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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 211/06 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger und Frésard, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Kübler, Stadthausstrasse 125, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 2. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1945 geborene M.________ erkrankte im Alter von 7 Jahren an Poliomyelitis (Kinderlähmung). Als Restfolgen verblieben eine Lähmung der linken Schulter und des linken Armes sowie eine leichte Parese des linken Beines. Nach einem Studium an der Universität Zürich promovierte M.________ als Doktor der Wirtschaftswissenschaft und erwarb das Diplom als Handelslehrer. In der Folge war er an verschiedenen Stellen tätig. 
Am 20. Februar 1987 glitt der Versicherte auf Glatteis aus, wobei er sich eine Fraktur des rechten Vorderarms zuzog. Die damalige La Suisse Unfall-Versicherungsgesellschaft, deren Unfallversicherungsgeschäft per 1. Januar 2005 an die Helsana Versicherungen AG übertragen wurde, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 
Am 10. Mai 1993 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem er sich bereits zuvor an die La Suisse gewandt hatte, meldete er dieser am 25. November 1998 einen Rückfall zum Ereignis vom 20. Februar 1987. Mit Verfügung vom 2. Februar 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich M.________ rückwirkend ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem M.________ unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle am 7. April 2000 um Zusprechung einer Invalidenrente für die Folgen des Unfalls vom 20. Februar 1987 ersucht hatte, veranlasste die La Suisse eine Begutachtung durch den Handchirurgen Dr. med. S.________ (Expertise vom 27. November 2000). Mit Verfügung vom 5. Juli 2002 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab, weil der Versicherte schon vor dem Unfall erheblich in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Mit Entscheid vom 14. September 2004 hiess die La Suisse die von M.________ erhobene Einsprache teilweise gut und sprach diesem unter Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2002 rückwirkend ab 1. März 1996 eine gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG gekürzte Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1669.-, ab 1. Oktober 2000 von Fr. 2082.-, zu und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf Nachzahlung von Rentenbetreffnissen und Verzugszinsen in Höhe von Fr. 196'197.- habe. 
 
B. 
M.________ liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 70% und auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 93'600.- rückwirkend ab 1. Mai 1992 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 2. März 2006 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es unter Aufhebung des Einspracheentscheides den Rentenbeginn auf den 1. November 1993 festsetzte und feststellte, dass M.________ ab 1. November 1993 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- Anspruch auf eine Invalidenrente von 41%, ab 1. Oktober 2000 auf eine solche von 50%, habe. Ferner wies es die Sache zur Berechnung der entsprechenden Komplementärrenten sowie der Verzugszinsen an die Helsana zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihm keine höhere Invalidenrente zugesprochen wurde, und es sei ihm ab 1. November 1993 eine Invalidenrente der Unfallversicherung von mindestens 78% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- zuzusprechen. 
Die Helsana lässt sich vernehmen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen; subeventuell sei der vorinstanzliche Entscheid zu Ungunsten des Versicherten abzuändern. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
D. 
Am 9. Oktober 2006 liess M.________ eine weitere Eingabe einreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2). 
2. 
Streitig und zu prüfen sind Beginn und Höhe der Invalidenrente, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Helsana für die Folgen des versicherten Unfalls vom 20. Februar 1987 beanspruchen kann. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3 UVV), sowie die Kürzung von Invalidenrenten beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen (Art. 36 Abs. 2 UVG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht erklärte Art. 36 Abs. 2 UVG für anwendbar, weil ein sich überschneidendes, gegenseitig beeinflussendes Beschwerdebild von unfallfremden und unfallkausalen Gesundheitsschäden bestehe. 
4.2 Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Art. 36 UVG kommt gerade dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben, die Krankheitsbilder sich also überschneiden. Art. 36 Abs. 2 UVG ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 116 f. Erw. 3a). 
4.3 Der Beschwerdeführer litt vor dem Unfall an Restsymptomen der Poliomyelitis. Es handelte sich dabei um eine Lähmung der linken Schulter, des linken Arms und der linken Hand sowie eine leichte Parese des linken Beines. Die rechte Hand, der rechte Arm und das rechte Bein waren von der Krankheit nicht betroffen. Wie der Versicherte zutreffend geltend macht, betrafen die Krankheit und der Unfall, der eine Gesundheitsschädigung am rechten Handgelenk bewirkte, verschiedene Körperteile, weshalb eine Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in Betracht fällt. Wenn diese feststellt, dass die zu beurteilende Gesundheitsschädigung an der rechten Hand durch den vorbestehenden Schaden an der linken Hand zusätzlich negativ beeinflusst worden sei und sich der Schaden an der rechten Hand bis zu einem gewissen Grad nur zusammen mit der vorbestehenden Beeinträchtigung der linken Hand auswirke, weshalb davon auszugehen sei, dass auch unfallfremde Faktoren die Beschwerden in der rechten Hand mitbeeinflussten, verkennt sie, dass es sich bei den von ihr genannten Punkten im Wesentlichen um (erwerbliche) Auswirkungen der Verletzung handelt. Im Anwendungsbereich des Art. 36 UVG ist indessen die Gesundheitsschädigung als solche massgebend, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt. 
4.4 Anwendbar ist hingegen Art. 28 Abs. 3 UVV, der wie folgt lautet: War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund der Folgen der Poliomyelitis bereits vor dem Unfall vom 20. Februar 1987 erheblich eingeschränkt, wie zahlreichen Arztberichten und anderen Dokumenten mit aller Deutlichkeit entnommen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität sei nicht nach Art. 28 Abs. 3 UVV vorzugehen, kann ihm daher nicht gefolgt werden. 
 
5. 
5.1 Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz, Luzern (MEDAS), vom 9. November 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Februar 2000 rückwirkend ab 1. Mai 1992 bei einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Invalidenrente zu. Der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad ist für die Unfallversicherung nicht verbindlich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2004 S. 181 erkannt und in BGE 131 V 362 bestätigt hat. Des Weiteren hat die Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung nebst der erwerblichen Einbusse wegen der Unfallfolgen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Restfolgen der Poliomyelitis berücksichtigt. Auch aus diesem Grund kann für die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung nicht der nämliche Invaliditätsgrad massgebend sein wie in der Invalidenversicherung. 
5.2 Andererseits steht nichts entgegen, den Rentenbeginn und den Invaliditätsgrad im vorliegenden Fall in Anlehnung an die Invalidenversicherung zu bestimmen, da angesichts des übermässig langen Zeitablaufs von 20 Jahren seit dem Unfallereignis zuverlässigere Beurteilungsgrundlagen als diejenigen, die von der IV-Stelle erhoben wurden, nicht auszumachen sind. Aus der mangelnden Verbindlichkeit der Rentenverfügung der Invalidenversicherung für die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung folgt bloss, dass die Unfallversicherung nicht gehalten ist, den von der Invalidenversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad als massgebend zu erachten, nicht aber, dass eine Angleichung zwischen Invalidenversicherung und Unfallversicherung in Bezug auf einzelne Elemente der Invaliditätsbemessung (wie Rentenbeginn, Validen- oder Invalideneinkommen usw.) ausgeschlossen ist. 
5.3 Wie bereits festgehalten, hat die Invalidenversicherung mit der auf einem Invaliditätsgrad von 70% basierenden ganzen Invalidenrente nicht bloss Unfallfolgen, sondern auch unfallfremde Gesundheitsschädigungen, namentlich Restfolgen der Kinderlähmung, welche im UV-Bereich nicht berücksichtigt werden, abgegolten. Auf den von der Invalidenversicherung bestimmten Invaliditätsgrad als solchen kann demnach nicht abgestellt werden. Hingegen erscheint es zweckmässig und angemessen, das von der Invalidenversicherung seinerzeit ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-, das sie für die Jahre 1992/1993 dem Einkommensvergleich zu Grunde legte, für die Unfallversicherung heranzuziehen. Ebenso können die Überlegungen der Invalidenversicherung bezüglich des Rentenbeginns für die Belange der Unfallversicherung als massgebend gelten. Die IV-Stelle gelangte gestützt auf das Gutachten der MEDAS und die Angaben des Rechtsvertreters des Versicherten zum Schluss, dass bereits ein Jahr vor Anmeldung zum Leistungsbezug (am 10. Mai 1993) ein Invaliditätsgrad von über zwei Dritteln bestanden hatte. Mangels hinreichend überzeugender ärztlicher Stellungnahmen, welche die Festsetzung eines abweichenden Rentenbeginns zu begründen vermöchten, ist der Beginn der Invalidenrente der Unfallversicherung grundsätzlich auf den 1. Mai 1992 festzusetzen. Die Nachzahlung beschränkt sich jedoch auf Leistungen für fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren (Art. 51 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Nachdem der Versicherte am 25. November 1998 ein Rentengesuch gestellt hat, sind die Rentenbetreffnisse entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz ab November 1993 geschuldet. 
5.4 Die IV-Stelle legte ihrer Rentenverfügung ein Valideneinkommen von Fr. 140'000.- und - wie erwähnt - ein Invalideneinkommen von Fr. 45'000.-, welches krankheits- und unfallbedingte Erwerbseinbussen berücksichtigt, zu Grunde. Von diesem Betrag ist auch für die Unfallversicherung auszugehen, wogegen das hypothetische Valideneinkommen für die Belange der Unfallversicherung nach Art. 28 Abs. 3 UVV festzulegen ist. Massgebend ist somit der Lohn, den der Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz auf die Erwerbseinkünfte abzustellen, die der Versicherte vor dem Unfall erzielt hat. Bezogen auf das hier interessierende Jahr 1993 (Rentenbeginn) resultiert entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 101'545.-. Verglichen mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 45'000.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55,68% (aufgerundet 56%). Der Beschwerdeführer hat somit ab 1. November 1993 gegenüber der Helsana Anspruch auf eine Invalidenrente von 56%, die in Form einer Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung auszurichten ist. 
5.5 Zufolge Verschlimmerung des Gesundheitsschadens erhöhte die Vorinstanz die Invalidenrente ab Oktober 2000 gemäss Art. 22 UVG revisionsweise von 59% auf 71%. Wird der vorstehend (Erw. 5.4 hievor) auf 56% festgesetzte Invaliditätsgrad in gleichem, medizinisch und erwerblich ausgewiesenem Ausmass heraufgesetzt, ist ab Oktober 2000 zufolge revisionsweiser Erhöhung ein Invaliditätsgrad von 67% anzunehmen. 
 
6. 
Zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes. 
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Invalidenrenten der Unfallversicherung nach dem versicherten Verdienst bemessen. Laut Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). 
Im vorliegenden Fall beginnt die Invalidenrente der Unfallversicherung am 1. Mai 1992, mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, wogegen die Nachzahlung nur die Rentenbetreffnisse ab November 1993 erfasst. Nach Art. 24 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst demnach der Lohn, den der Versicherte ohne Unfall im Jahr vor Rentenbeginn (Mai 1991 bis April 1992) bezogen hätte. Dieser beläuft sich laut Auskünften des Büro R.________ vom 18. Mai 1993 und des Sekretariates X.________ vom 19. Mai 1993, wo der Versicherte je in einem Halbtagespensum arbeitete, auf Fr. 91'130.-. 
Die Helsana wird die dem Beschwerdeführer ab November 1993 nachzuzahlende Komplementärrente von 56% (ab 1. Oktober 2000 67%) demzufolge auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 91'130.- zu berechnen haben. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. März 2006 und der Einspracheentscheid der La Suisse Versicherungsgesellschaft vom 14. September 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 1993 Anspruch auf eine Invalidenrente der Helsana Versicherungen AG auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 56% (ab 1. Oktober 2000 von 67%) und eines versicherten Verdienstes von Fr. 91'130.- hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Helsana Versicherungen AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: