Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_823/2011 {T 0/2}
Urteil vom 29. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Mössinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. September 2011.
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene D.________ war seit 4. Juni 2008 als Credit Officer bei der X._______ AG vollzeitig in einem Pensum von 40 Stunden pro Woche tätig. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2009 reduzierte er sein Pensum ab 1. Februar 2009 auf 75 % und arbeitete daneben vom 10. Februar bis 31. Mai 2009 in einem Pensum von 12 Stunden pro Woche (30 %) bei der Y.________ AG. Nachdem er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 6. Juni 2009 angemeldet hatte, ermittelte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen versicherten Verdienst von Fr. 8'220.- (Verfügung vom 12. August 2009). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten, mit welcher er die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 8'740.- beantragte, wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 ab und setzte den versicherten Verdienst ab Beginn der Rahmenfrist am 8. Juni 2009 auf Fr. 8'125.- fest, nachdem sie ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur voraussichtlichen Herabsetzung des versicherten Verdienstes und allenfalls zum Rückzug der Einsprache gegeben hatte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 forderte sie alsdann basierend auf dem festgelegten versicherten Verdienst von Fr. 8'125.- zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 378.25 zurück.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2010 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. September 2011 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, dass der versicherte Verdienst ab 8. Juni 2009 Fr. 8'263.55 betrage.
C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der versicherte Verdienst auf Fr. 8'563.55 festzusetzen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des den Taggeldleistungen zugrunde gelegten versicherten Verdienstes. Unbestritten ist, dass dabei das Einkommen des Beschwerdeführers der letzten sechs Monate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, also von Dezember 2008 bis Mai 2009 zu berücksichtigen ist.
2.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Nicht versichert ist ein Nebenverdienst; als solcher gilt jeder Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG).
2.2 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die geltende Rechtsprechung (BGE 126 V 207 E. 3a S. 209 mit Hinweis auf BGE 125 V 475 E. 5b S. 479) zutreffend erkannt hat, ist als normale Arbeitszeit im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG jene zu verstehen, welche im konkreten Fall betriebsüblich war, also der betrieblichen Normalarbeitszeit entspricht. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz bieten und demnach keine Entschädigung für Erwerbseinbussen ausrichten soll, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen, hat das Bundesgericht in BGE 129 V 105 E. 3.2 S. 108 festgehalten, dass mit dem Rechtsbegriff "normalerweise" im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nebst Überzeit- und Überstundenentschädigung auch Einkünfte, die mit über ein normales Arbeitspensum hinausgehenden Beschäftigungen erzielt werden, für den versicherten Verdienst unbeachtlich bleiben müssen. Dies bedeute, dass bei Verlust eines von zwei gleichwertigen Hauptverdiensten lediglich die Differenz zu dem mit einer normalen üblichen Arbeitszeit (betriebliche Normalarbeitszeit) erzielbaren Lohn den versicherten Verdienst bilde (vgl. auch Urteil C 170/06 vom 30. Mai 2007 E. 3.2). Massgeblich ist mithin die betriebsübliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Entgegen dem Beschwerdeführer besteht mit Blick auf den konkreten Fall keine Veranlassung, auf die Auslegung des Rechtsbegriffs "normalerweise" zurückzukommen. An der geltenden Rechtsprechung ist festzuhalten. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, auf die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers näher einzugehen, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs entgegen dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist.
2.3 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich feststellte (E. 1), betrug die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowohl bei der X.________ AG als auch bei der Y.________ AG bei einem Vollzeitpensum 40 Stunden pro Woche. Auch wenn andere Firmen längere Wochenarbeitszeiten kennen, stellt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die 40 Wochenstunde die hier massgebliche normale Arbeitszeit dar. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass lediglich das Einkommen, das dieser im vorliegend betriebsüblichen Pensum von 40 Stunden pro Woche erzielte, bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist, zumal gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung auch keine davon abweichende vertragliche Lösung vereinbart worden ist (vgl. Urteil C 170/06 vom 30. Mai 2007 E. 3.2). Nachdem der Beschwerdeführer in einem Pensum von 30 Stunden pro Woche bei der X.________ AG arbeitete, lässt sich mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, wenn die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung bei der Festlegung des versicherten Verdienstes von der Tätigkeit des Versicherten bei der Y.________ AG lediglich noch ein Pensum von 10 Stunden pro Woche, mithin 25 %, berücksichtigte und den Rest als nicht versicherten Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG qualifizierte. Das kantonale Gericht hat somit das Einkommen, das der Beschwerdeführer durch über das betriebsübliche Arbeitspensum hinaus geleistete Stunden erwirtschaftet hat, bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu Recht nicht berücksichtigt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere können mit Blick auf die geltende Rechtsprechung nicht einfach die vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten aus zwei Teilzeitarbeitsverhältnissen zusammengerechnet werden und daraus auf eine normale wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG geschlossen werden, selbst wenn im konkreten Fall die Gesamtarbeitszeit mit 42 Stunden im Rahmen der im Bürobereich üblichen Arbeitszeit eines Vollpensums liegen mag. Nachdem die Berechnung des versicherten Verdienstes als solche nicht bestritten wird, hat es damit sein Bewenden.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sind und die rechtliche Würdigung bundesrechtskonform ist. Die Ausführungen in der letztinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann ohnehin nicht gesprochen werden (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter