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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.673/2006 /fun 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, 
 
gegen 
 
1. A.________, Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
2. B.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafprozess, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 14. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ erstattete am 1. September 2005 beim Untersuchungsrichteramt Davos gegen A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Betrugs. Die C.________ AG, vertreten durch X.________, hatte A.________ in den Jahren 1999 bis 2004 für verschiedene Bauvorhaben in Klosters und Davos das Baumanagement übertragen. Dieser Auftrag bestand im Wesentlichen darin, von einzelnen Bauunternehmen Offerten einzuholen und Werkverträge mit ihnen abzuschliessen. In diesem Rahmen schloss A.________ mit B.________ diverse Verträge über Spengler- und Bedachungsarbeiten ab. X.________ begründete die Strafanzeige gegen A.________ und B.________ damit, das bei der Erstellung verschiedener Bauvorhaben zwischen den Submissionsunterlagen, den darauf basierenden Werkverträgen und den Unternehmensabschlussrechnungen einerseits und den effektiv ausgeführten Bauarbeiten andererseits wesentliche Abweichungen bestünden, welche zu gravierenden Differenzen zu Ungunsten der jeweiligen Bauherrschaft und mittelbar zu seinen Ungunsten geführt hätten. Deshalb habe er Verdacht auf betrügerische Machenschaften geschöpft. 
 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 18. Oktober 2005 gegen A.________ und B.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs. Das Untersuchungsrichteramt Chur wurde mit der Durchführung der Strafuntersuchung beauftragt. 
 
Bezüglich B.________ räumte X.________ im Laufe des Untersuchungsverfahrens ein, dass im Grunde keine konkreten strafrechtlich relevanten Verdachtsgründe vorlägen, ihm aber Unterlagen der Bauvorhaben vorenthalten würden. B.________ habe aber immer einwandfreie Arbeit geleistet, weshalb er ihn nicht des Betrugs beschuldige. 
 
Zum Verhalten von A.________ vertrat der zuständige Untersuchungsrichter die Auffassung, dass es in dessen Kompetenz gelegen habe, mit den einzelnen Unternehmern Pauschalverträge abzuschliessen und X.________ dieses Vorgehen nie beanstandet habe. Auch die Bauherren seien damit einverstanden gewesen und hätten sich nicht geschädigt gefühlt. X.________ habe offensichtlich nur deshalb Strafanzeige erhoben, weil er gegenüber A.________ Forderungen ausstehend habe, die von diesem bestritten werden. Diese Forderungen hätten mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung aber nichts zu tun. Die Vorbringen des Anzeigeerstatters seien rein zivilrechtlicher Natur und daher nicht geeignet, Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von A.________ herzugeben. 
 
Mit Verfügung vom 18. April 2006 stellte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ ein und auferlegte X.________ die Kosten für das Verfahren und die Entschädigung der Strafverteidiger von insgesamt Fr. 8'504.40. Diese Verfügung wurde von der Staatsanwaltschaft genehmigt. 
 
X.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung im Kostenpunkt Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Entscheid vom 14. Juni 2006 abwies. 
B. 
X.________ hat beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Einstellungsverfügung sei im Kostenpunkt aufzuheben, und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'504.40 seien der Staatskasse zu belasten. Eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. 
C. 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ (Beschwerdegegner 1) beantragt ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft und B.________ (Beschwerdegegner 2) haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die angefochtenen Entscheide ergingen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario). 
2. 
2.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde ist, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, nur der letzte kantonale Entscheid (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/aa S. 493 f.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Einstellungsverfügung richtet. 
2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts, ist auf die Beschwerde wiederum nicht einzutreten. 
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht an diese Vorschrift hält, sondern sich damit begnügt, den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszugeben und dem Bundesgericht die abweichende eigene Auffassung zu unterbreiten, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385). 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegen die Beschwerdegegner geführten Strafverfahren. 
3.2 Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61, mit Hinweisen). 
3.3 Die kantonalen Instanzen haben die Kostenauflage auf Art. 156 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 über die Strafrechtspflege (StPO/GR) abgestützt. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der Verfahrenskosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben verursacht hat, zu deren Tragung verpflichtet werden. Gemäss dem angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts steht vorliegend in Frage, ob der Beschwerdeführer Verfahrenskosten lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche verursacht hat. Das Kantonsgericht erwog, Art. 156 Abs. 2 erster Satzteil StPO/GR sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Verfahrenskosten unter der Voraussetzung auferlegt werden dürfen, dass erstens der Betreffende ein Strafverfahren zur Verfolgung - eigener oder fremder - zivilrechtlicher Interessen eingeleitet habe und dass zweitens bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gesprochen hätten. Diese Auslegung von Art. 156 Abs. 2 StPO/GR hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. 
3.4 Das Kantonsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 zivilrechtliche Interessen habe, welche mit den Bauprojekten in Davos und Klosters in Zusammenhang stünden. Bezüglich des Beschwerdegegners 1 gehe dies aus einem vom Beschwerdeführer eingeleiteten Amtsbefehlsverfahren zur Herausgabe von Unterlagen der Bauprojekte in Davos und Klosters hervor. Was den Beschwerdegegner 2 betreffe, so ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf des Betrugs im Verlauf der Untersuchung zurückgenommen und dem vormals Angeschuldigten sogar eine einwandfreie Arbeit attestiert hatte, dass es nicht strafrechtliche, sondern nur zivilrechtliche Gründe gewesen sein können, die den Beschwerdeführer zur Strafanzeige bewogen hätten. 
 
Das Kantonsgericht vertritt den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Die gegen den Beschwerdegegner 2 eingereichte Strafanzeige habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, und im Verhalten des Beschwerdegegners 1 könne nichts festgestellt werden, was die Strafanzeige rechtfertigen würde. So habe der Beschwerdegegner 1 sich im Amtsbefehlsverfahren darauf berufen, dass sich einzelne Bauherren gegen die vom Beschwerdeführer angestrengte Herausgabe der Bauunterlagen stellten. Dies sei eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass der Beschwerdegegner 1 sich der Herausgabe der Unterlagen widersetzte, weshalb nicht auf ein strafbares Verhalten hätte geschlossen werden dürfen. Dass die Offerte und die Absprache zwischen den Beschwerdegegnern über den Pauschalpreis nahezu identisch gewesen seien, deute für sich allein nicht auf betrügerische Machenschaften hin. Auch der Umstand, dass mehr Arbeit und Material in Rechnung gestellt worden seien, als der Beschwerdegegner 2 tatsächlich geleistet habe, sei nicht relevant, da es sich beim Pauschalpreis um einen festen Preis handle, der unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten bezahlt werden müsse. Was einzelne Abweichungen im Umfang der geschuldeten Leistungen (Konterlattung) betreffe, so hätte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Kantonsgerichts die massgebenden Pläne vor der Strafanzeige einsehen können. 
 
Das Kantonsgericht schloss, dass der Beschwerdeführer, nachdem er nicht sämtliche Unterlagen im Amtsberichtsverfahren erhältlich machen konnte, die Strafanzeige einzig zwecks Abklärung zivilrechtlicher Ansprüche erhoben habe. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hätte dafür der zivilprozessrechtliche Weg eingeschlagen werden müssen, weshalb die Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens nicht zu beanstanden sei. 
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass zwischen ihm resp. der C.________ AG und den Beschwerdegegnern zivilrechtliche Forderungen zur Diskussion standen. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass der Beschwerdegegner 2 stets gute Vertragsleistungen erbrachte und daher kein Grund bestand, ihn eines strafrechtlichen Verhaltens zu verdächtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 2 nur zur Verfolgung zivilrechtlicher Interessen erhoben, einleuchtend. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einleitung eines Strafverfahrens hätte ihm nichts genützt, da die damit erreichte Akteneinsicht nicht so weit gehe wie der vertragliche Anspruch auf Rechenschaft aus dem Vertrag der C.________ AG mit dem Beschwerdegegner 1. Dieses Argument geht ins Leere. Der Umfang einer allfälligen Rechenschaftspflicht des Beschwerdegegners 1 spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. 
 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der vertraglichen Pflicht des Beschwerdegegners 1 zur Herausgabe der Bauunterlagen vermöge seine Erklärung, die Bauherrschaft würde sich der Herausgabe widersetzen, nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer verkennt wiederum, dass das Kantonsgericht nicht zu beurteilen hatte, ob eine vertragliche Pflicht des Beschwerdegegners 1 zur Herausgabe der Bauunterlagen bestand, sondern ob Anhaltpunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlagen. 
 
Bezüglich des Vorwurfs, zwischen Werkvertrag und Abschlussrechnungen einerseits und dem tatsächlich Geleisteten andererseits würden Abweichungen bestehen, beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Darlegung seiner eigenen Auffassung. Er stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner 1 die Kompetenz hatte, mit dem Beschwerdegegner 2 Pauschalverträge abzuschliessen. Der Standpunkt des Kantonsgerichts, dass ein vereinbarter Pauschalpreis unabhängig von den tatsächlichen Erstellungskosten zu bezahlen ist, entspricht dem Gesetzestext (Art. 373 Abs. 3 OR) und ist daher nicht willkürlich. Selbst wenn die Vermutung des Beschwerdeführers, der Pauschalpreis basiere auf einem massiv übersetzten Kostenvoranschlag zutreffen sollte, wäre zur Schadloshaltung in erster Linie der zivilrechtliche Weg zu beschreiten und ist die Auffassung des Kantonsgerichts, es würden allein deswegen noch keine Zeichen betrügerischer Machenschaften vorliegen, vertretbar. 
 
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, entgegen dem angefochtenen Entscheid habe der Beschwerdegegner 1 nicht alle Unterlagen auf dem Kreisamt zur Einsicht deponiert, so dass er die vereinbarten Werkleistungen nicht habe überprüfen können, ist unbehelflich. Wie oben gesagt legte der Beschwerdegegner 1 eine plausible Erklärung dafür vor, weshalb er sich der Herausgabe der Akten widersetzte. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, wäre allein der Umstand, dass die Preise einzelner Leistungen (Konterlattung) nicht hätten überprüft werden können, nicht hinreichend, um den Standpunkt des Kantonsgerichts, es hätten keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorgelegen, als unvertretbar erscheinen zu lassen. 
 
Bei den übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich über weite Strecken um appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Indem das Kantonsgericht die Belastung des Beschwerdeführers mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens schützte, hat es das Willkürverbot jedenfalls nicht verletzt. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Der Beschwerdegegner 2 liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: