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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_17/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Revision), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/2015 vom 16. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Eingabe des A.________ vom 16. Oktober 2015 (Poststempel), mit welcher sinngemäss um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/2015 vom 16. September 2015 sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20.Oktober 2015, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Revisionsgesuchen hingewiesen und die Frage der Dossiereröffnung gestellt worden ist, 
 
in das daraufhin dem Bundesgericht - sinngemäss unter Festhalten an einem Revisionsverfahren und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - zugestellte Revisionsgesuch des A.________ vom 26. Oktober 2015 (Poststempel), 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 4. Dezember 2015, mit welcher A.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 17. Dezember 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
in die Eingaben des A.________ vom 9. und 14. Dezember 2015 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. November 2015 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 4. Dezember 2015) nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass hieran die Eingaben des Gesuchstellers vom 9. und 14. Dezember 2015, mit welchen zur Hauptsache lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert wird, nichts ändern, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz