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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_801/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hansen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 19. Oktober 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die das Datum des 29. November 2016 tragende, der Post am Folgetag übergebene Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2016, 
in die postamtlichen Sendungsinformationen zu diesem, als Einschreiben R Inland dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellten Entscheid, 
 
 
in Erwägung,  
dass der genaue Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Entscheids angesichts der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Post gegenüber persönlich und gegen Unterschrift bestätigten Inempfangnahme am 29. Oktober 2016 um 10:02:41 ausser Frage steht; der Rechtsvertreter sich mit anderen Worten offenkundig irrt, wenn er in der Beschwerdeschrift den 31. Oktober 2016 als Zustelldatum nennt, 
 
 
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 30. Oktober 2016 zu laufen begonnen und am 28. November 2016 geendet hat, weshalb sich die am 30. November 2016 der Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erhoben erweist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt, wobei die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel