Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1041/2023
Urteil vom 29. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache falsche Anschuldigung, mehrfache Verleumdung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Mai 2023 (50/2022/3 und 50/2022/7).
Sachverhalt:
A.
Mit Anklageschrift vom 9. März 2021 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Verleumdung, mehrfacher übler Nachrede, Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Sie wirft A.________ diverse Äusserungen vor, die - soweit erkennbar - in Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Schaffhausen (KESB) stehen, in dem das Besuchsrecht von A.________ hinsichtlich seiner Töchter E.________ und F.________ mit Präsidialverfügung der KESB vom 8. Juni 2017 sistiert wurde.
B.
B.a. Am 30. September 2021 fällte das Kantonsgericht Schaffhausen das folgende Urteil:
"1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
2. Vom Vorwurf der üblen Nachrede (Dossier 6) und der Beschimpfung (Dossier 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.- (zahlbar innert 60 Tagen ab Rechnungsstellung) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der nunmehr ausgefällten Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben, die Probezeit beträgt 3 Jahre.
5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 23. Januar 2017 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.- wird widerrufen.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 [B.________] wird abgewiesen.
7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 [C.________] wird abgewiesen.
-..]"
B.b. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Privatklägerin 3 D.________ Anschlussberufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches mit Urteil vom 5. Mai 2023 wie folgt entschied:
"1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen und die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 wird teilweise gutgeheissen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
3. Vom Vorwurf der üblen Nachrede (Ziff. 2.3 AKS, Dossier 6) und der Beschimpfung (Ziff. 2.7 AKS, Dossier 10) wird der Beschuldigte freigesprochen.
4. Der Beschuldigte wird zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 10 Tage.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben; die Probezeit beträgt 3 Jahre.
6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 wird abgewiesen.
7. Die Zivilklage des Privatklägers 2 wird abgewiesen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 9'000.--, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin 3 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen."
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts vom 5. Mai 2023 und beantragt, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme der Ziffern 3, 6 und 7 aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.
2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht.
2.2. Der Beschwerdeführer missachtet die genannten Anforderungen, wenn er in der Beschwerde eingangs erklärt, zur Begründung verweise er "auf die Vorbringen vor beiden Vorinstanzen, insbesondere die Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 und das Verteidigungsplädoyer vom 5. Mai 2023 vor Vorinstanz sowie das Gesuch samt Begründung an die Vorinstanz um Einsichtgabe der KESB Akten vom 25. November 2021", und ebenso, wenn er unter dem Titel "3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil" - wie er selber einräumt - das Verteidigungsplädoyer zusammenfassend wiedergibt. Soweit er in diesem Zusammenhang eine Gehörsverletzung rügt, begründet er diese nicht sachgerecht, zumal er nicht im Einzelnen und nachvollziehbar darlegt, inwiefern die Vorinstanz zur Beurteilung der Tatvorwürfe näher auf seine Ausführungen hätte eingehen müssen. Dies liegt auch nicht auf der Hand, kritisiert er damit doch in erster Linie ausführlich die Verfahrensführung der KESB, welche als solche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Strafverfahrens war. Insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
3.
3.1. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Auch die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Auch in dieser Hinsicht entspricht die Beschwerdeschrift über weite Strecken nicht den gesetzlichen Vorgaben, geht der Beschwerdeführer doch von seiner eigenen Version des Sachverhalts aus und weicht nach Belieben von den Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne diese als willkürlich auszuweisen oder nachvollziehbar zu begründen, weshalb er zu ihrer Ergänzung berechtigt sein will. Keine vor Bundesgericht zulässige Sachverhaltsrüge formuliert er insbesondere, wenn er wiederholt anmerkt, einzelne Feststellungen der Vorinstanz seien "bestritten". Es ist im Folgenden durchgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz verletzte Art. 404 StPO.
4.2. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Vorinstanz führt unter Bezugnahme darauf aus, bezüglich des Freispruchs vom Vorwurf der üblen Nachrede (Dossier 6) und der Beschimpfung (Dossier 10; Dispositiv-Ziffer 2) sowie der Abweisung der Zivilklagen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sei das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Auf die entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts könne verwiesen werden.
4.3. Dass die Vorinstanz insofern durch eine unrichtige Anwendung von Art. 404 StPO Bundesrecht verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist mit Blick auf die Berufungsanträge der Parteien nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist aber auch nicht erkennbar, worin die in der Beschwerde erwähnten "Entscheidlücken im angefochtenen Entscheid" bestehen sollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 331, 339 und 345 StPO und weiteren Verfahrensbestimmungen der StPO, BV und EMRK, weil die Vorinstanz die am 7. Februar 2022 von ihm mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge als irrelevant beurteilt habe.
5.2. Die Vorinstanz führt mit Bezug darauf aus, nachdem der Verteidiger zu Beginn der Berufungsverhandlung anlässlich der Vorfragen explizit auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet habe, habe er im Rahmen seines Plädoyers identische Beweisanträge wie in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 gestellt, welche mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 - mit Ausnahme des Beizugs der KESB-Akten - abgewiesen worden seien. Zudem habe er in Ergänzung seiner Plädoyernotizen die Befragung des Beschwerdegegners 3 betreffend Wissen über den Kampfsport des Beschuldigten beantragt. Da der Verteidiger die Beweisanträge erst im Rahmen seines Parteivortrags und somit nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt habe, seien sie verspätet und daher nicht zu beachten. Darüber hinaus wäre die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 auch nicht wesentlich. Bezüglich der übrigen Beweisanträge könne zudem auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 verwiesen werden.
5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerecht mit dieser Begründung auseinander. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass er gemäss Art. 345 StPO berechtigt war, vor dem Abschluss des Beweisverfahrens weitere Beweisanträge zu stellen. Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit keinem Wort auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 23. September 2022 ein, auf welche die Vorinstanz verweist, und ebenso wenig darauf, dass die Vorinstanz die beantragte Befragung des Beschwerdegegners 3 - im Sinne einer Eventualbegründung - als nicht wesentlich beurteilte. Schliesslich führt er auch nicht aus, inwiefern die Vorinstanz auf einzelne von ihm eingereichte Aktenstücke näher hätte eingehen müssen. Soweit die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt hinreichend begründet ist, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Die von ihm gerügten Rechtsverletzungen sind nicht erkennbar.
5.4. Keine hinreichende Begründung enthält die Beschwerde ferner auch, soweit darin eine Verletzung von Art. 224 und 343 StPO wegen der Nichtbefragung von Entlastungszeugen geltend gemacht wird. Denn sie setzt sich nicht mit der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Verfügung vom 23. September 2022 auseinander, auf welche im angefochtenen Entscheid verwiesen und in der der Verzicht auf die beantragten Beweisabnahmen erläutert wird. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe diesen Verzicht nicht, ist unberechtigt. Die pauschale Behauptung, "[s]olche Befragungen wären für die Beurteilung dieses Straffalles zentral gewesen", belegen keine Willkür.
6.
6.1. Unter dem Titel "4. Freispruch" beanstandet der Beschwerdeführer sodann verschiedene Rechtsverletzungen der Vorinstanz. Dabei verkennt er jedoch erneut das Wesen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht. Statt an der vorinstanzlichen Begründung anzusetzen und aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll, unterbreitet er dem Bundesgericht vielmehr frei seine Sicht der Dinge, indem er gestützt auf seine eigene Sachverhaltsdarstellung die Rechtslage erörtert. Diese Vorgehensweise ist unzulässig (siehe schon Erwägungen 2 und 3). Auf die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht näher einzugehen. Soweit sich diese nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpfen, ist im Einzelnen immerhin was folgt zu ihnen anzumerken:
6.2. Der Beschwerdeführer meint, die Vorinstanz verkenne, dass Ehrverletzungsdelikte (gemäss Art. 178 Abs. 1 StGB) in vier Jahren verjähren. Dabei scheint er jedoch seinerseits zu übersehen, dass nach Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er argumentiert, die Vorinstanz "hätte alle Tatvorwürfe, die vor dem Mai 2019 datierten, von Rechts wegen als verjährt einstufen und die Verfahrenseinstellung verfügen müssen". Die Rüge ist unbegründet.
6.3. Der Beschwerdeführer moniert, die Staatsanwaltschaft stelle nirgendwo in der Anklage fest und die erste Instanz sowie die Vorinstanz prüften nicht, "wann und ob innert der Dreimonatsfrist der für die Strafverfolgung nötige Strafantrag gegen [ihn] erhoben wurde". Jedoch behauptet er nicht und ist auch nicht erkennbar, dass er diesen formellen Einwand bereits im Berufungsverfahren erhoben und die Vorinstanz sich bundesrechtswidrig nicht damit auseinandergesetzt hätte. Die Rüge scheitert unter diesen Umständen bereits am Erfordernis der (materiellen) Ausschöpfung des Instanzenzugs, das sich aus Art. 80 Abs. 1 BGG ergibt (so etwa Urteil 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.6.2 mit Hinweisen).
6.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die Anwendung von Art. 173 StGB, da die Vorinstanz "den Beweis der Verteidigung bezüglich der Rufschädigung und den Gutglaubensbeweis etc." zuschiebe, "so als wäre es Aufgabe der Verteidigung und nicht Aufgabe der Staatsanwalt gewesen, die belastenden Beweise zur Anklage zu bringen." Die Rüge geht fehl: In der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beanstandeten Erwägung 5.1.3 beschränkt sich die Vorinstanz darauf, wörtlich aus der Erwägung 3.1 des Urteils 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 wiederzugeben, und zwar was folgt: "In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gemäss Ziffer 2 von Art. 173 StGB gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast; der Grundsatz 'in dubio pro reo' greift nicht. Die beiden in Ziffer 3 von Art. 173 StGB genannten Voraussetzungen (Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann [...]". Inwieweit die Vorinstanz dadurch Bundesrecht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer ausserdem die Feststellung der Vorinstanz in Erwägung 5.2, der Verteidiger habe anlässlich der Berufungsverhandlung "keine Ausführungen zur rechtlichen Würdigung im Zusammenhang mit Ziff. 2.1 [der Anklageschrift]" gemacht. Indessen zeigt er nicht auf, dass dieser Feststellung eine für den Verfahrensausgang relevante Bedeutung zugekommen wäre, nimmt die Vorinstanz doch ihrerseits eine rechtliche Würdigung vor.
Er rügt ausserdem, die Vorinstanz vertrete eine von der bundesgerichtlichen Praxis "total abweichende Meinung", da sie ihn wegen übler Nachrede verurteile. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Rechtsprechung zur Qualifikation von gemischten Werturteilen, tut jedoch nicht dar, inwiefern die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Einzelnen gegen diese und mithin gegen Art. 173 StGB verstossen würde, und dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar.
6.5. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Dossier 5 angeht, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, zu Unrecht davon auszugehen, dass er in der Absicht gehandelt habe, eine Strafverfolgung gegen die Beschwerdegegnerin 4 herbeizuführen. Indessen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass gemäss der (herrschenden Lehre und) Rechtsprechung zu Art. 303 StGB diesbezüglich eine Eventualabsicht genügt (vgl. Urteil 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass sie deren Vorliegen willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig bejaht hätte, ist nicht erkennbar und ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde erklärt - gewusst habe, "wie man Strafverfahren in Gang setzt".
Nicht zum Ziel führen auch die weiteren Beanstandungen in der Beschwerde, es fehle eine Erklärung dafür, "für welche strafbare Handlungen der Beschwerdeführer sie konkret bezichtigt habe", und weiter, eine "falsche rechtliche Würdigung" stelle "für sich allein noch keine falsche Anschuldigung dar". Denn auch insoweit setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander.
6.6. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung und Beschimpfung gemäss Dossier 6 wendet sich der Beschwerdeführer (unter anderem) gegen die rechtliche Würdigung seiner Äusserungen durch die Vorinstanz. Allerdings ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn letztere davon ausgeht, der in aggressivem Tonfall geäusserte Satz "pass bloss auf, wenn ich dich in der Stadt sehe", sei angesichts der Umstände geeignet gewesen, den Beschwerdegegner 3 in Angst und Schrecken zu versetzen. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Satz "Pass bloss auf" sei "ein alltäglicher Spruch", der keine Gewaltandrohung enthalte, und "nicht ernsthaft genug" gewesen, um als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB eingestuft zu werden, bezieht er sich bloss auf diesen Teil der Aussage und reisst sie aus dem Zusammenhang. Die Rüge geht fehl. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er angibt, das Wort "Arschloch" gehöre "zum Alltag", weshalb es nicht unter Art. 177 StGB fallen könne.
6.7. Was den Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) in den Dossiers 11 und 12 betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer seinen bereits im kantonalen Verfahren formulierten Einwand, er habe nicht gewusst, dass das richterliche Verbot gemäss Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Mai 2020 bereits rechtskräftig sei, da er dagegen ein Rechtsmittel eingereicht habe. Er habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begriffen, "so dass ihm der Rechtsirrtum zuzugestehen" sei. Die Vorinstanz begründet indessen schlüssig, weshalb sie insofern von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, und stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt war, der Verfügung Folge zu leisten.
Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Adressat einer Verfügung nach Art. 292 StGB wissen muss, was er genau zu tun oder zu unterlassen hat (BGE 147 IV 145 E. 2.1 mit Hinweisen). Indessen vermag er dadurch die überzeugende Beurteilung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, wonach vom Verbot auch Äusserungen gegenüber Amtspersonen und Behörden erfasst waren. Im Übrigen behauptet er nicht, er habe gemeint, dass seine Äusserungen nicht vom gerichtlichen Verbot erfasst gewesen seien. Wenn die Vorinstanz die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 292 StGB bejaht, verletzt sie unter diesen Umständen kein Bundesrecht.
7.
Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer wiederholt auf Art. 16 BV und Art. 10 EMRK und beanstandet, dass es zu einer freien Meinungsäusserung gehöre, Fehler einer Behörde öffentlich zu kritisieren. Indessen formuliert er in diesem Zusammenhang keine den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Grundrechtsrüge. Ohnehin ist in Anbetracht der Umstände des Falles nicht einzusehen, weshalb die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Äusserungen vom Recht auf freie Meinungsäusserung geschützt sein sollen. Es verletzt weder Konventions- noch Verfassungsrecht, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer der genannten Delikte schuldig spricht und ihn zu den im Gesetz dafür angedrohten Strafen verurteilt.
8.
Unter dem Titel "5. Adhäsionsklage" wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids, mit der er verpflichtet wird, die Beschwerdegegnerin 4 für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 6'702.10 und für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'032.20 zu entschädigen. Er nimmt in diesem Punkt jedoch keinen Bezug auf die Begründung im angefochtenen Entscheid bzw. auf die Honorarnoten der Beschwerdegegnerin 4, auf welche die Vorinstanz abstellt, wodurch er die Begründungsanforderungen verfehlt. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler