Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 856/05
Urteil vom 30. Januar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
H.________, 1988, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 28. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene H.________ leidet seit ihrer Geburt an Myelomeningocele mit neurologischem Niveau S4/S5, einem kompensierten, nicht operationsbedürftigen Hydrocephalus internus, an einer diskreten Parese der Füsse mit Aussenrotation sowie an neurogenen Miktions- und Defäktionsstörungen. Nach Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht ersuchten die Eltern von H.________ die IV-Stelle Bern mit Schreiben vom 24. Oktober 2003, die geplante Ausbildung zur Kosmetikerin mit Beginn im Juli 2004 an der Elite Fachschule für Kosmetik (EFAKOS) zu finanzieren. Die Berufsberatung der IV-Stelle Bern bemerkte in ihrem Schlussbericht vom 23. Dezember 2004, aufgrund der feststehenden Berufswahl habe keine eigentliche Berufsberatung, sondern lediglich eine Interessenabklärung stattgefunden, wobei der Beruf der Kosmetikerin den Interessen von H.________ entspräche. Mit Verfügung vom 3. März 2005 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, mit der Ausbildung zur Kosmetikerin ergäben sich keine invaliditätsbedingten Mehrkosten. Die Absolvierung der entsprechenden Lehre wäre auch in der freien Wirtschaft möglich und zumutbar gewesen. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 21. April 2005).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Oktober 2005 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern von H.________, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung an der EFAKOS zu übernehmen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch eines Invaliden auf erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG und Art. 5 IVV) im Sinne der Rechtsprechung (ZAK 1982 S. 493) zutreffend wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten der Ausbildung zur Kosmetikerin an der Fachschule EFAKOS zu ersetzen hat.
2.1 Die Verwaltung vertrat die Auffassung, die Versicherte wäre gemäss berufsberaterischer und medizinischer Einschätzung in der Lage gewesen, die gewählte Ausbildung zur Kosmetikerin auch im Rahmen einer Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvieren. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, hinsichtlich der Kostenübernahme sei einzig ausschlaggebend, ob in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Behinderung bestehe oder nicht, was hier zu verneinen sei, weshalb die Invalidenversicherung die Ausbildungskosten nicht zu übernehmen habe.
2.2 Die zusätzlichen Kosten werden grundsätzlich ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV). Nur wenn die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen hatte oder wenn sie ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte, bilden die Kosten dieser (begonnenen oder hypothetischen) Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 IVV). Aus den Akten geht hervor, dass die Versicherte die Ausbildung zur Kosmetikerin an der EFAKOS bereits vor Kontaktnahme mit der IV-Berufsberatung begonnen hatte und aus medizinischer Sicht keine Einwände hiegegen bestanden. Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin FMH, wies in seinem Bericht vom 14. März 2003 einzig darauf hin, dass eine berufliche Tätigkeit gewählt werden sollte, bei der Sitzen (oder "unterstütztes Stehen" auf hohen Stühlen) möglich ist, die nicht dauerndes Stehen, keine langen Gehstrecken, das repetitive Heben von schweren Gewichten oder fein koordinierte Beinbewegungen erfordere, wobei die angestrebte Ausbildung als Kosmetikerin diese Bedingungen erfüllen sollte. Im Schlussbericht der Berufsberatung vom 23. Dezember 2004 wird denn auch darauf hingewiesen, dass aus medizinischer und berufsberaterischer Sicht eine Lehre in der freien Wirtschaft zumutbar gewesen wäre. Aufgrund des schwierigen Stellenmarktes in diesem Bereich und der behinderungsbedingten Einschränkungen der Berufswahl wurde eine fundierte Berufsberatung empfohlen, welche aber aufgrund der feststehenden Berufswahl und der bereits begonnen Ausbildung an der Schule nicht in Anspruch genommen wurde. Im Schreiben vom 24. Oktober 2003 wird zwar geltend gemacht, den primären Berufswunsch der Krankenpflege habe sie behinderungsbedingt fallen lassen müssen. Dass die Wahl der Ausbildung zur Kosmetikerin an der privaten Schule (allein [ZAK 1966 S. 574 oben; vgl. auch BGE 106 V 168]) invaliditätsbedingt ist, steht aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest. Es ist nicht stringent bewiesen (Urteil R. vom 15. September 2003, I 488/00, Erw. 3.2; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 176), dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte. Somit besteht die Vergleichsbasis in den Aufwendungen, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des schliesslich gewählten beruflichen Zieles der Kosmetikerin notwendig wären.
2.3 Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand, der von der Schule festgestellte starke Leistungsabbau in der zweiten Tageshälfte verunmögliche das Finden einer Stelle in der freien Wirtschaft, wird allenfalls hinsichtlich des nach Abschluss der Ausbildung zumutbaren Arbeitspensums relevant sein, zumal auch nicht vorgebracht wird, die Ausbildungszeit verlängere sich behinderungsbedingt. Es besteht daher aufgrund der Aktenlage kein Anlass anzunehmen, dass die Ausbildung zur Kosmetikerin nur an der gewählten Fachschule und nicht im Rahmen einer Berufslehre, erfolgreich absolviert werden kann. Aufgrund der angespannten (Lehr-)Stellensituation ist vielmehr davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt auch eine gesunde Person mit dem Berufsziel der Kosmetikerin, welche keine Lehrstelle erhielt, die private Schule gewählt hätte. Weiter haben nichtbehinderte Absolventinnen der EFAKOS die gleichen Kosten zu tragen wie die Versicherte. Im Vergleich mit dem einer gesunden Person im Hinblick auf das gleiche Ausbildungsziel entstehenden Aufwand ergeben sich demnach keine invaliditätsbedingten erheblichen Mehrkosten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Stand hält.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Januar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: