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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_18/2011 
 
Urteil vom 30. Januar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Christen, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 und 6B_89/2011 vom 14. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 28. Mai 2009 wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate bedingt. Es verpflichtete ihn, A.________ Fr. 860'160.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 19. April 2003 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 25. März 2010 ab. Das Bundesgericht hiess eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung teilweise gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010). Dieses reduzierte die Freiheitsstrafe am 9. Dezember 2010 auf 28 Monate, davon 18 Monate bedingt. Die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil vom 9. Dezember 2010 wies das Bundesgericht am 14. Juni 2011 ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_89/2011). 
 
B. 
Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
B.a X.________ war Verwaltungsratspräsident und einziger Mitarbeiter der Y.________ AG. Am 2. Januar 2002 gründete bzw. kaufte er im Auftrag von sieben Investoren die Z.________ mit Sitz in Tortola. Die von den Investoren in die Z.________ eingebrachten Gelder sollten gewinnbringend angelegt werden. Mit der Verwaltung der investierten Vermögenswerte betraut war die Y.________ AG. 
X.________ liess Gelder von den Konten der Z.________ an die Y.________ AG und Dritte überweisen oder hob das Geld selbst in bar ab, angeblich als Vergütung für die Vermögensverwaltungstätigkeit, dies obschon mit den Investoren kein über die Gewinnbeteiligung von 30% hinausgehendes Honorar vereinbart worden war. 
B.b Im März 2003 schloss X.________ namens der Z.________ mit der F.________ Ltd., vertreten durch G.________, eine Joint Venture-Vereinbarung ab im Hinblick auf die vermeintliche Erlangung einer handelbaren Bankgarantie der I.________ Bank in Rom über EUR 60 Mio. Die Aufgabe der F.________ Ltd. bestand darin, die Bankgarantie zu beschaffen. Der eigentlichen Errichtung der Bankgarantie sollte eine Vorankündigung der ausgebenden Bank vorausgehen, bei deren Vorliegen eine von der Z.________ an die Bank zu bezahlende Gebühr von EUR 1,5 Mio. fällig wurde. Die Bankgarantie sollte auf ein auf die Z.________ lautendes Konto bei der Bank J.________ in Rom überwiesen werden. Gestützt auf ein gefälschtes Bestätigungsschreiben der I.________ Bank vom 1. April 2003, wonach die Bankgebühren von EUR 1,5 Mio. für die Errichtung der Bankgarantie eingegangen und dem Konto der F.________ Ltd. belastet worden seien, überwies X.________ EUR 1'495'000.-- auf das Privatkonto von G.________. Dieser tauchte in der Folge unter, ohne die versprochene Leistung zu erbringen oder den überwiesenen Betrag zurückzuerstatten. 
 
C. 
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 10. November 2011 auf ein Revisionsgesuch von X.________ vom 28. Oktober 2011 mangels Zuständigkeit nicht ein. 
 
D. 
X.________ gelangt am 5. Dezember 2011 mit einem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil vom 14. Oktober 2010 aufzuheben und die Angelegenheit dem zuständigen Gericht zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der dargelegten neuen erheblichen Tatsachen zu überweisen. Der gegen ihn angeordnete Strafvollzug sei bis zur Entscheidung des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen. 
Im ergänzenden Revisionsgesuch vom 10. Januar 2012 stellt X.________ zudem die Anträge, das Urteil vom 14. Oktober 2010 einer Revision zu unterziehen, ihn in allen Punkten freizusprechen und die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 14. Juni 2011 einer Revision zu unterziehen, und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten zu verurteilen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Fraglich ist, ob das Bundesgericht für die Beurteilung der Revisionsgesuche zuständig ist und das Obergericht auf das Revisionsgesuch vom 28. Oktober 2011 mangels Zuständigkeit zu Recht nicht eintrat (vgl. dazu BGE 134 IV 48). Die Frage kann jedoch offenbleiben, da ein Revisionsgrund offensichtlich nicht gegeben ist. 
 
2. 
2.1 Der Gesuchsteller reicht ein amtlich beglaubigtes Schreiben von L.________ vom 28. Oktober 2011 ein, welcher die Geschäfte der Z.________ mitgeleitet und auch direkten Kontakt mit den Investoren gehabt haben soll. Dieser bestätigt bzw. bezeugt darin Folgendes: 
Herr A.________ und die übrigen Investoren seien jederzeit über die Aktivitäten der Z.________ im Detail informiert worden, namentlich auch, wie das Investment mit der F.________ Ltd. zustande gekommen sei und welchen Verlauf es genommen habe (Ziff. 4a und b). Herr A.________ sei mitgeteilt worden, dass die aufgelaufenen Spesen, Honorare etc. selbstverständlich dem Investmentkonto der Investoren belastet werden müssten (Ziff. 4c). Er habe sich mit der gesamten Geschäftstätigkeit der Z.________ vollumfänglich einverstanden erklärt (Ziff. 4d). 
Der Gesuchsteller sei stets darum bemüht gewesen, das avisierte Geschäft im Interesse der Investoren erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Leitlinie seines Handelns sei stets das Interesse der Investoren gewesen (Ziff. 6). Es seien alle möglichen Abklärungen getroffen worden, um die Echtheit der vorgelegten Banküberweisung zu überprüfen. Sie seien der Überzeugung gewesen, die Überweisung sei tatsächlich erfolgt (Ziff. 8). Herr G.________ habe auch die Bankgarantie gefälscht, welche er der Bank J.________ bei der Eröffnung des Kontos der Z.________ vorgelegt habe. Dies habe erst durch ein Gutachten im Jahre 2004 festgestellt werden können (Ziff. 9). 
Eine Bankgarantie könne gleich wie ein von der Bank ausgestelltes "Certificate of Deposit" als Wertpapier gehandelt werden (Ziff. 10). 
Der Gesuchsteller sieht darin neue erhebliche Tatsachen, welche zur Aufhebung der Schuldsprüche wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung führen müssten. 
 
2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Angaben von L.________ sind in tatsächlicher Hinsicht unbestritten oder gehen an der Sache vorbei: 
2.2.1 Das Bundesgericht anerkannte im Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, dass die Auslagen im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (E. 5) und die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 30% (E. 4.4) den Konten der Z.________ belastet werden durften. Dem Gesuchsteller wird lediglich vorgeworfen, die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Honorare für die Verwaltungs- und Direktorentätigkeit seien nicht geschuldet gewesen (E. 4.4 und 4.5). Dass sich die Investoren mit einer über die Gewinnbeteiligung von 30% hinausgehenden Vergütung einverstanden erklärt hätten, kann dem Schreiben von L.________ nicht entnommen werden. 
Nichts zur Sache tut, ob die Investoren im Nachhinein über das Zustandekommen des Geschäfts mit G.________ und dessen Verlauf informiert wurden. Anhaltspunkte, dass der Investor A.________ dieses genehmigt und in die damit verbundenen Risiken eingewilligt hätte, welche schliesslich zum Verlust seiner Einlage führten, fehlen. Daran ändert auch die pauschale Behauptung von L.________ nichts, A.________ habe sich mit der gesamten Geschäftstätigkeit der Z.________ vollumfänglich einverstanden erklärt. 
2.2.2 Der Gesuchsteller durfte nach den mit den Anlegern getroffenen Vereinbarungen nur Investitionen tätigen, die keine Risiken eines Kapitalverlusts beinhalteten. Ihm wurde im Zusammenhang mit dem F.________-Geschäft vorgeworfen, er sei sich des sehr hohen Risikos bewusst gewesen und habe eine Schädigung der Investoren in Kauf genommen. Er habe einen Grossteil des damals noch vorhandenen Investitionskapitals auf das Privatkonto einer ihm nicht näher bekannten Person im Ausland überwiesen, angeblich als Gebühr für die Erstellung einer Bankgarantie, ohne die Originaldokumente der Bankgarantie gesehen zu haben und überhaupt jemals direkt mit der I.________ Bank in Kontakt getreten zu sein, die angeblich die EUR 1,5 Mio. von G.________ erhalten und die Bankgarantie über USD 60 Mio. zu seinen Gunsten ausstellen sollte. Er hätte zumindest Recherchen anstellen müssen zum Geschäftsmodell "Handel mit Bankgarantie", welche ihm zur Erkenntnis verholfen hätten, dass im Internet vielfach vor Betrügereien im Zusammenhang mit dem angeblichen Handel mit Bankgarantien gewarnt werde, und dass das von G.________ beschriebene, hochrentable Geschäft gar nicht existiere. Solche hätten sich geradezu aufgedrängt, zumal er selber nicht in der Lage gewesen sei zu erläutern, wie mit einer Bankgarantie eine Rendite in Millionenhöhe erzielt werden könne (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.2 und 8.5). 
In erster Linie wurde dem Gesuchsteller folglich nicht angelastet, er hätte die Fälschung des Bestätigungsschreibens der I.________ Bank erkennen müssen. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, er habe elementarste Sicherheitsvorkehren ausser Acht gelassen, indem er es unterlassen habe, sich mit der I.________ Bank in Verbindung zu setzen und sich ein genaues Bild vom Geschäftsmodell "Handel mit Bankgarantie" und seinem Geschäftspartner zu machen, dies obschon er um eine risikoarme Kapitalanlage hätte besorgt sein müssen. Unerheblich ist daher, ob die Fälschung der Banküberweisung für den Gesuchsteller erkennbar war. Dass mit sog. "Certificates of Deposit" gehandelt werden kann, steht nicht zur Diskussion. Wie mit einer Bankgarantie in der von G.________ beschriebenen Form eine Rendite in Millionenhöhe erzielt werden kann, bleibt damit allerdings offen. Auch ändert dies nichts daran, dass der Gesuchsteller selber nicht in der Lage war, das Geschäft zu erklären. 
 
2.3 Schliesslich liegt auch im Umstand, dass die Schweiz Griechenland um Auslieferung von G.________ ersuchte, wie der Gesuchsteller erst kürzlich erfahren haben will, kein Revisionsgrund. Das Bundesgericht stellte im Urteil vom 14. Oktober 2010 nicht infrage, dass der Gesuchsteller von G.________ getäuscht wurde und dass sich dieser möglicherweise zum Nachteil der Z.________ strafbar gemacht haben könnte. Es erwähnte darin vielmehr ausdrücklich, dass K.________ vom Landgericht München am 25. Oktober 2007 wegen Betrugs verurteilt wurde und G.________ in Deutschland (lediglich deshalb) nicht verfolgt werden konnte, weil Griechenland dessen Auslieferung verweigert hatte (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 1.2). Es gelangte zum Schluss, ein "Betrug" G.________s zum Nachteil des Gesuchstellers bzw. der Z.________ stehe der Annahme einer eventualvorsätzlichen Schädigung der Z.________ durch den Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen nicht entgegen. Selbst wenn G.________ zwischenzeitlich an die Schweiz ausgeliefert worden wäre und hier wegen Betrugs zum Nachteil der Z.________ verurteilt werden sollte, liesse dies - entgegen der im ergänzenden Revisionsgesuch vertretenen Auffassung - die Vorwürfe gegen den Gesuchsteller nicht in einem anderen Lichte erscheinen, da dieser Möglichkeit in den Urteilen vom 14. Oktober 2010 und 14. Juni 2011 Rechnung getragen wurde. 
 
2.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO liegt offensichtlich nicht vor. Die Revisionsgesuche sind im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Januar 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld