Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_786/2021
Urteil vom 29. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung,
Verfahrensleitung,
Obergrundstrasse 46, Postfach 3569, 6002 Luzern.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts;
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung, vom
23. Dezember 2021 (7H 21 287).
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Luzern hat A.________ am 23. Dezember 2021 im Verfahren betreffend administrative Massnahmen im Strassenverkehr eine Frist bis zum 10. Januar 2021 angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 erklärt A.________, er sei mit dem Kostenvorschuss nicht einverstanden, weil sein Lohn direkt an die KESB gehe.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Mit dieser Eingabe erklärt der Beschwerdeführer, dass er mit der Auferlegung des Kostenvorschusses nicht einverstanden sei, weil er ihn nicht bezahlen könne. Er stellt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und damit um Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Ein solches Gesuch ist indessen beim Kantonsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat. Ob der Beschwerdeführer dies getan hat, ist unklar, weil sich auf seiner Eingabe der Vermerk "Kopie an Bundesgericht" findet. Das Bundesgericht ist jedenfalls nicht zuständig für die Behandlung dieses Gesuchs. Auf die "Beschwerde" ist damit nicht einzutreten und die Sache zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weiterzuleiten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Eingabe wird zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Luzern überwiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Störi