Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.54/2007 /fun 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass X.________ am 8. Dezember 2005 Anzeige gegen Jugendstaatsanwältin Mirella Forster Vogel erstattete, dies "wegen Verletzung von Völker-, Bundesverfassungs- und Bundesrecht etc."; 
 
dass die Anklagekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 19. Juni 2006 auf die Anzeige nicht eintrat; 
 
dass die II. Zivilkammer des Obergerichts eine von X.________ gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde am 8. Dezember 2006 abwies, soweit sie darauf eintrat; 
 
dass X.________ hiergegen der Sache nach staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
 
dass die verschiedenen Begehren, mit denen mehr als nur die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Dezember 2006 verlangt wird, von vornherein unzulässig sind (BGE 129 I 129 E. 1.2.1), wie dem Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden ist; 
 
dass der Beschwerdeführer ferner schon wiederholt auf die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 OG; BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385) aufmerksam gemacht worden ist; 
 
dass er sich aber zur Begründung weitgehend darauf beschränkt, verschiedene Bestimmungen namentlich der Bundesverfassung und des Völkerrechts zu zitieren, die er pauschal als verletzt erachtet, wie er dies bereits in früheren bundesgerichtlichen Verfahren tat; 
 
dass kein Anlass besteht, darauf zurückzukommen, und der Be-schwerdeführer, soweit er überhaupt nach Art. 88 OG als beschwer-debefugt zu erachten wäre (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1, 121 I 42 E. 2a mit Hinweisen), namentlich nicht darlegt, inwiefern er durch den nun-mehr angefochtenen obergerichtlichen Beschluss in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll; 
 
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Ge-such um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG zu erachten und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist; 
 
dass daher die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG); 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil-kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: