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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1045/2019  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Beusch, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00566). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1993) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste im Mai 2009 als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 7. März 2012 wies das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration) das Asylgesuch von A.________ ab, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugleich seine vorläufige Aufnahme. Am 13. April 2016 wurde die vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) umgewandelt.  
 
A.b. Am 26. April 2018 wurde A.________ vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 9. Mai 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9. August 2019 aus der Schweiz weg.  
 
B.  
Die gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen kantonalen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 15. Juli 2019 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2019 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Dezember 2019 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter unter Verbindung mit einer Verwarnung. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Akten bei und sah von einem Schriftenwechsel ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Bewilligungsanspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Der Beschwerdeführer, der sich seit etwas mehr als zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält, kann sich vorliegend in vertretbarer Weise auf den Schutz seines Anspruchs auf Privatleben berufen (Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). Ob der Anspruch effektiv besteht bzw. die Bewilligung des Beschwerdeführers zu Recht nicht verlängert wurde, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1).  
 
1.2. Kein Bewilligungsanspruch besteht aufgrund der Beziehung zu seiner Verlobten, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer partnerschaftlichen Beziehung steht, wird erstmals vor Bundesgericht vorgebracht. Folglich stellt dies ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dar und ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich hierbei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, da die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine gefestigte partnerschaftlichen Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin pflegt, bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wegweisung im vorinstanzlichen Verfahrens entscheidwesentlich gewesen wäre (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. betreffend die Abgrenzung zwischen echten und unechten Noven).  
 
1.3. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Tatfrage ist auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt sodann der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; vorne E. 2.1). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedentlich eine willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Zu Unrecht: 
 
3.1. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers attestiert ihm die Vorinstanz kein problematisches Wertesystem bzw. Frauenbild. Im Unterschied zur kantonalen Rekursinstanz lässt es die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung ausdrücklich offen, inwieweit die begangenen Sexualdelikte durch kulturelle Faktoren begünstigt wurden und ob die Relativierungsversuche des Beschwerdeführers auf ein generell problematisches Wertesystem bzw. Frauenbild schliessen lassen (E. 3.9 des angefochtenen Entscheids).  
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid berücksichtigt die Vorinstanz weiter auch den Umstand, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. April 2018, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wurde, ohne Urteilsbegründung akzeptiert wurde. Die Vorinstanz verweist unter korrekter Berücksichtigung und Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung explizit darauf, dass in einer solchen Konstellation die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift nicht automatisch als anerkannt gelten könne. Darauf wird an dieser Stelle verwiesen (E. 3.5 f. des angefochtenen Entscheids). Aufgrund dessen stellt die Vorinstanz auch nicht nur auf den Sachverhalt in der Anklageschrift ab, sondern würdigt diesen zusammen mit den polizeilichen Einvernahmeprotokollen sowie den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids). Insbesondere setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, mit denen dieser auf mildernde Tatumstände (Tatbegehung unter Alkohol- und Drogeneinfluss; keine qualifizierten Nötigungsmittel) hinweist, die im Sachverhalt der Anklageschrift zu wenig berücksichtigt worden seien (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids). Die Rüge, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid primär auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abgestellt und dadurch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich willkürlich gewürdigt, erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Er bringt vor, dass die Vorinstanz angesichts des im Ausländerrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes dazu verpflichtet gewesen wäre, für die Beurteilung seines Rückfallrisikos ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Nur so wäre sie in der Lage gewesen seine Rückfallgefahr objektiv zu beurteilen. Die in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Ablehnung seines entsprechenden Verfahrensantrags sei deshalb willkürlich erfolgt und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.  
 
4.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Verfahrensparteien das Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen und Beweisanträge zu stellen. Das Mitwirkungsrecht der Parteien korreliert mit der Pflicht der Behörden, die Argumente, Beweismittel und Verfahrensanträge der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt jedoch vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).  
 
4.3. Von Willkür (Art. 9 BV) kann praxisgemäss nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit den Darstellungen der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich alleine noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
4.4. Hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr einer ausländischen Person ist festzuhalten, dass ausländerrechtlich der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, sind dabei umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen und die Umstände der Tat wiegen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten (Urteile 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4; 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist vorliegend zusätzlich zu berücksichtigen, dass beim drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer der konkreten Rückfallgefahr untergeordnete Bedeutung zukommt, da auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung miteinfliessen dürfen (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183).  
 
4.5. Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers umfassend mit dem Inhalt der Akten auseinandersetzt und keine wesentlichen Punkte ausser Acht gelassen hat. Ob die Vorinstanz die Umstände richtig gewichtet hat, ist dabei eine Rechts- und keine Tatfrage. Mit Blick auf die Schwere der begangenen Sexualdelikte, dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) noch während der laufenden Strafuntersuchung erneut unter Alkoholeinfluss delinquierte (Strassenverkehrsdelikt), ist es in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen (hinten E. 5.5 ff.) nur schwer vorstellbar, inwieweit ein psychiatrisches Gutachten etwas am Ergebnis der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme geändert hätte. Die Vorinstanz hat deshalb keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung besteht (vorne E. 1.1). Nach Art. 33 Abs. 3 AIG (SR 142.20)  kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht aufgrund dieser potestativen Formulierung grundsätzlich nicht (Urteile 2C_631/2016 vom 8. März 2017 E. 1.1; 2C_320/2016 vom 18. April 2016 E. 2.1; 2C_501/2014 vom 25. September 2014 E. 2.1), ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen einen solchen vorsehen, und es erübrigt sich zu prüfen, ob Widerrufsgründe vorliegen (Urteil 2C_184/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz, allerdings erst seit knapp dreieinhalb Jahren aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung, vorher nur aufgrund des prozessualen Aufenthaltsrechts als Asylbewerber (Art. 42 AsylG [SR 142.31]) bzw. infolge vorläufiger Aufnahme. Ob dies ein rechtmässiger Aufenthalt im Sinne von BGE 144 I 266 ist, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind.  
 
5.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist dieser Widerrufsgrund gegeben (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht indessen geltend, die Nichtverlängerung sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 EMRK.  
 
5.3. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten. Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteile 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.2).  
 
5.4. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) penetrierte der drittstaatsangehörige Beschwerdeführer in der Tatnacht eine 19-jährige Arbeitskollegin, die sich aufgrund vorgängigen Alkohol- und Drogenkonsums eben erst erbrochen hatte, entgegen deren Willen oral und vaginal, wobei er sich zunächst weder durch ihre Schreie, Weinen und Anflehen, noch durch deren Abwehrverhalten (Wegdrücken etc.) von seinem Vorhaben abbringen liess. Der Beschwerdeführer setzte die Vergewaltigung fort, nachdem sein Opfer vom Sofa weggerutscht und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen war. Hierfür wurde er unter anderem wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).  
 
5.5. Die begangenen Straftaten sind gegen die sexuelle Integrität gerichtet und wiegen deshalb besonders schwer (vgl. BGE 139 II 65 E. 5.2 S. 73). Die Straftaten würden zudem, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung (Straftat datiert vom 23. Juli 2016); dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2.1; 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Darüber hinaus ist eine Vergewaltigung eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der entsprechende Täter aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn diese Norm nicht unmittelbar anwendbar ist, ist sie im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. in der Anwendung von Art. 96 AIG ebenfalls miteinzubeziehen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
5.6. Nach dem Dargelegten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der Art und Schwere der begangenen Sexualdelikte von einem schweren ausländerrechtlichen Verschulden ausgegangen ist, liegt doch das Strafmass deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vorne E. 5.2). Auch die weitere Annahme, dass aufgrund des schweren Verschuldens ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner damit verbundenen Wegweisung bestehe, hält vor Bundesrecht stand. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei schweren Straftaten, wozu eine Vergewaltigung gehört, zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Sexuelle Integrität; Leib und Leben; Gesundheit usw.) nicht in Kauf genommen werden muss und es sich beim Beschwerdeführer um einen Drittstaatsangehörigen handelt, weshalb - wie erwähnt - auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden können (BGE 139 II 21 E. 5.3 S. 125 f.; 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 vorne E. 4.4).  
 
5.7. Fraglich kann vorliegend höchstens sein, ob heute vom Beschwerdeführer noch eine Rückfallgefahr ausgeht, welche aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz zu begründen vermag. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, mit denen er das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung in Abrede zu stellen versucht, sind mangels hinreichender Substanziierung nicht zu hören (vorne E. 2.1). Insbesondere geht sein Einwand fehl, er habe die Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss in verminderter Schuldfähigkeit begangen, weshalb kein schweres Verschulden angenommen werden könne. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist zu vermuten, dass allfällige verschuldensmindernde Tatumstände bereits im Strafverfahren hinreichend berücksichtigt worden sind. Das Strafurteil wurde zwar ohne Urteilsbegründung akzeptiert, indes ist aber davon auszugehen, dass sämtliche verschuldensmindernden Elemente im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt worden sind. Andernfalls hätte der gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das erstinstanzliche Strafurteil gerade mit Blick auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen nicht ohne Urteilsbegründung akzeptiert.  
 
5.8. Hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr ist weiter festzuhalten, dass die Migrationsbehörden bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ohnehin nicht an die Einschätzung der Strafbehörden gebunden sind - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; vgl. auch vorne E. 4.4). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers ist es somit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, die kurze Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft lasse im vorliegenden Einzelfall keine direkten Rückschlüsse hinsichtlich der Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu (E. 3.7 des angefochtenen Entscheids), zumal auch die diesbezüglichen Überlegungen der strafrechtlichen Untersuchungsbehörden nicht bekannt sind.  
 
5.9. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) noch während der laufenden Strafuntersuchung erneut delinquiert (Strassenverkehrsdelikt, E. 3.8 des angefochtenen Entscheids). Dieses Strafdelikt wiegt zwar nicht so schwer wie die begangenen Sexualdelikte, indes beging der Beschwerdeführer die Straftat wie die Sexualdelikte erneut unter Alkoholeinfluss. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann somit weder ein isolierter strafrechtlicher Einzelfall angenommen werden noch liegt ein eigentliches Wohlverhalten seit der Tatbegehung vor. Infolgedessen kann beim Beschwerdeführer auch ein rechtserhebliches Restrisiko zukünftiger Delinquenz nicht ausgeschlossen werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz trotz Ersttäterschaft auf eine rechtsrelevante Rückfallgefahr geschlossen hat, zumal vorliegend, wie bereits erwähnt, auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigt werden können (vorne E. 5.6).  
 
5.10. Im Ergebnis kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers bestehen. Diese können nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.  
 
5.10.1. Der Beschwerdeführer lebte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lasse (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Angesichts der konkreten Umstände korreliert die lange Aufenthaltsdauer vorliegend nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers.  
 
5.10.2. Zunächst spricht bereits die schwere Delinquenz gegen eine gelungene Integration (vorne E. 5.4). Weiter verfügt der Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) über keine gefestigten Beziehungen zur einheimischen Bevölkerung. Seine Kontakte beschränken sich ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit auf in der Schweiz wohnhafte Landsleute (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Positiv zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer seit seinem Lehrabschluss als Pflegeassistent im August 2014 selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann und somit zumindest als beruflich integriert gelten kann (E. 3.10 des angefochtenen Entscheids). Entgegen seiner Auffassung fällt seine berufliche Integration angesichts seiner schweren Delinquenz nicht entscheidend ins Gewicht. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er die Sexualdelikte zu Lasten einer Arbeitskollegin begangen hat. An dieser Beurteilung vermögen auch die wohlwollenden Arbeitszeugnisse und beruflichen Empfehlungsschreiben nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz seit seiner Einreise seine Deutschkenntnisse verbessert habe (E. 3.10 des angefochtenen Entscheids), vermag keine besonders gute Integration zu begründen, kann dies doch aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von ihm erwartet werden.  
 
5.10.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland erscheint auch zumutbar: Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz verbrachte der Beschwerdeführer die lebensprägenden ersten fünfzehn Lebensjahre in Sri Lanka, weshalb er mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen vertraut sein dürfte (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern dürfte weiter der Umstand, dass seine Eltern nach wie vor dort leben und sie ihn somit bei seiner Rückkehr unterstützten können (E. 3.11 des angefochtenen Entscheids). Gemäss der Verfügung des Migrationsamts, worauf hier zurückgegriffen werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG), beherrscht der Beschwerdeführer zudem die Landessprache Sri Lankas. Dank der in der Schweiz abgeschlossenen Berufslehre und dem Umstand, dass er sich in einem noch anpassungsfähigen Alter befindet, ist zudem davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wirtschaftlich Fuss zu fassen. Unüberwindbare Hindernisse, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht.  
 
5.11. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftaten und der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ein grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers besteht. Dieses überwiegt sein privates Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt daher weder Bundes- noch Konventionsrecht und erweist sich als verhältnismässig, selbst wenn von einem grundsätzlichen Anspruch auf Verlängerung ausgegangen werden könnte (vorne E. 5.1).  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
6.2. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn