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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_931/2010 
 
Urteil vom 29. Dezember 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 11. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, sämtliche Begründungen ausreichend substantiiert angefochten werden müssen (BGE 133 IV 119), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen namentlich in Bezug auf die von der Vorinstanz bejahte Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Dezember 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Nussbaumer