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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.45/2006 /leb 
 
Urteil vom 30. Januar 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 7. Dezember 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1955, weilte in den Jahren 1990 sowie 1992-1996 als Saisonnier in der Schweiz. Nach einem im Oktober 1996 erlittenen Arbeitsunfall blieb er zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge wurden ihm im Hinblick auf die ärztliche Behandlung in der Schweiz sowie auf laufende SUVA- bzw. IV-Verfahren regelmässig Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt. Nachdem zuvor das SUVA-Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen worden war, wurde X.________ mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2004 ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente zugesprochen; damit waren sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeschlossen. 
 
Am 24. Oktober 2003 wies das Amt für Migration ein Gesuch von X.________ um Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 8. Juni 2005 ab. Auf eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 nicht ein. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Behandlung der Beschwerde an dieses zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung habe. Nach dem massgeblichen kantonalen Verfahrensrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht auf dem Gebiete der Fremdenpolizei nur soweit zulässig, als letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [Fassung vom 8. Juni 1997]). Dies stellte der Beschwerdeführer nicht in Frage; er macht jedoch geltend, dass er einen Rechtsanspruch auf Bewilligung habe, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss hätte eintreten müssen. Die Eintretensfrage vor Bundesgericht ist dieselbe wie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht. Erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht als unzulässig, wird damit zugleich auch die Frage nach der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses positiv beantwortet (vgl. BGE 130 II 281 E. 1 S. 283 f.). 
2.2 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4). 
2.2.1 Keinen Anspruch kann der Beschwerdeführer aus einem zwischenstaatlichen Abkommen mit Mazedonien ableiten. Ebenso wenig steht ihm unmittelbar gestützt auf eine bundesgesetzliche Norm ein Bewilligungsanspruch zu. Ein solcher lässt sich grundsätzlich auch nicht auf die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) gründen (BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284, mit Hinweisen), sodass insofern für die Eintretensfrage unerheblich bleibt, ob der Beschwerdeführer medizinische Gründe für die Geltendmachung der Bewilligung anruft (s. Art. 33 oder 36 BVO). 
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat richtig festgestellt, dass als anspruchsbegründende Norm höchstens Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) in Betracht fallen könnte, und erkannt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eines darauf gestützten Bewilligungsanspruchs im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. 
 
Was den Schutz des Familienlebens betrifft, entfällt eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV, nachdem Frau und Kinder des Beschwerdeführers seit je in Mazedonien leben. Warum sich aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ein Bewilligungsanspruch auch insoweit nicht ableiten lässt, als diese Normen den Schutz des Privatlebens garantieren, hat das Verwaltungsgericht in E. 2.3 seines Entscheids, worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend aufgezeigt. Von einer über eine normale Integration hinausgehenden tiefen Verwurzelung mit der Schweiz, wie sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich wäre (s. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2 und 3.3 S. 286 ff.), kann, auch in Berücksichtigung der pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers (zur Frage der medizinischen Betreuungsmöglichkeiten oder zu seinem Bekanntenkreis in der Schweiz), keine Rede sein. Schliesslich fallen auch bei der Frage nach dem Bestehen eines Bewilligungsanspruchs unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Privatleben die familiären Verhältnisse in Betracht (kombinierter Schutzbereich von Privat- und Familienleben, s. dazu BGE 130 II 281 E 3.2.2); diese geben vorliegend nun gerade keinen Anknüpfungspunkt zur Schweiz ab. 
2.3 Hat mithin der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten. Es könnte darauf auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden, ist doch der Beschwerdeführer bei fehlendem Bewilligungsanspruch zu diesem Rechtsmittel nicht legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen), nachdem er nicht die Verletzung von Verfahrensgarantien rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellte (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167 mit Hinweisen). 
2.4 Das (eventualiter gestellte) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Es erübrigt sich daher, den Beschwerdeführer, der sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, aufzufordern, den Bedürftigkeitsnachweis zu erbringen. 
 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: