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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.4/2007 /rom 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 19. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 12. Juli 2001, um 07.20 Uhr, als Lenker eines Lastwagens auf der Schlagstrasse in Sattel den Vortritt beim Einfügen in eine Hauptstrasse erzwungen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2006 verurteilte ihn die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu 30 Tagen Gefängnis. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 
 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 entzog ihm die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. Dezember 2006 abgewiesen. 
 
X.________ wendet sich mit "Einsprache" ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG
3. 
Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid bindet das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht der Fahrer des Lastwagens gewesen (Beschwerde S. 1). Abgesehen davon, dass das Strafgericht für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich davon ausging, der Beschwerdeführer sei der Fahrer gewesen (angefochtener Entscheid S. 6/7 lit. c und d), kann dieser die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellung nicht dadurch begründen, dass er ohne nähere Ausführungen eine Drittperson als wirklichen Täter bezeichnet (Beschwerde S. 2). Die übrigen Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ein Schadenersatz für den Beschwerdeführer kommt von vornherein nicht in Betracht. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: