Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_519/2016
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Urteil vom 30. Januar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Pedretti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sebastian Aeppli,
c/o Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung,
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 25. und 26. Mai 2016 Strafanzeige u.a. gegen Sebastian Aeppli wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, Amtsmissbrauch, ungetreuer Amtsführung, Nötigung sowie Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht. Er begründete die Anzeige im Wesentlichen damit, Sebastian Aeppli habe ihm in seiner Funktion als Vorsitzender der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in dem gegen ihn geführten Verfahren wegen Bankgeheimnisverletzung und Urkundenfälschung einen schweren Gesundheitsschaden zugefügt, indem er sich bei der Entscheidung über die Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über Arztzeugnisse und -berichte hinweggesetzt und seine erlittenen Kreislaufkollapse ignoriert habe. Zudem sei ihm zu wenig Vorbereitungszeit eingeräumt worden.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeigen am 18. Juli 2016 via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigte Person. Sie beantragte dabei, die Ermächtigung nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Nachdem A.________ zur Stellungnahme eingeladen worden war und er mit Eingabe vom 9. September 2016 die Ermächtigungserteilung anbegehrt hatte, entschied das Obergericht mit Beschluss vom 28. September 2016, der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Sebastian Aeppli nicht zu erteilen.
B.
Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 7. November 2016 Beschwerde an das Bundesgericht. Neben der Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses beantragt er sinngemäss, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Sebastian Aeppli sei zu erteilen. Zudem sei aufgrund der Umstände ein ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft, die Oberstaatsanwaltschaft, das Obergericht und Sebastian Aeppli (Beschwerdegegner) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich gehört nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG nicht greift (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und könnte sich in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner voraussichtlich als Privatkläger beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 StPO), sodass ihm im Falle des Obsiegens vor Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdeberechtigt. Auf die Beschwerde ist vorbehaltlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt worden ist. Der darüber hinausgehende Antrag, die Strafuntersuchung sei einem ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen, erweist sich als unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 f. S. 275 f.).
Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) setzt im Kanton Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des Obergerichts voraus. Mit dieser kantonalen Bestimmung, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen Anforderungen (namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung trägt, sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.2 f. S. 276 f.).
2.2. In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in solchen Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Für die Erteilung der Ermächtigung sind genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine falsche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie (sinngemäss) eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Dabei zeigt er aber nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, inwiefern die tatsächlichen Darlegungen des Obergerichts offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich. Soweit er vorbringt, das Obergericht gehe unzutreffend davon aus, dass bei ihm nur eine mittelschwere Depression diagnostiziert worden sei, findet sein Einwand keine Stütze im angefochtenen Beschluss. Daraus geht unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 9. September 2016 vielmehr hervor, dass im Kurzaustrittsbericht des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2014 zu dem von ihm an jenem Tag erlittenen Kreislaufkollaps eine schwere depressive Episode diagnostiziert wurde. Inwiefern die Vorinstanz durch die Nennung dieser Diagnose die Sachlage verharmlosen soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch kann ihr nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht nicht einverstanden ist, in indirekter Rede zitiert. Diese Wiedergabe weist keinen offensichtlichen Mangel auf.
Für das Obergericht war mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens entscheidend, dass das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Dezember 2014 die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 bejahte und dieser trotz entsprechender Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht hatte, das seine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte. Dem widerspricht der Beschwerdeführer und bringt mit Hinweis auf den Bericht von Dr. med. C.________ vom 28. November 2014 vor, alle seine Ärzte seien der Auffassung gewesen, er sei verhandlungsunfähig. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass er gemäss diesem Bericht an erheblichen Belastungen litt und am Rande einer schweren Depression stand, was seine Prozess
vorbereitung verunmöglicht haben soll. Wenn das Obergericht nun aber folgerte, dieser und der ambulante Kurzaustrittsbericht attestierten nicht, dass er mit Blick auf die
Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 verhandlungsunfähig gewesen sein soll, stellt dies keine unhaltbare Schlussfolgerung dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2. In tatsächlicher Hinsicht kann somit von folgenden, aus den Akten und dem angefochtenen Beschluss hervorgehenden Gegebenheiten ausgegangen werden: Nach Darstellungen des Beschwerdeführers informierte seine Verteidigerin den Beschwerdegegner seit dem 7. Oktober 2014 mit diversen Schreiben über seinen schlechten Gesundheitszustand. Mit Eingabe vom 17. November 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er für eine mehrwöchige Behandlung in die Klinik D.________ eintreten werde. Zugleich stellte er den Antrag, die auf den 10. Dezember 2014 angesetzte Hauptverhandlung sei zu verschieben. Am 28. November 2014 wurde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verfügt. Dr. med. E.________ kam in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die Hauptverhandlung verhandlungsfähig und er sei auch in der Lage, sich in den Tagen bis zur Hauptverhandlung mit seiner Verteidigerin zu Instruktionsgesprächen zu treffen. Gestützt darauf verfügte der Beschwerdegegner am 5. Dezember 2014, dass die Hauptverhandlung planmässig am 10. Dezember 2014 stattfinden werde. Zwei Tage vor dieser erlitt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einen schweren Kreislaufkollaps. Der ambulante Kurzaustrittsbericht vom 8. Dezember 2014 des Spitals B.________ diagnostizierte eine orthostatische Synkope, ausgelöst durch psychische Erregung sowie eine schwere depressive Episode. Am 10. Dezember 2014 wurde die Hauptverhandlung begonnen, wurden die Vorfragen gestellt und der Beschwerdeführer befragt. Während der anschliessenden Pause brach dieser zusammen und musste hospitalisiert werden, woraufhin die Verhandlung unterbrochen wurde. Aus dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals F.________ vom 10. Dezember 2014 geht hervor, dass die behandelnden Ärzte "die Synkope als am ehesten vasovagal bedingt, emotional getriggert im Rahmen der psychischen Belastungssituation" interpretierten. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung zur Durchführung der Parteivorträge und dem letzten Wort wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 auf den 12. Januar 2015 angesetzt. Am 8. Januar 2015 liess die Verteidigung unter Beilegung eines Arztzeugnisses, das dem Beschwerdeführer eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, erneut beantragen, die Verhandlung sei zu verschieben. Dieses Gesuch wies der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Januar 2015 ab. Daraus gehen keine Hinweise dafür hervor, dass dieser Kenntnis von einem Bericht von Dr. med. G.________ zu den Herzproblemen des Beschwerdeführers gehabt haben soll. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass eingehendere Untersuchungen dazu erst nach Durchführung der Hauptverhandlung stattgefunden haben.
4.
Zu prüfen ist, ob genügend minimale Hinweise bestehen, dass das Verhalten, welches der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, strafbar sein könnte. Nicht in Frage gestellt wird dabei, dass der Beschwerdegegner ein Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsschrift pauschal geltend, das Handeln des Beschwerdegegners verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 10 und Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden, weil darin nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG in substanziierter Weise begründet wird, inwiefern die genannten Bestimmungen verletzt worden sein sollen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Beschwerdegegner habe sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht, zeigt er dabei doch nicht auf, woraus sich genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ergeben sollten. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner durch sein Verhalten die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB und der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit im Sinne der Aussetzung nach Art. 127 StGB erfüllt haben soll.
4.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in Zusammenhang mit dessen Entscheidung, die erstinstanzliche Hauptverhandlung nicht zu verschieben, Amtsmissbrauch, Nötigung und Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht vor.
4.2.1. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 312 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
4.2.2. Gemäss Art. 331 Abs. 5 StPO entscheidet die Verfahrensleitung endgültig über Verschiebungsgesuche, die vor Beginn der Hauptverhandlung eingehen. Nach Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben; das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt und hinreichend begründet sein.
4.2.3. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, der Beschwerdegegner habe keine Pflichtverletzung begangen, indem er von einer Verschiebung der am 10. Dezember 2014 angesetzten Hauptverhandlung abgesehen habe. Obwohl der Beschwerdeführer bestrebt gewesen sei, eine solche insbesondere unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand zu erwirken, habe er trotz Aufforderung kein Arztzeugnis eingereicht, das ihm seine Verhandlungsunfähigkeit im Hinblick auf die Hauptverhandlung bescheinigt habe. Insofern durfte der Beschwerdegegner auf das die Verhandlungsfähigkeit bejahende Gutachten von Dr. med. E.________ vom 4. Dezember 2014 abstellen. Daher liege kein hinreichender Anfangsverdacht vor, weshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners nicht zu erteilen sei.
4.2.4. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, der Beschwerdegegner habe bei der Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit in strafrechtlich relevanter Weise seine schweren Kreislaufkollapse sowie seinen kritischen Gesundheitszustand ignoriert und sich über die Berichte bzw. Diagnosen verschiedener Ärzte hinweggesetzt. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die darin aufgezeigten Krankheitsbilder eine gewisse Schwere aufweisen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung den Beschwerdeführer sichtlich belastete. Ob aber Verhandlungsfähigkeit vorliegt oder nicht, ist entgegen seiner Auffassung keine Sachverhalts-, sondern eine vom Richter - in der Regel gestützt auf ein ärztliches Gutachten - zu prüfende Rechtsfrage (Urteile 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1; 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3). Insofern ist nicht weiter von Belang, dass Dr. med. E.________ - im Übrigen ohnehin bloss im Sinne einer allgemeinen Erklärung - ausführte, Verhandlungsunfähigkeit bestehe, wenn durch die Verhandlung eine ernste Gefahr für das Leben und schwerwiegende Gesundheitsschäden entstünden (vgl. Gutachten vom 4. Dezember 2014, S. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen an die Verhandlungsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Angeklagte körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen und - allenfalls durch seine Verteidigung - seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen (Art. 114 StPO; Urteile 5A_81/2015 vom 28. Mai 2015 E. 4.2; 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.1). Verhandlungsunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn der Angeklagte wegen seiner Defizite ausserstande ist, die Bedeutung der Hauptverhandlung und seiner Teilnahme daran auch nur im Ansatz zu begreifen und deren Verlauf zu folgen, geschweige denn seine Rechte unmittelbar oder mittelbar durch seine Verteidigung zu wahren, so dass seine Anwesenheit einer blossen Zurschaustellung gleichkäme (Urteile 6B_29/2008 vom 10. September 2008 E. 1.3; 6B_679/2012 vom 12. Februar 2013 E. 2.3.2.3).
Wenngleich die vom Beschwerdeführer erlittenen Synkopen und die psychischen Belastungen wesentlich waren, legen sie nicht nahe, dass es ihm deshalb nicht möglich gewesen sein soll, die Bedeutung der Hauptverhandlung im gegen ihn geführten Strafverfahren auch nur im Ansatz zu verstehen. Vielmehr konnte davon ausgegangen werden, dass er fähig war, der Verhandlung zu folgen, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen. Dies bestätigte sich denn auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2014 (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Dezember 2014). Ausserdem ist hinsichtlich der Abweisung des zweiten Verschiebungsgesuchs am 9. Januar 2015 zu beachten, dass bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. Januar 2015 die Parteivorträge im Vordergrund standen, die für den Beschwerdeführer weniger belastend gewesen sein dürften, als seine persönliche Befragung am 10. Dezember 2014.
Es gibt somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner seine Amtsgewalt missbraucht hat. Indem er gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. Dezember 2014 und unter Würdigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers die Verhandlungsfähigkeit bejahte und an der auf den 10. Dezember 2014 bzw. 12. Januar 2015 angesetzten Hauptverhandlung festhielt, kann ihm klarerweise nicht vorgeworfen werden, er habe die ihm verliehenen Befugnisse unrechtmässig angewendet oder seine Pflichten verletzt. Seinem Entscheid liegen vielmehr sachliche Beweggründe zugrunde. Insofern können den genannten, mit Zwang verbundenen Verfügungen auch keine Hinweise für eine Nötigung erblickt werden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner durch seine Entscheide über die Nichtverschiebung der Verhandlungstermine zumindest eventualvorsätzlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Beschwerdeführers geschaffen haben soll. Für eine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Tatbegehung (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB) bestehen nach dem Ausgeführten keine Anhaltspunkte. Insofern kann der Beschwerdeführer auch aus der Aussage von Dr. med. G.________, der Vorfall vom 8. Dezember 2014 könne sich in Drucksituationen wiederholen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich vermag auch sein - ohnehin nur beiläufig erhobener - Einwand, ihm sei für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu wenig Zeit eingeräumt worden, nicht zu überzeugen. Soweit er damit überhaupt seiner Sustanziierungspflicht nachkommt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bezirksgericht im Sachurteil vom 12. Januar 2015 festhielt, eine Vorbereitungszeit von fünf Monaten reiche auch bei einem umfangreichen Verfahren aus, um die Hauptverhandlung angemessen vorzubereiten und den Anspruch auf Verteidigung zu wahren (vgl. S. 33). Woraus sich dennoch genügende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners ergeben sollten, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich.
4.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung hinsichtlich der Tatvorwürfe verweigerte, die der Beschwerdeführer wegen der Nichtverschiebung der Hauptverhandlung erhoben hatte.
5.
5.1. Das Obergericht führte im angefochtenen Beschluss ferner aus, das Prozessthema des vorliegenden Ermächtigungsverfahrens sei durch den Inhalt der Strafanzeigen vom 25. und 26. Mai 2016 sowie der darauf basierenden Überweisungsverfügung fixiert worden. Bezüglich des vom Beschwerdeführer erst in seiner Eingabe vom 9. September 2016 erhobenen, zusätzlichen Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe vorsätzlich eindeutig entlastende Beweisdokumente nicht berücksichtigt und ihn in der Folge fälschlicherweise wegen mehrfacher, teilweise versuchter Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig gesprochen, sei bisher keine Strafanzeige erstattet worden, weshalb dieser Vorwurf nicht Verfahrensgegenstand bilden könne.
5.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Umstand, dass bisher keine Strafanzeige wegen des Fehlentscheids eingereicht worden sei, reiche nicht aus, um den neuen Vorwurf vom vorliegenden Ermächtigungsverfahren auszuschliessen. Soweit er damit überhaupt seiner Rüge- und Begründungspflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das Verbot des überspitzten Formalismus und der formellen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sein könnten. Die vorerwähnten Strafanzeigen bezogen sich lediglich auf Vorwürfe im Zusammenhang mit der Nichtverschiebung der Hauptverhandlung. Diese bildeten denn auch Gegenstand der Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 18. Juli 2016, mit der die Angelegenheit an das Obergericht überwiesen wurde. Der vom Beschwerdeführer erst in seiner Stellungnahme vom 9. September 2016 erhobene Tatvorwurf, der Beschwerdegegner habe durch eine unhaltbare Beweiswürdigung ein schweizerisches Arbeitsverhältnis konstruiert, um ihn zu verurteilen und sich damit des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, steht damit nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang. Es erscheint daher nicht bundesrechtswidrig, den Beschwerdeführer hinsichtlich des neuen Vorwurfs auf den Anzeigeweg zu verweisen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss kein Parteikostenersatz zu.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Pedretti