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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_693/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank, c/o Migrosbank, Seidengasse 12, 8001 Zürich, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 14. Juli 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 14. September 2015gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerdeführer zur Hauptsache rügen, die von der Beschwerdegegnerin vor der Zwangsverwertung des Wohneigentums erfolgte Freigabe der Freizügigkeitsleistungen widerspreche Sinn und Zweck des BVG betreffend Wohneigentumsförderung, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), 
dass die Beschwerdeführer weiter zwar die Gültigkeit des Pfandvertrages vom 13. Oktober 2005 bestreiten, nicht hingegen die Anwendung der Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion im konkreten Fall (vgl. dazu Urteil 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2), womit die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung die Zulässigkeit der direkten Pfandverwertung bejaht hat, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129   E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler