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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1040/2017  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 21. November 2017 (30/2017/8). 
 
 
Sachverhalt:  
Nach umfangreichen Abklärungen errichtete die KESB des Kantons Schaffhausen am 28. März 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ ab. 
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerde enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, aber aus dem Kontext und dem eingangs festgehaltenen Passus "so wenig staatlicher Eingriff wie möglich (BGE etcetera) " sowie aus dem Schlusssatz "ersuche um Aufhebung des Geblödels, weil ich dieses sonst in Strassburg kundig machen müsste" wird klar, dass sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. Absehen von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ersucht wird. 
Indes setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den ausführlichen Erwägungen im angefochenen Entscheid auseinander, weshalb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet ist. Nebst Tippfehlern der Schreibknechte, was auf fehlende höhere Bildung schliessen lasse, kritisiert der Beschwerdeführer angebliche Lügen im angefochtenen Entscheid und bringt sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe auf anonyme Meldungen abgestützt. Dies betrifft alles den im angefochtenen Entscheid umfassend dargestellten Sachverhalt, welcher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt ist (Art. 105 Abs. 1 BGG); den betreffenden Feststellungen ist deshalb nicht mit appellatorischen Andeutungen, sondern einzig mit substanziierten Willkürrügen beizukommen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375); solche werden nicht erhoben. Ferner werden Mitarbeiter des Altersheims kritisiert u.ä.m., was alles nicht den Verfahrensgegenstand betrifft. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli