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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1G_7/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 29. Dezember 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Marie-Louise Stamm, 
p.A. Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Erläuterungsgesuch betreffend die bundesgerichtlichen Urteile 1B_291/2015 // 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 und 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 ein Gesuch um Erläuterung nach Art. 129 BGG betreffend die bundesgerichtlichen Urteile 1B_291/2015 // 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 und 1B_303/2015 vom 19. Oktober 2015 gestellt hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 sein Erläuterungsgesuch zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
 verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, Marie-Louise Stamm, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner