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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_12/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Günter Oberholzer und Michael Endres, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. November 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass B.________ (Vermieter, Beschwerdegegner) das per 1. April 2013 mit A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) abgeschlossene Mietverhältnis über eine 3-Zimmer-Wohnung in U.________ infolge Zahlungsrückstands per 31. Januar 2014 kündigte; 
dass das Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 15. September 2014 aus dem erwähnten Mietobjekt auswies, wobei sie die Mieträumlichkeiten spätestens innert vier Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu räumen und dem Beschwerdegegner zurückzugeben habe; 
dass das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 15. September 2014 erhobene Berufung mit Beschluss vom 28. November 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Dezember 2014 (Postaufgabe) erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. November 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 7. Januar 2015 eine weitere Eingabe einreichte, in der sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann