Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 86/05
Urteil vom 30. Januar 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
Vorsorgestiftung der Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin, Malzgasse 15, 4052 Basel,
gegen
K.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 13. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
K.________ war über seine Arbeitgeberfirma bei der Vorsorgestiftung der Firma X.________ berufsvorsorgeversichert. Deren Stiftungsrat beschloss im September 1999 eine Teilliquidation und reichte der kantonalen Aufsichtsbehörde am 14. März 2001 den "Liquidationsplan" ein. Darin wurden auch die freien Mittel beziffert und die Kriterien für deren Verteilung auf die Destinatäre aufgeführt. Mit Verfügung vom 14. März 2002 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Teilliquidation vorliege, und sie genehmigte den Verteilungsplan. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, was die Aufsichtsbehörde der Vorsorgestiftung am 16. Mai 2002 bestätigte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 stellte die Vorsorgestiftung K.________ die Auszahlung des auf ihn entfallenden Anteils von Fr. 51'638.-- der freien Mittel in Aussicht. Mit Schreiben vom Dezember 2002 informierte die Vorsorgestiftung, seit der letzten Verteilberechnung habe sich herausgestellt, dass zusätzliche Verpflichtungen aus Invaliditätsfällen hinzugekommen und verschiedene Kosten, insbesondere Steuern, höher als erwartet ausgefallen seien. Demzufolge würden alle Destinatäre einen etwas kleineren Liquidationsanteil erhalten. Für K.________ resultierte ein Betrag von Fr. 44'340.--, welcher ausbezahlt wurde.
B.
Am 19. August 2003 reichte K.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Vorsorgestiftung Klage ein mit dem Rechtsbegehren, ihm sei die Differenz von Fr. 7'638.-- (nebst Zins ab dato) zum ursprünglich in Aussicht gestellten Anteil an den freien Mitteln zuzusprechen. Das Gericht trat auf die Klage mit der Begründung der fehlenden sachlichen Zuständigkeit nicht ein (Entscheid vom 9. September 2004). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess eine dagegen von K.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 3. März 2005 (B 107/04) gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über die Klage vom 19. August 2003 materiell entscheide.
Mit Urteil vom 13. Juni 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Vorsorgestiftung, K.________ den Betrag von Fr. 7'298.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 19. August 2003 zu bezahlen.
C.
Die Vorsorgestiftung erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Klageabweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist, ob eine Vorsorgeeinrichtung bei einer Teilliquidation nachträglich die den Austretenden zu verteilenden freien Mittel reduzieren darf. Die Vorinstanz stellt darauf ab, dass der Verteilplan durch die Aufsichtsbehörde rechtskräftig genehmigt und damit verbindlich sei; der Anspruch bestehe in der gemäss rechtsgültigem Verteilplan objektiv bestimmbaren Höhe. Der Beschwerdegegner beruft sich hauptsächlich auf die Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung vom 23. Juli 2002, welche eine vorbehaltlose Schuldanerkennung darstelle. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Aufsichtsbehörde habe bei der Genehmigung des Verteilplans nur die Elemente zur Berechnung der Bonus-Anteile, nicht aber deren Betrag genehmigt; es bestehe daher kein Anspruch auf einen bestimmten Betrag. Es müsse zulässig sein, eine nachträgliche Verringerung der freien Mittel bei der Auszahlung zu berücksichtigen. Das Schreiben vom 23. Juli 2002 enthalte den Vorbehalt, dass die Auszahlung nur "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" erfolgen werde. Dies erfordere, eine nachträgliche Verringerung der freien Mittel zu berücksichtigen.
2.
Entscheidend für die hier zu beantwortende Frage ist, in welchem Zeitpunkt ein betragsmässiger Anspruch auf freie Mittel entsteht.
2.1 Nach Art. 23 Abs. 1 FZG (in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung) besteht bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind und genehmigt den Verteilplan. Gemäss dem deutschen Wortlaut des Gesetzes könnte angenommen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Teilliquidation entsteht. Nach dem französischen und italienischen Wortlaut ("en cas de liquidation", "in caso di liquidazione") ist dies freilich weniger eindeutig. Das Bundesgericht ist davon ausgegangen, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung des Abgangsbestandes im Moment von dessen Austritt schuldet (BGE 131 II 543 Erw. 9.2). Allerdings ist die Teilliquidation nicht ein einmaliger Akt, sondern ein länger dauernder Prozess. Er umfasst verschiedene Schritte, darunter die Ermittlung des Vermögens, das Erstellen einer Bilanz (Art. 9 FZV, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2004), die Feststellung der freien Mittel und die Erarbeitung eines Verteilplanes (Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, Leitfaden zur Teilliquidation, Zürich 2001, S. 11; Peter Düggeli, Teilliquidation - Ein Testfall für den Schutz der Destinatärrechte, in: Schweizer Personalvorsorge 1997 S. 793 ff., 795; Carl Helbling, Zum Verfahren der Teil- und Gesamtliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen, in: Hans Schmid [Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern 2000, S. 69 ff., 81, 85 ff.). Kennzeichnend für die Liquidation nach der bis Ende 2004 geltenden Fassung von Art. 23 FZG ist, dass sowohl über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Liquidation als auch über den Verteilplan immer eine behördliche Verfügung ergeht. Die Verfügung über die Genehmigung des Verteilplanes ist anfechtbar (Art. 74 BVG; Erw. 4 des Urteils in der gleichen Sache vom 3. März 2005 [B 107/04] mit Bezugnahme auf SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 64 Erw. 4.1 [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03]). Nach der rechtskräftigen Genehmigung kann der Verteilplan durch die Vorsorgeeinrichtung vollzogen, d.h. es können die Mittel gemäss Verteilplan verteilt werden (Amtl. Bull. N 1992 S. 2458 [Berichterstatterin Brunner]; Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, in: AJP 1994 S. 1519 ff., 1526; Bruno Lang, Liquidation und Teilliquidation von Personalvorsorgeeinrichtungen unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsgesetzes, in: SZS 1994 S. 108 ff., 114; Karin Somma, Teilliquidation - Vereinfachung aus der Sicht der Aufsicht, in: Schweizer Personalvorsorge 1998, S. 797; Rolf Widmer, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Hans Schmid, a.a.O., S. 51 ff., 66; Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Aktuarvereinigung, a.a.O., S. 25). Dies bedeutet, dass der Anspruch frühestens mit der Genehmigung des Verteilplans entstehen kann.
2.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in SVR 2005 BVG Nr. 19 S. 65 Erw. 6.3 (Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03), auf welche Entscheidung es auch im dem vorliegenden vorangegangenen Urteil vom 3. März 2005 (B 107/04) Bezug nahm, erwogen hat, liegt es, wenn der Verteilplan rechtskräftig genehmigt ist und es nur noch um seine Umsetzung geht, nicht mehr im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung, ob und in welcher Höhe freie Mittel auszuschütten sind. Erfüllt eine Person die darin festgelegten Kriterien für die Teilnahmeberechtigung, ist ihr der gemäss Verteilungsschlüssel auf sie entfallende Anteil an den freien Mitteln auszurichten. Die Anwartschaften auf freie Mittel wandeln sich nach Verabschiedung des Verteilungsplanes durch den Stiftungsrat bzw. nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Rechtsansprüche um (ebenso Bruno Lang, Die Rolle der Beteiligten an der Teilliquidation von Pensionskassen, in: Hans Schmid, a.a.O., S. 21 ff., 32; Christina Ruggli-Wüest, Liquidation/Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, in: Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Neue Entwicklungen in der beruflichen Vorsorge, St. Gallen 2000, S. 151 ff., 167 Fn 50; vgl. auch - im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsweges für Einwendungen gegen den Verteilungsplan - SZS 1995 S. 376 f. Erw. 3a; Urteil Sch. vom 30. November 2001 Erw. 3a [B 68/01]). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann ausdrücklich die damals geäusserte Auffassung des BSV verworfen, wonach ein klagbarer Anspruch erst bestehe, wenn der betreffenden Person ihr Anteil an den freien Mitteln betraglich zugesichert worden sei. Denn damit würde die Frage der Klagbarkeit abhängig gemacht davon, ob die Organe der Vorsorgeeinrichtung einer Einzelperson einen betraglich bestimmten Anteil zusichern oder nicht, was der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht anzustrebenden rechtsgleichen Behandlung der einen Anspruch erhebenden Personen zuwiderläuft. Dies liesse sich auch mit dem Umstand sachlich nicht rechtfertigen, dass die nachträgliche Aufnahme einer Person in die Verteilung zu Verschiebungen für die anderen Berechtigten führen kann (SVR 2005 BVG Nr. 19 Erw. 6.4 [Urteil R. vom 14. November 2003, B 41/03], auch zum Folgenden). Es besteht somit aufgrund des rechtsgültigen Verteilungsplanes ein Rechtsanspruch auf freie Mittel. Dieser wird durch die Umschreibung der Gruppe der Anspruchsberechtigten individualisiert und sein Umfang ist mit der Bestimmung der gesamten freien Mittel und dem Verteilungsschlüssel objektiv bestimmt oder bestimmbar.
2.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdegegner mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilplans einen Rechtsanspruch in der durch die Genehmigungsverfügung bestätigten Höhe erworben hat. Dieser auf einer behördlichen Verfügung beruhende Rechtsanspruch kann nicht nachträglich durch die Vorsorgeeinrichtung einseitig reduziert werden.
3.
Die Beschwerdeführerin macht allerdings - unter Berufung auf eine schriftliche Auskunft der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 18. Mai 2004 - geltend, mit der Genehmigung des Verteilplans seien nur die Elemente zur Berechnung des Bonus-Anteils genehmigt worden, nicht aber absolute Beträge.
3.1 Grundsätzlich ist es denkbar, über einzelne Aspekte der Teilliquidation eine Teilverfügung zu erlassen, aus der sich das Quantitativ der zur Verteilung gelangenden Mittel noch nicht mit genügender Bestimmtheit ergibt, so dass noch nicht von einem Rechtsanspruch gesprochen werden könnte. Vorliegend hat nun jedoch die Aufsichtsbehörde im besagten Schreiben vom 18. Mai 2004 ausgeführt, dass sie in ihren Liquidationsverfügungen jeweils den Verteilplan und die Verteilkriterien genehmige, nicht aber die absoluten Zahlen, da diese kaum präzis festgelegt werden könnten und oft Änderungen unterworfen seien. Wenn sich nach Genehmigung des Verteilplans infolge unvorhersehbarer Ereignisse die Summe der freien Mittel reduziere, verringerten sich selbstverständlich auch die einzelnen Anteile; dafür bedürfe es keiner erneuten Verfügung des Amtes. Offenbar betrachtet also die Aufsichtsbehörde ihre Genehmigungsverfügung vom 14. März 2002 nicht als blosse Teilverfügung, sondern als abschliessende Genehmigungsverfügung, ist aber der Meinung, darin müssten keine absoluten Beträge festgelegt werden.
3.2 Diese Auffassung erscheint problematisch: Nach der bis Ende 2004 geltenden Rechtslage bedarf die Teilliquidation zwingend einer behördlichen Genehmigung, welche auf einer Liquidationsbilanz beruht (Art. 23 Abs. 2 FZG; Art. 9 FZV). Der Sinn dieser Regelung liegt offensichtlich darin, dass mit der Genehmigung auch diese Bilanz behördlich geprüft und genehmigt wird. Es ist allerdings gesetzlich nicht im Detail geregelt, was genau Inhalt der Genehmigungsverfügung zu sein hat. Das Bundesgericht hatte Genehmigungen zu beurteilen, in denen eine Liste der konkreten Ansprüche der einzelnen Begünstigten enthalten waren (BGE 131 II 535 Erw. 4.2, 542 Erw. 8.2). In der Lehre wird hingegen davon ausgegangen, dass nicht eine feste Beitragszuteilung an einzelne Personen, sondern eine Berechnungsformel genehmigt wird (Christina Ruggli-Wüest, a.a.O., S. 164). Dem kann jedenfalls soweit zugestimmt werden, als eine Liste der zahlenmässigen Ansprüche der einzelnen Berechtigten nicht unbedingt erforderlich ist. Indessen gehört die Feststellung der insgesamt verfügbaren freien Mittel unabdingbar zur Erarbeitung eines Verteilplans (vgl. Rolf Widmer, a.a.O., S. 52 f.); unterliegt dieser der Genehmigung, so muss das auch gelten für die darin enthaltenen wesentlichen Elemente. Die gesetzlich festgelegte Genehmigungspflicht will eine behördliche Kontrolle darüber sicherstellen, dass bei der Verteilung der freien Mittel die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften, namentlich der Grundsatz der Gleichstellung der Destinatäre, eingehalten werden (BGE 128 II 397 Erw. 3.3). Damit wäre nicht vereinbar, wenn die Festsetzung der freien Mittel nicht auch der behördlichen Kontrolle und Genehmigung unterstünde. Dies spricht dafür, dass der genehmigte Verteilplan zwar nicht für jeden einzelnen Destinatär den ihm zustehenden Betrag in absoluten Zahlen festlegen muss, wohl aber den Gesamtbetrag der zur Verteilung gelangenden freien Mittel (vgl. auch BGE 128 II 398 Erw. 3.4) sowie einen Verteilschlüssel, so dass die einzelnen Beträge im Wesentlichen mit einer einfachen mathematischen Operation bestimmt werden können.
3.3 Letztlich kann aber offen bleiben, was genau Gegenstand der Genehmigungsverfügung zu bilden hat, denn entgegen der Darstellung der Aufsichtsbehörde enthält ihre Genehmigungsverfügung durchaus absolute Beträge:
3.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im September 1999 ein Teil-Liquidations-Konzept ausgearbeitet hatte, welches einen verfügbaren Überschuss von 10,774 Mio. Franken auswies. Mit Schreiben vom 14. März 2001 orientierten die versicherungstechnischen Experten S.________ und P.________ namens der Beschwerdeführerin die Stiftungsaufsicht über den Liquidationsplan. Dabei wurde Bezug genommen auf das am 10. September 1999 vom Stiftungsrat beschlossene Teil-Liquidations-Konzept. Dann wurde die zwischenzeitliche Entwicklung dargestellt. Aus dem Schreiben geht sodann hervor, dass verfügbare Mittel von Fr. 10'723'000.-- vorhanden sind und nach Abzug von Fix-Zuteilungen ein Betrag von Fr. 8'323'000.-- verbleibt. Weiter werden die Anteile der einzelnen Destinatärgruppen aufgeführt und anschliessend vermerkt: "Abweichungen der genauen Verteilmasse von den vorstehend angenommenen Fr. 8'323'000.-- (...plus/minus) werden im selben Verhältnis aufgeteilt." Sodann wird die Stiftungsaufsicht um eine unverbindliche Vorprüfung ersucht, um alsdann eine interne Vernehmlassung durchführen zu können.
3.3.2 Mit Schreiben vom 12. März 2002 an die Stiftungsaufsicht führt die Firma V.________ AG unter dem Titel "Vorsorgestiftung der Firma X.________, Abschliessender Liquidationsplan" aus:
"Mit Schreiben vom 14.3.2001 haben wir Ihnen den vom Stiftungsrat beschlossenen Liquidationsplan vorgelegt. Es ist inzwischen folgendes geschehen: (Es folgen Ausführungen, dass die beteiligten Firmen und Destinatäre mit dem Verteilplan einverstanden seien). Wir bitten Sie nun, den Liquidationsplan zu genehmigen, und uns mitzuteilen, wann er abgewickelt werden kann."
3.3.3 Die Genehmigungsverfügung vom 14. März 2002 trägt die Überschrift "Vorsorgestiftung der Firma X.________, Teilliquidation. Beschluss des Stiftungsrates vom 10.9.1999 btr. Verteilungsplan gemäss Art. 23 FZG" und hält fest:
"Die Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt, vorbehältlich der Überprüfung neuer Aspekte aufgrund von Einwendungen betroffener Versicherter, Übereinstimmung mit der aufsichtsrechtlichen Praxis zu Art. 23 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und Art. 9 der Freizügigkeitsverordnung (FZV). Diese Stellungnahme beinhaltet die gemäss Art. 23 FZG nötigen Feststellungs- und Genehmigungsentscheide (Feststellung, dass Teilliquidation vorliegt, Genehmigung des Verteilungsplanes) und gilt als Verfügung im Sinne des vereinfachten Verfahrens gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (Art. 35 VwVG)".
Nachdem die Genehmigungsverfügung auf der Grundlage der Schreiben vom 14. März 2001 und 12. März 2002 (Erw. 3.3.1 und 3.3.2 hievor) beruht, wobei im ersteren die verfügbaren Mittel in absoluten Zahlen genannt werden und das zweite auf das erste Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass die Verfügung diese absoluten Zahlen genehmigt hat. Einen Vorbehalt enthielt die Genehmigungsverfügung einzig bezüglich allfälliger Einwendungen betroffener Versicherter, nicht aber bezüglich einer Neuberechnung der verfügbaren freien Mittel. Diese bilden damit Inhalt des behördlich genehmigten Verteilplanes. Das Schreiben des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen vom 18. Mai 2004, wonach die absoluten Zahlen nicht Gegenstand der Genehmigungsverfügung bilden, entspricht demnach nicht den Tatsachen.
3.3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Reduktion des dem Beschwerdegegner zustehenden Anteils einzig damit, die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel sei tiefer als ursprünglich berechnet. Sie weicht damit vom Inhalt des behördlich genehmigten Verteilplans ab, was unzulässig ist. Dass die kantonale Aufsichtsbehörde, wie in einem Schreiben der Firma V.________ AG vom 13. November 2002 erwähnt wird, dazu offenbar formlos ihr Einverständnis erklärt hat, ändert daran nichts: Eine förmliche Verfügung kann grundsätzlich nur durch eine erneute förmliche Verfügung wieder geändert werden. Eine solche ist unbestritten bisher nicht ergangen, so dass nach wie vor die Verfügung vom 14. März 2002 mit den darin genehmigten Zahlen gilt.
3.3.5 Der Liquidationsplan ist auf einen bestimmten Stichtag hin vorzunehmen (BGE 131 II 539 Erw. 6.2). Dies entspricht dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, birgt umgekehrt allerdings das Risiko, dass sich die ursprüngliche Vermögenslage im Laufe der Zeit ändert, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht. Aus diesem Grund sieht Art. 27g Abs. 2 BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2005) vor, dass bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Liquidation und der Übertragung der Mittel die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden können. Ob diese Anpassung ihrerseits einer (förmlichen) Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, kann offen bleiben; denn diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Sachverhalt ohnehin noch nicht anwendbar.
3.4 Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdegegner mit der rechtskräftigen Genehmigung des Verteilplans einen Rechtsanspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln erworben hat, der nach den in diesem Verteilplan genannten freien Mitteln zu berechnen ist. Auf dieser Grundlage ist die Forderung des Beschwerdegegners im Quantitativ unbestritten und besteht somit zu Recht.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Beschwerdeführerin hat dem obsiegenden Beschwerdegegner die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: