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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_766/2025  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Boris Etter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung zum Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU", 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2025 (1327). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Bundesrat eröffnete am 13. Juni 2025 das Vernehmlassungsverfahren zum Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU". Es dauerte bis zum 31. Oktober 2025. Am 5. Dezember 2025 orientierte der Bundesrat mit einer Medienmitteilung über die Ergebnisse der Vernehmlassung. Er liess dazu einen Zwischenbericht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA veröffentlichen (Zwischenbericht vom 5. Dezember 2025 zu den Ergebnissen der Vernehmlassung). 
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2025 erhob Boris Etter beim Regierungsrat des Kantons Zürich "Stimmrechtsbeschwerde gegen die eidgenössische Abstimmungsvorlage für das Jahr 2027 betreffend Paket 'Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen der Schweiz-EU'". Er beantragte, es sei dem Bundesrat, der Bundeskanzlei und allen Mitgliedern von Bundesbehörden zu verbieten, das Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen mit der EU" bzw. die darunter fallenden Verträge mit der EU, als Ganzes oder nur als Ergänzung zum Titel in irgendeiner Art und Weise, direkt oder indirekt, in Klammern oder ohne Klammern, als "Bilaterale III" oder "Bilaterale Verträge III" zu bezeichnen (Rechtsbegehren 1). Ausserdem seien der Bundesrat und die Bundeskanzlei anzuweisen, den Begriff "Bilaterale III" und "Bilaterale Verträge III" innerhalb von drei Werktagen aus allen amtlichen Dokumenten zu entfernen und innert der gleichen Frist für eine Löschung im Internet und in Suchmaschinen zu sorgen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei festzustellen, dass der im Zwischenbericht des Bundesrates vom 5. Dezember 2025 zu den Ergebnissen der Vernehmlassung zum "Paket "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU", in der entsprechenden Medienmitteilung vom 5. Dezember 2025 sowie in der Medienkonferenz verwendete Zusatz "Bilaterale III" grob irreführend und täuschend sei und dadurch das in Art. 34 Abs. 2 BV garantierte Recht auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten verletze (Rechtsbegehren 3). In prozessualer Hinsicht verlangte er die superprovisorische und anschliessend die provisorische Anordnung der in den Rechtsbegehren 1 und 2 beantragten Verbote und Anweisungen. Ausserdem sei über die Rechtsbegehren 1 und 2 (eventualiter auch über das Rechtsbegehren 3) beförderlich, d.h. so bald als möglich, zu entscheiden, unabhängig von der späteren Festlegung des Abstimmungstermins. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von Boris Etter nicht ein, da mit dieser Rügen erhoben würden, die nicht in seine Kompetenz fielen. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erhebt Boris Etter beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats, (weiterhin) betitelt mit "Stimmrechtsbeschwerde gegen die eidgenössische Abstimmungsvorlage für das Jahr 2027 betreffend Paket 'Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen der Schweiz-EU'". Er stellt dabei die gleichen Rechtsbegehren und prozessualen Anträge wie vor dem Regierungsrat. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die "offizielle Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung" des Pakets "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU" als "Bilaterale III" durch den Bundesrat und andere Bundesbehörden. Er macht geltend, der Bundesrat habe den Begriff "Bilaterale III" am 5. Dezember 2025 neu eingeführt. Zuvor hätten die Bundesbehörden konsequent den Begriff "Paket Schweiz-EU" verwendet. Zeitgleich sei der Begriff "Bilaterale III" im Zwischenbericht vom 5. Dezember 2025 zu den Ergebnissen der Vernehmlassung zum betreffenden Paket eingeführt worden, wo er sich sowohl im Titel als auch im Inhalt und im Inhaltsverzeichnis finde. Der Begriff sei zudem in der Medienmitteilung vom 5. Dezember 2025 zu den Vernehmlassungsergebnissen sowie an der dazugehörigen Medienkonferenz mehrfach verwendet worden. Die Verwendung der Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung "Bilaterale III" im erwähnten Zwischenbericht, in der entsprechenden Medienmitteilung sowie anlässlich der Medienkonferenz stelle einen behördlichen Realakt der Information der Stimmberechtigten dar, der mit Beschwerde in Stimmrechtssachen beim Bundesgericht angefochten werden könne.  
 
3.2. Gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Nicht direkt anfechtbar sind aus diesem Grund insbesondere die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung des Pakets "Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU" als "Bilaterale III" durch den Bundesrat stellt einen Akt im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV dar. Sie kann deshalb nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Dies gilt auch, soweit andere Bundesbehörden, etwa das EDA im erwähnten Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung, im Einklang mit dem Bundesrat diese Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung verwenden, würde ansonsten doch Art. 189 Abs. 4 BV umgangen. Auch insoweit kann die Verwendung der betreffenden Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung daher nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Nichts anderes gälte im Übrigen für die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren 1 und 2 erwähnte Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung "Bilaterale Verträge III", bezüglich welcher er freilich nicht geltend macht, sie sei vom Bundesrat oder anderen Bundesbehörden verwendet worden.  
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Daran ändert nichts, dass gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ausnahmefall, wenn ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz möglich ist, die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann und dabei auch die durch Art. 189 Abs. 4 BV von der Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgenommenen Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates in die Prüfung einbezogen werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1.1 ff. mit Hinweisen), liegt doch ein solcher Fall hier offenkundig nicht vor. Auf die Beschwerde ist demnach ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen, insbesondere der Frage, inwieweit die Stimmrechtsbeschwerde in der vorliegenden Konstellation überhaupt in Betracht käme, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur