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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_212/2025  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verein A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2025 
(ZK 25 443 JAA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob in einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Mieterausweisung) am 14. Oktober 2025 (Tag der Einreichung) beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. September 2025. 
Nebst anderen Anordnungen wies das Obergericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab, da die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht als genügend erschienen, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit vom 18. Oktober 2025 datierter Eingabe (Postaufgabe am 22. Oktober 2025) Beschwerde in Zivilsachen. Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts keine Vollstreckung der Ausweisung bzw. Räumung der Vereinsräumlichkeiten an der (...) erfolge. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. 
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht ihm keinen Rechtsanwalt zur Verbesserung der eingereichten Beschwerde bestellen könne. Es obliege ihm, soweit er es für nötig erachte, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren. Wenn dieser zum Schluss komme, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg habe und dieser die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen könne, liege es am Anwalt, dies dem Bundesgericht aufzuzeigen und darum zu ersuchen, dass er als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigestellt werde. Die Beschwerdebegründung könne aber nur innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. 
Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 24. Oktober 2025 auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Er reichte innerhalb der Beschwerdefrist weder persönlich noch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein und im heutigen Zeitpunkt ist eine solche nicht mehr zulässig. 
Da im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, ist bei dieser Sachlage das Gesuch des Beschwerdeführers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos. 
 
3.  
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Nach dieser Bestimmung kann mit der Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 98 BGG). 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). 
Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 18./22. Oktober 2025 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG). 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer