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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}  
8C_1010/2008 
 
Urteil vom 30. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, 8000 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des L.________ vom 6. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 betreffend fehlende Beilagen am 5. Januar 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft, sondern einzig seine Sicht über den Ablauf des Verfahrens sowie seine mangelnden finanziellen Mittel darlegt, 
 
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist, 
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Januar 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz