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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 706/02 
 
Urteil vom 30. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
A.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 6. September 2002) 
 
In Erwägung, 
dass sich die 1957 geborene A.________ im April 2000 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete, 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 29. Januar 2001 gestützt auf die von ihr angeordneten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht einen Rentenanspruch verneinte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die von der Versicherten hiegegen mit dem Antrag auf Überprüfung ihres Anspruches eingereichte Beschwerde abwies (Entscheid vom 6. September 2002), 
dass A.________, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen lässt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen befinde, eventuell eine Rente zuspreche, 
dass sie im Weitern um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) für das letztinstanzliche Verfahren ersucht und beantragt, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis der diesbezügliche Entscheid vorliege, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet, 
dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, weil angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens (Art. 134 OG) keine weiteren, unter diesem Titel allenfalls zu einer Entschädigung berechtigenden Aufwendungen anfallen können und demnach kein Grund für die Aussetzung des Prozesses besteht, 
dass im angefochtenen Entscheid die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die verschiedenen Methoden für die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen, nichterwerbstätigen und teilerwerbstätigen Versicherten sowie die Grundsätze zur Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV; BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b) richtig dargelegt werden, 
dass auch die Rechtsprechung über den Beizug von so genannten Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb und 78 Erw. 5 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 4) zutreffend wiedergegeben wird, worauf verwiesen werden kann, 
dass zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 29. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b), 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Unrecht vorgebracht wird, auf das Gutachten des Spitals S.________ vom 8. Dezember 2000 könne nicht abgestellt werden, weil es nicht mehr aktuell sei, sind doch rechtsprechungsgemäss die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung (in casu: 29. Januar 2001) entwickelt haben, massgebend und sollen Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden kann, soweit sie geltend machen lässt, die Vorinstanz hätte ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zusprechen müssen, 
dass nämlich die Frage beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 29. Januar 2001 gebildet hat und die Vorinstanz das Begehren, selbst wenn die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausweitung des Verfahrens auf die Eingliederungsfrage (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung; BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) gegeben gewesen wären, hätte abweisen müssen, weil - wie aus dem Abschlussbericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 13. Oktober 2000 hervorgeht - der Versicherten im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) der Eingliederungswille fehlte (vgl. ZAK 1991 S. 179 Erw. 3 mit Hinweisen, vgl. auch AHI 1997 S. 172 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 56), 
dass aufgrund der Akten feststeht und letztinstanzlich unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu qualifizieren ist und demnach für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangt, 
dass das Valideneinkommen von Fr. 42'638.- zu Recht unbestritten ist, 
dass hinsichtlich des Invalideneinkommens, welches die Vorinstanz unter Zugrundelegung von Tabellenlöhnen auf Fr. 27'515.- festsetzte, einzig geltend gemacht wird, es sei allenfalls ein höherer leidensbedingter Abzug zuzulassen, 
dass indessen, wovon im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgegangen wird, vorliegend im Rahmen des leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb) einzig die Einschränkung auf leichte Arbeiten berücksichtigt werden kann, und die unter diesem Titel gewährte Reduktion von 10 % im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 lit. c OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden ist, 
dass die Vorinstanz somit nach Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen zu Recht einen Invaliditätsgrad von 35,5 % ermittelt hat, 
dass das vorliegende Verfahren - da es um Versicherungsleistungen geht - gemäss Art. 134 OG kostenfrei ist, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos erweist, 
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 30. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: