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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_636/2020  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Maître Thierry Gachet, 
 
gegen  
 
Gemeinde Leukerbad, 
Lichtenstrasse 29, 3954 Leukerbad, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zimmermann, 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Kurtaxe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 10. Juni 2020 (A1 20 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Infolge des Urteils 2C_519/2016 vom 4. September 2017 fasste der Gemeinderat Leukerbad an der Sitzung vom 18. September 2017 den Beschluss, Art. 6, 7 und 8 des Kurtaxenreglements (KTR/LB) abzuändern. Art. 6 KTR/LB sollte nun folgendermassen lauten: 
 
"Art. 6 Jahrespauschale für Ferienwohnungen 
1 Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben. 
2 Sie beträgt für Ferienwohnungen in Leukerbad auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 50 Tagen 
a) für Wohnungen bis und mit 2 ½ Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) CHF 600.00 
b) für Wohnungen bis und mit 3 ½ Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) CHF 1'200.00 
c) für Wohnungen bis und mit 4 ½ Zimmer und grösser (in der Regel 6 Betten = Faktor 6) CHF 1'800.00." 
 
Die Abänderung wurde von der Urversammlung der Gemeinde Leukerbad am 10. Oktober 2017 angenommen. Zudem wurde aufgrund einer Auflage des Staatsrats des Kantons Wallis in Art. 14 KTR/LB vorgesehen, dass die Änderung der Art. 6, 7 und 8 am 1. Januar 2018 befristet bis zum 31. Dezember 2019 und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat des Kantons Wallis in Kraft gesetzt werde. Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das KTR/LB in der geänderten Fassung an seiner Sitzung vom 29. November 2017 (vgl. Urteil 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 Sachverhalt A.e). 
 
B.  
Gestützt auf das KTR/LB in der Fassung vom 10. Oktober 2017 verpflichtete die Einwohnergemeinde Leukerbad A.A.________ mit Veranlagungsverfügung vom 31. Januar 2019, für drei Ferienwohnungen (eine 1-Zimmerwohnung, eine 2-Zimmerwohnung und eine 4 Zimmerwohnung) Kurtaxen in der Höhe von Fr. 3'600.-- (bzw. Fr. 600.--, Fr. 1'200.-- und Fr. 1'800.--) zu bezahlen. Die dagegen ergriffene Verwaltungsbeschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis am 27. November 2019 ab. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. August 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________ die Gutheissung ihrer Beschwerde, die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Juni 2020 und des Entscheids des Staatsrates des Kantons Wallis vom 27. November 2019 sowie die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. In prozessualer Hinsicht beantragen A.A.________ und B.A.________, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt werde. 
Der Staatsrat des Kantons Wallis und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, die Einwohnergemeinde Leukerbad die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht, betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 90 BGG). Die Beschwerde ist zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und mit ihren Anträgen unterlegen sind, haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und sind folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil der Vorinstanz richtet. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Staatsrats. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des Kantonsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.2).  
 
1.3. Der angefochtene Entscheid erging in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde auf Französisch verfasst, wozu sie berechtigt sind (Art. 42 Abs. 1 BGG). Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt wird, sofern es sich um eine Amtssprache handelt. Folglich ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.  
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch untersucht es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2; 138 I 217 E. 3.1). 
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2; 137 II 305 E. 3.3). Wird keine Verfassungsrüge erhoben, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3; 139 I 229 E. 2.2). Verletzungen von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht - unter Vorbehalt von Art. 106 Abs. 2 BGG - frei (vgl. Art. 95 lit. a und c BGG). Ob ein kantonaler oder kommunaler Erlass anderes höherrangiges Recht - so namentlich kantonales Verfassungsrecht, das nicht unter die verfassungsmässigen Rechte fällt, oder andere kantonale und kommunale Gesetze und Rechtsverordnungen - verletzt, prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3). Die Prüfung erfolgt insbesondere unter dem Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2). Ist ein Anwendungsakt angefochten und erkennt das Bundesgericht, dass eine einschlägige kantonale oder kommunale generell-abstrakte Norm ganz oder teilweise übergeordnetem Recht widerspricht, hebt es nicht die kantonale Vorschrift, sondern lediglich den individuell-konkreten Anwendungsakt auf (sog. inzidente oder konkrete Normenkontrolle: BGE 146 III 377 E. 3.3; 133 I 1 E. 5.1). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen, das angefochtene Urteil verletze das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin dem Umstand keine Rechnung getragen, dass Kinder unter sechs Jahren vollumfänglich und Kinder unter 16 Jahren hälftig von der Kurtaxe befreit seien. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1; 143 V 139 E. 6.2.3). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht, sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steuerpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Schliesslich besagt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dass die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an die Steuerlasten beizutragen haben (BGE 137 I 145 E. 2.1; 133 I 206 E. 6.1).  
 
3.1.2. Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGE 128 I 240 E. 2.3; 125 I 65 E. 3c, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht auferlegt sich in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung, wenn es als Verfassungsgericht eine unvermeidlich nicht vollkommene gesetzliche Regelung zu prüfen hat. Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 131 I 291 E. 3.2.1; 128 I 240 E. 2.3; 126 I 76 E. 2a, je mit Hinweisen).  
 
3.1.3. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert werden (BGE 102 Ia 143 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen (BGE 124 I 289 E. 3b; 102 Ia 143 E. 2a; Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch BGE 141 II 182 E. 6.7). Kostenanlastungssteuern stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) und können nur erhoben werden, wenn sachlich haltbare Gründe dafür bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 und 2.3.3; 124 I 289 E. 3b und 3e; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1). Die allfällige Abgrenzung muss mit anderen Worten nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (BGE 143 II 283 E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1-3.3).  
 
3.1.4. Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich nicht wie bei einer Vorzugslast oder einem Beitrag nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen (vgl. BGE 124 I 289 E. 3b; Urteile 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3). Denn wie jede Steuer - und anders als die genannten Kausalabgaben - dient auch die Kostenanlastungssteuer der Finanzierung von Staatsaufgaben, die nicht von allen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen oder gewünscht werden. Für die Bemessung ohne Bedeutung ist deshalb, ob die Kurtaxenpflichtigen die (für Ortsansässige alleine nicht errichteten) Anlagen tatsächlich auch beanspruchen. Die für Kostenanlastungssteuern typische Nähe zum Nutzen aus den touristischen Anlagen ist bereits gegeben, wenn die Kurtaxenpflichtigen diese Anlagen benützen könnten, so sie dies wollten (Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.4; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4; zu den Tourismusabgaben Urteil 2C_712/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3, mit zahlreichen Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht hatte kürzlich wiederholt Gelegenheit, das KTR/LB auf seine Rechtmässigkeit zu prüfen (vgl. Urteile 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021; 2C_519/2016 vom 4. September 2017). Dabei sah es sich auch mit der Frage konfrontiert, ob die Gemeinde in der Festsetzung der Pauschale der ganzen bzw. teilweisen Befreiung von Kindern und Jugendlichen von der Kurtaxe, die das kantonale Gesetz vorschreibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c Gesetz über den Tourismus des Kantons Wallis vom 9. Februar 1996 [TG/VS; SGS 935.1]), sowie dem Rechtsgleicheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) gerecht geworden ist. Es hielt dazu fest, dass das KTR/LB zwar auf den ersten Blick das "Kinder- und Jugendlichenprivileg" bezüglich der Pauschalen zu übergehen scheint. Aus den Akten ergab sich jedoch, dass die Gemeinde die Kürzung nicht im Faktor "durchschnittliche Bettenzahl" (nachfolgend: Bettenfaktor), sondern im Faktor "durchschnittlicher Belegungsgrad" (durchschnittliche Übernachtungen mit Vollauslastung, vgl. Art. 6 Abs. 2 KTR/LB; nachfolgend: "Übernachtungsfaktor") vorgenommen hatte. Auf welche Weise die Freistellung herbeizuführen ist, lässt Art. 18 Abs. 1 lit. c TG/VS offen. Solange die Befreiung im Ergebnis gesetzeskonform zum Tragen kommt, liegt es in der Autonomie der Gemeinden, den Mechanismus festzulegen. Das Vorgehen der Gemeinde erschien jedenfalls nicht als unhaltbar. Auch eine rechtsungleiche Behandlung der Eigentümer von Ferienobjekten vermochte das Bundesgericht darin nicht zu erkennen (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.4.3).  
 
3.3. Anders als die Beschwerdeführer im Verfahren 2C_519/2016 behaupten die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, dass die Gruppe der Eigentümer von Ferienobjekten im Vergleich zur Gruppe der Hotelgäste ungleich behandelt würden. Vielmehr machen sie geltend, dass Eigentümer ohne Kinder einerseits und Familien mit Kindern andererseits trotz Ungleichheit gleich behandelt würden. Bei einer Berücksichtigung des "Kinder- und Jugendlichenprivilegs" im Rahmen des Übernachtungsfaktors werde dieser Faktor nämlich für alle Eigentümer - nicht nur für solche, in deren Ferienwohnung Kinder und Jugendliche übernachteten - gesenkt. Dadurch profitierten auch die kinderlosen Eigentümer vom "Kinder- und Jugendlichenprivileg", während den Familien nicht die ganze vom Gesetz vorgesehene Entlastung zuteil werde. Anders verhielte es sich nur, wenn Familien ihre Ferienwohnungen stärker auslasteten, das heisst, öfter in ihren Ferienwohnungen übernachteten als Eigentümer ohne Kinder. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte. Schliesslich habe das Bundesgericht im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 festgehalten, dass die Einrichtungen der Gemeinde gerade auch Bevölkerungsgruppen anziehen, "die aus Gründen des fortgeschrittenen Alters oder des Gesundheitszustandes zeitlich disponibler sind als Familien mit schulpflichtigen Kindern oder Erwerbstätige" (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6).  
Die Gleichbehandlung ungleicher Situationen sei auch deshalb stossend, weil bei einer Korrektur des Bettenfaktors, wie sie der Kanton Wallis in seinem Musterreglement empfehle, der Ungleichheit von Eigentümern ohne Kinder einerseits und Familien andererseits gebührend Rechnung getragen würde. Verfüge eine Ferienwohnung nämlich über mehr als zwei Betten, könne davon ausgegangen werden, dass sie eher von Familien mit von der Taxe zu befreienden Kindern besetzt werde. Wenn der Bettenfaktor ab dem dritten oder vierten Bett reduziert werde, könne die kantonalgesetzlich vorgesehene Entlastung von der Kurtaxe für Kinder und Jugendliche sachgerecht den Familien vorbehalten werden. 
 
3.4.  
 
3.4.1. Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass die von der Gemeinde gewählte Korrektur im Rahmen des Übernachtungsfaktors Kinder und Jugendliche nicht optimal entlastet und alle Ferienwohnungseigentümer gleich behandelt, ungeachtet dessen, ob in ihren Wohnungen Kinder und Jugendliche übernachten oder nicht. Ferienwohnungseigentümer mit Kindern werden also nicht gleich stark privilegiert wie bei einer Abrechnung nach effektiven Übernachtungen zu den reduzierten Ansätzen gemäss Art. 5 Abs. 2 KTR/LB. Das Bundes-gericht hat entschieden, dass die von der Gemeinde gewählte Methode zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 lit. c TG/VS bei Ferienwohnungen nicht unhaltbar ist, mithin also Art. 9 BV nicht verletzt (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.4.3). Die Beschwerdeführer rügen die Umsetzung des kantonalen Gesetzes durch die Gemeinde auch gar nicht erst als willkürlich, sondern fokussieren stattdessen auf Art. 8 Abs. 1 BV.  
 
3.4.2. Die Gleichbehandlung der Ferienwohnungseigentümer mit und jener ohne Kinder unter 16 Jahren könnte Art. 8 Abs. 1 BV nur verletzen, wenn die Situation von Personen unter 16 Jahren in Bezug auf die Nutzung der mit der Kurtaxe finanzierten Einrichtungen und Leistungen objektiv nicht vergleichbar wäre mit der Situation von Personen über 16 Jahren. So verhielte es sich, wenn Personen unter 16 Jahren diese Einrichtungen und Leistungen gar nicht oder in erheblich geringerem Umfang nutzen könnten als Personen über 16 Jahre (vgl. oben E. 3.1.3). Selbst wenn hinsichtlich der Nutzung der Einrichtungen und Leistungen zwischen den Alterskategorien solch starke Unterschiede bestünden, könnten die administrativen Vorteile der pauschalen Erhebung der Kurtaxe aber ein sachlicher Grund dafür sein, auf eine Differenzierung zu verzichten und für alle Gäste ungeachtet ihres Alters dieselbe Pauschale zu erheben.  
 
3.4.3. Es wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und liegt zumindest nicht auf der Hand, dass Personen unter 16 Jahren die mit der Kurtaxe finanzierten Einrichtungen und Leistungen der Gemeinde generell weniger intensiv in Anspruch nehmen könnten als Personen über 16 Jahren. Beispielsweise dürften Kinder und Jugendliche die mit der Kurtaxe finanzierten Sport- und Schneesporteinrichtungen der Gemeinde in ähnlichem - wenn nicht sogar stärkerem - Ausmass benutzen wie ältere Personen. Gewisse Leistungen der Gemeinde sind sogar spezifisch auf Personen unter 16 Jahren ausgerichtet. So ergibt sich aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG) etwa, dass die Gemeinde ein spezielles Kinderanimationsprogramm anbietet. Ferner können Personen unter 16 Jahren, die im Besitz der Leukerbad Card Plus und in Begleitung ihrer Eltern sind, gewisse Transportleistungen (Genmi-Bahnen) gratis in Anspruch nehmen, die für andere Gäste offenbar kostenpflichtig sind (vgl. act. 119 der Akten des Staatsrates des Kantons Wallis).  
 
3.4.4. Gesamthaft betrachtet spricht einiges dafür, dass die Entlastung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe nicht so sehr von (Un-) Gleichheitsüberlegungen geleitet ist, sondern in erster Linie der Familienförderung dient und damit primär sozialpolitisch motiviert ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gemeinwesen Familien bis zu einem gewissen Grad begünstigt, handelt es sich bei der Familienförderung doch um ein verfassungsmässiges Sozialziel (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. c BV). Umgekehrt verleiht Art. 8 Abs. 1 BV Kindern und Jugendlichen (bzw. ihren Eltern) noch keinen Anspruch darauf, von der Kurtaxe entlastet zu werden, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass sie die relevanten Einrichtungen und Leistungen in vergleichbarem Ausmass nutzen wie Personen über 16 Jahren. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass Kinder und Jugendliche die Infrastruktur der Gemeinde weniger stark belasteten als erwachsene Gäste, liesse sich der Verzicht auf eine Differenzierung zwischen den Alterskategorien durch die administrativen Vorteile aus der Erhebung einer einheitlichen Pauschale sachlich begründen. Es verletzt Art. 8 Abs. 1 BV (und Art. 127 Abs. 2 BV) deshalb nicht, wenn die Gemeinde für die Erhebung der Kurtaxenpauschale von Ferienwohnungseigentümern nicht danach unterscheidet, ob die Ferienwohnung von Personen unter oder über 16 Jahren benutzt wird.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei, weil ihnen kein Zugang zu den Statistiken gewährt worden sei, die belegten, dass die Gemeinde die Entlastung für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Übernachtungsfaktors umgesetzt habe. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt unter anderem das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E. 3.1; 132 II 485 E. 3.1). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 129 I 249 E. 3) und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 V 387 E. 3.2). Anspruch auf Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens besteht demgegenüber nur, wenn die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann und dieses nicht von öffentlichen Interessen des Staates oder berechtigten Interessen Dritter an der Geheimhaltung überwogen wird (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; Urteil 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.3).  
 
4.2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, verleiht Art. 8 Abs. 1 BV den Beschwerdeführern keinen Anspruch darauf, im Rahmen der Pauschale für die Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen von der Kurtaxe entlastet zu werden. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist es ohne Bedeutung, wie die Gemeinde die Entlastung für Personen unter 16 Jahren im Rahmen des Übernachtungsfaktors exakt umgesetzt hat. Die Beschwerdeführer haben deshalb kein schützenswertes Interesse an den nachgesuchten Informationen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gemeinde nicht zur Herausgabe derselben verpflichtet hat.  
 
5.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie den Bettenfaktor für ihre Wohnungen nicht reduziert habe, obschon einige der Zimmer so klein seien, dass darin nur ein einziges Bett Platz habe. Die Formulierung "in der Regel" in Art. 6 Abs. 2 lit. a-c KTR/LB (vgl. oben Sachverhalt A.e) indiziere, dass es auch Ausnahmefälle geben müsse, in denen vom statuierten Bettenfaktor abgewichen werden könne. Diese Argumentation überzeugt nicht. 
 
5.1. Die Wendung "in der Regel" hat hier nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Bedeutung, die sich die Beschwerdeführer vorstellen. Vielmehr drückt Art. 6 Abs. 2 KTR/LB damit bloss aus, dass den drei Wohnungskategorien die Faktoren zwei, vier und sechs zugewiesen werden, weil dies üblicherweise der Anzahl Betten entspricht, welche Wohnungen mit der entsprechenden Anzahl Zimmer aufweisen. Es liegt auf der Hand, dass Zimmer im Einzelfall grösser oder kleiner sein können und deshalb mehr oder weniger Betten darin platziert werden können, als dies der Regel entspricht. Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 KTR/LB folgt aber nicht, dass solchen Abweichungen Rechnung getragen werden müsste. Dies liefe im Übrigen auch dem Vereinfachungsziel zuwider, das mit dem System einer Pauschale verfolgt wird. Es ist deshalb auf jeden Fall nicht willkürlich, Art. 6 Abs. 2 KTR/LB so auszulegen, dass der Bettenfaktor nicht von der Grösse der Zimmer einer Ferienwohnung beeinflusst wird.  
 
5.2. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nicht, dass die Kurtaxenpauschale anhand der exakten Anzahl Übernachtungen ermittelt wird, die in einer Ferienwohnung verbracht werden (vgl. bereits BGE 90 I 86 E. 6a). Vielmehr genügt es, wenn die Übernachtungen annäherungsweise ermittelt werden. Die daraus resultierenden Ungenauigkeiten zugunsten oder zulasten des Ferienwohnungseigentümers sind unvermeidlich und hinzunehmen, solange sie keine wesentlich stärkere Belastung oder systematische Benachteiligung bestimmter Gruppen bedeuten (vgl. oben E. 3.1.2). Zulässig ist es etwa, Betten und Übernachtungen annäherungsweise anhand der Anzahl Quadratmeter der Wohnung zu berechnen (vgl. Urteil 2C_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 6.4.3). Auch eine Ermittlung des Bettenfaktors anhand der Anzahl Zimmer hat das Bundesgericht weder in seinen bereits zitierten Urteilen zum KTR/LB noch sonst je beanstandet (vgl. etwa jüngst Urteile 2C_860/2019 vom 22. März 2021; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020; 2C_272/2019 vom 9. Dezember 2019; vgl. auch ARTHUR BRUNNER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, § 30 N. 54 f.). Dazu besteht auch hier kein Anlass, zumal sich die zimmergenaue Ermittlung der Übernachtungen für die Pauschale im Einzelfall zugunsten oder zulasten des Ferienwohnungseigentümers auswirken kann und keine systematische Privilegierung oder Benachteiligung einzelner Gruppen mit sich bringt.  
 
6.  
Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Leukerbad, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler