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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 209/06 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
Z.________, 1977, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1977 geborene, angelernte Carrosseriereparateur Z.________ war seit Februar 2001 als Hilfsschlosser in der Firma S.________ AG tätig. Am 7. Juli 2004 meldete er sich unter Hinweis auf seit Juni 2003 bestehende linksseitige Schulterschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 11. Mai 2005), verneinte aber gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen einen Anspruch auf Umschulung mangels invaliditätsbedingter Erwerbseinbusse (Verfügung vom 11. Mai 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2005). 
B. 
Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Umschulung wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Februar 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Am 9. März 2006 reicht Z.________ die Kopie eines an die IV-Stelle gerichteten Schreibens gleichen Datums ein, worin er aufführt, dass er nun auch nach einer im Januar 2006 durchgeführten Meniskusoperation an starken Schmerzen in den Knien leide sowie durch sein "X- Beinproblem" ein Knorpelschaden entstanden sei. Die Akten seien hinsichtlich der Befunde zu ergänzen und diese bei der Prüfung seines Umschulungsanspruchs zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 13. Mai 2006 weist der Versicherte zudem darauf hin, dass die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung sein Schreiben vom 9. März 2006 nicht beachtet habe. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation de Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006 [I 618/06] Erw. 1.2). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des nunmehr urteilenden Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
1.3 
1.3.1 In intertemporalrechtlicher Hinsicht (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen) ist sodann festzuhalten, dass mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheids (12. Juli 2005) die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
1.3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. Juli 2005) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1.1). Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG) ein besonderer Versicherungsfall (BGE 112 V 275). Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, d.h. eine Invalidität im Sinne des Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides vom 12. Juli 2005 (Urteil M. vom 7. Juni 2006, Erw. 2.1, I 519/04). 
2. 
Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sind im Einspracheentscheid, worauf verwiesen wird, richtig dargelegt. Es betrifft dies neben der besagten gesetzlichen Grundlage die diese konkretisierende Verordnungsbestimmung (Art. 6 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die von der Praxis unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten und, soweit hier von Interesse und geprüft, weiterhin anwendbaren Grundsätze. Letzteres gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 490 Erw. 4.2;). Bei diesem Erfordernis bleibt es gleichermassen nach der im Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Streichung des Begriffes "wesentlich" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2; Urteil D. vom 10. November 2005, I 210/05, Erw. 3.3.1). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung. 
3.1 Das kantonale Gericht ging bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf eine zutreffende Würdigung der medizinischen Aktenlage davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche nicht schulterbelastenden Tätigkeiten, Belastungen bis 20 kg bis 30° Vorhalte, wenn möglich nicht repetitiv, Belastungen bis 5 kg und 60° Vorhalte, ohne Arbeiten mit über 60° Vorhalte, ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben (Bericht des Dr. med. N.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH). Unter Beizug des Tabellenlohns gemäss LSE 2004 (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) ermittelte die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von Fr. 57'396.- (Fr. 4588.- x 12 : 40 x 41,7). In Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergab sich im Vergleich mit einem Valideneinkommen (hypothetischer Verdienst ohne Invalidität) von Fr. 52'200.- (Fr. 4'350.- x 12; Arbeitgeberbescheinigung vom 13. Juli 2004) ein deutlich unter der rechtsprechungsgemässen Grenze von rund 20 % (SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53 mit Hinweisen [I 18/05]) liegender Invaliditätsgrad. Gleich verhielte es sich, wenn aufgrund der Funktionseinschränkung an der linken Schulter ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Durchschnittslohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) vorgenommen würde und auf die Verhältnisse im Jahre 2005 (Erw. 1.3.2 hievor) abgestellt wird (Invalideneinkommen diesfalls: Fr. 43'330.-, Valideneinkommen: 52'774.-), da dies eine Erwerbseinbusse von lediglich 18 % ergäbe. 
3.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer (auch) einen Abzug vom Valideneinkommen von Fr. 52'200.- geltend macht, ist nochmals fest zu halten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b). Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung erfolgt so konkret wie möglich. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.) bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Hievon ist das kantonale Gericht korrekterweise ausgegangen. Da für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben war, weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zog die Vorinstanz sodann zu Recht die statistischen Werte der vom Bundesamt für Statistik im Zweijahresrhythmus herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen; zu den Zentralwerten: BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Dem Versicherten steht überdies trotz seiner Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen, zumal er in nicht schulterbelastenden Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig ist, womit es sich auch nicht beanstanden lässt, dass die Vorinstanz auf die in der LSE ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor abstellte und von einer näheren Konkretisierung der Arbeitsstellen absah (vgl. Urteile V. vom 23. Juni 2006, I 332/06, Erw. 4.2, S. vom 22. Juni 2006, I 205/06, Erw. 2.3, und P. vom 20. Juni 2006, I 333/06, Erw. 4.2; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]). 
3.3 Mit Blick auf den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers kann auch nicht im Sinne von BGE 124 V 108 angenommen werden, es müsse auf Seiten des Valideneinkommens prognostisch eine besondere Lohnzunahme berücksichtigt werden. Der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids 27-jährige Versicherte arbeitete nach Abschluss seiner Anlehre als Carrosseriereparateur im Jahre 1996 nicht mehr auf diesem Beruf und übte über mehrere Jahre hinweg (einschliesslich Phasen der Arbeitslosigkeit) verschiedene (Hilfs-)Tätigkeiten, auch temporär, aus, um schliesslich von Februar 2001 bis April 2004 bei der Firma S.________ AG als Hilfsschlosser tätig gewesen zu sein. Hinweise, dass sich der Versicherte um eine Fortsetzung seiner angelernten Tätigkeit bemüht hätte, ergeben sich nicht aus den Akten, wobei auch keine Anzeichen bestehen, dass gesundheitliche Probleme dafür verantwortlich gewesen wären. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen gemäss Urteil H. vom 18. August 2004, I 783/03, wonach im Lichte der Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten (BGE 124 V 110 ff. Erw. 2a und 3b) bei einem 24-jährigen gelernten Automonteur, der im Zeitpunkt seiner gesundheitlichen Probleme am Anfang seines Berufsweges stand, die unqualifizierte Hilfsarbeit im Vergleich zum erlernten Beruf als Automonteur nicht als gleichwertig betrachtet wurde, sodass auch bei einer klar unter der Erheblichkeitsschwelle (von rund 20 %) liegenden Verdiensteinbusse ein Umschulungsanspruch bejaht wurde. Hier resultiert demgegenüber nach dem Gesagten hinsichtlich des qualitativen Aspektes in prognostischer Hinsicht keine invaliditätsbedingte Schlechterstellung der erwerblichen Möglichkeiten. 
3.4 Sodann ist der Versicherte nochmals darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Der so verstandene Arbeitsmarkt bietet auch Personen mit Behinderungen, wie sie der Beschwerdeführer aufweist, ein ausreichend weites Betätigungsfeld, etwa im gewerblichen oder im industriellen Bereich, wo sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten lässt. Die bestehenden funktionellen Einschränkungen sind nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen mehr bereithalten würde, zumal sämtliche, nicht schulterbelastenden Tätigkeiten vollständig zumutbar sind. Damit könnte der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus wirtschaftlich verwerten. 
4. 
Die Gültigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerungen wird schliesslich auch durch die nachträglich ins Recht gelegten Belege über offenbar seit Januar 2006 bestehende Knie- und Beinbeschwerden nicht in Frage gestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorzubehalten ist immerhin der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353). Derartige massgebende neue Gesichtspunkte sind in den nachträglich eingereichten Akten indes nicht enthalten. Die Eingaben vom 9. März und 13. März 2006 beziehen sich im Wesentlichen auf nach Juli 2005 aufgetretene gesundheitliche Beschwerden (Erw. 1.3.2 hievor). Sie sind daher unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel im Sinne von Art. 137 lit. b OG unerheblich und haben bei der Beurteilung ausser Acht zu bleiben. 
5. 
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten im Rahmen einer leidensangepassten Vollzeitbeschäftigung in der Lage, in einer zu der bisherigen Tätigkeit als Hilfsschlosser annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit ein Einkommen zu erzielen, das weniger als 20 % unter dem Valideneinkommen liegt, weshalb er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung im Sinne der beantragten Umschulung hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: