksichtigen (s. unten, E. 5.2.2 f.). 
5.2.1 Strittig ist, inwieweit im Zusammenhang mit der Berücksichtigung bestehender und laufender Schuldverpflichtungen Kosten aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft einzubeziehen sind. 
 
Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe einzig einen Vermittlungsauftrag zwischen ihm und dem S.________ zu den Akten gereicht, welchem einzig die Vereinbarung eines Insertions- und Werbebudgets von vorläufig Fr. 3'000.--, eines Aufwand- und eines Erfolgshonorars entnommen werden könne. Hingegen habe er die tatsächliche Höhe dieser Aufwendungen beim Verkauf der Liegenschaft Ende Juni 2007 und deren Bezahlung nicht belegt. Da ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht treffe und er anwaltlich vertreten sei, seien die nicht belegten Aufwendungen bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs - ohne Ansetzung einer Nachfrist - nicht mit einzubeziehen. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihm - wie ebenfalls bereits die erste Instanz - bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen Liegenschaftskosten von Fr. 2'943.70 zugewiesen. Daher sei nicht einzusehen, weshalb er diese im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch einmal hätte belegen müssen. Darin liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot. 
 
Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass für die prozessuale Bedürftigkeit ein eigener, verfassungsrechtlicher Begriff besteht (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, 2001, S. 156 mit Hinweis; zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen BGE 120 I 1 E. 2a S. 2). So hat denn auch die erste Instanz im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsbeiträge Liegenschaftskosten in der Höhe von Fr. 2'943.70 als Bestandteil des weiteren persönlichen Bedarfs des Beschwerdeführers veranschlagt, ohne diese bei der Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu berücksichtigen. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm das Obergericht die Liegenschaftskosten bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen zugewiesen hat, nichts ableiten, zumal er nicht bestreitet, vor Obergericht die tatsächliche Höhe der Aufwendungen beim Verkauf der Liegenschaft sowie deren Bezahlung nicht belegt zu haben, und auch nicht geltend macht, den entsprechenden Beweis im Rahmen der Bemessung der Unterhaltsbeiträge erbracht zu haben. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb dem Obergericht Willkür vorzuwerfen sein soll, wenn es dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer die Geltendmachung und den Nachweis der Aufwendungen im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der umfassenden Mitwirkungspflicht sowie die negativen Folgen ihrer Unterlassung auferlegt hat, und ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5.2.2 Sodann geht es um die Berücksichtigung der Steuerschulden des Beschwerdeführers. 
 
Das Obergericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich im Zusammenhang über zu erwartende Steuern lediglich mit einer Steuerberechnung aus dem Internet ausgewiesen und auch im Beschwerdeverfahren weder die letzte definitive Steuerveranlagung noch ältere oder zumindest aktuelle provisorische Steuerrechnungen eingereicht. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von 2001 bis 2005 in Paris gearbeitet und habe erst 2006 in Bern Wohnsitz genommen und gearbeitet. Für die Zeit seiner Auslandstätigkeit habe er ausschliesslich direkte Bundessteuern bezahlen müssen, habe dafür aber bis heute noch keine Steuerveranlagung oder -rechnung erhalten. Lediglich für das Jahr 2003 habe er eine Rechnung des Kantons Waadt über Fr. 7'157.90 bekommen. Von der Stadt bzw. dem Kanton Bern habe er bis heute keine Steuerrechnung erhalten, weshalb er sich mit der Einreichung einer eigenen Steuerberechnung habe begnügen müssen. Erst auf wiederholte Intervention hin habe er ein Schreiben der Steuerverwaltung der Stadt Bern vom 15. Mai 2008 erhalten, in welchem bestätigt werde, dass für das Jahr 2006 weder eine definitive Steuerveranlagung noch eine provisorische Rechnungsstellung erfolgt sei. Im Übrigen widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn von ihm erwartet werde, dass er Belege über Steuerzahlungen vorlege, die auf das Jahr 2000 oder früher zurückgingen. Es sei nicht ersichtlich, wo er um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Belegen ersucht habe. Auch in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben. 
 
Das Schreiben der Steuerverwaltung der Stadt Bern ist nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts verfasst worden. Im Rahmen einer Beschwerde können jedoch nur Tatsachen und Beweismittel, die anlässlich des vorinstanzlichen Entscheides bereits bestanden haben, ans Bundesgericht getragen werden (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4340 Ziff. 4.1.4.3). Somit handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er noch nicht über neuere Steuerunterlagen verfüge, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Entscheid, dass er diesen Umstand vorinstanzlich bereits geltend gemacht hat. Es handelt sich dabei somit um eine neue und damit unzulässige Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG). Daran vermag auch der vor Bundesgericht vorgebrachte Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, es sei allgemein bekannt, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland keine Staats- und Gemeindesteuern habe entrichten müssen, und er habe die Steuerrechnung des Kantons Waadt für das Jahr 2003 im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht. 
 
Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, er habe nicht um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Belegen ersucht, ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableitet. 
 
Auch insofern kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. 
5.2.3 Strittig ist schliesslich, ob in den zivilprozessualen Zwangsbedarf des Beschwerdeführers Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 312.80 einzubeziehen sind. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe kein Grund dafür, diese Prämien nicht wie andere Versicherungsprämien zu berücksichtigen, da es sich um regelmässig anfallende Kosten handle. Ein Begründung dafür fehle im angefochtenen Entscheid. Darin sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). 
 
Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich das Obergericht im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen mit diesen Lebensversicherungsprämien auseinandergesetzt hat und an dieser Stelle deren Einbeziehung in den weiteren persönlichen Bedarf des Beschwerdeführers deshalb abgelehnt hat, weil die Amortisation der Vermögensbildung und damit nach Einreichung der Scheidungsklage am 14. Februar 2006 allein ihm diene. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander, weshalb auf die betreffende Rüge ebenfalls nicht einzutreten ist. 
 
6. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Dezember 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Rapp