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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_384/2022  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kehrichtbeseitigung A.________ AG, 
vertreten durch 
Advokaten Martin Böckli und Meret T. Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde C.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Generalversammlung, Antragsrecht des Aktionärs, 
Covid-19-Pandemie, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. Mai 2022 (400 22 40 [B 15] 150 2020 2599 II). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 lud der Verwaltungsrat der Kehrichtbeseitigung A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) die Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung auf den 18. Juni 2020 ein. Es war vorgesehen, die Generalversammlung gestützt auf die damals geltenden Covid-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchzuführen.  
Dem Einladungsschreiben legte der Verwaltungsrat unter anderem die Traktandenliste samt seinen Anträgen sowie einen Stimmzettel bei. Traktandiert war unter Ziffer 6 eine Statutenrevision, wobei der Verwaltungsrat den Aktionären die zwei folgenden Anträge unterbreitete: 
 
6.1 Genehmigung Artikel 2 "Zweck" 
6.2 Genehmigung der übrigen Artikel 
Die Aktionäre wurden eingeladen, ihre Stimme zu den Anträgen des Verwaltungsrats schriftlich bis spätestens am 17. Juni 2020 abzugeben, und zwar durch Setzen eines Kreuzes in einer der Rubriken "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". 
 
A.b. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 gelangte die Einwohnergemeinde C.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) als Aktionärin der Beklagten an den Verwaltungsrat. Sie stellte "der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Juni 2020" folgenden Antrag:  
 
"Das Traktandum 6., Statutenrevision, (bestehend aus 6.1 und 6.2) sei von der Traktandenliste zu streichen." 
 
Zur Begründung führte die Klägerin namentlich aus, dass einige Punkte der vorgeschlagenen Statutenrevision von den Aktionären noch zu diskutieren seien, so namentlich, "was die 'raison d'être' der A.________ AG in Zukunft" sei. Die geplante Statutenrevision erfolge verfrüht. 
Der Verwaltungsrat antwortete am 2. Juni 2020, dass es sich bei diesem "Absetzungsantrag" um einen "Verfahrensantrag" handle. Beschlüsse über Verfahrensanträge lägen in der "Entscheidungskompetenz des Vorsitzenden der Versammlung" und "nicht in der Kompetenz der Aktionäre". Er (der Verwaltungsrat) lasse die Aktionäre über diesen Antrag nicht abstimmen. 
Mit Schreiben vom 6. Juni 2020 hielt die Klägerin an ihrem Ersuchen fest und fasste dieses neu in folgende Worte: 
 
"Es sei der Entscheid über die Statutenrevision auszustellen und auf eine spätere Generalversammlung der Aktionäre zu verschieben." 
Mit Schreiben vom 11. Juni 2020 bekräftigte der Verwaltungsrat, dass er diesen Antrag nicht zur Abstimmung an der Generalversammlung zulasse und die Klägerin ihre Aktionärsrechte "mittels des uns zuzustellenden Stimmrechtszettels wahrnehmen" könne. 
 
A.c. Am 18. Juni 2020 fand die Generalversammlung in Abwesenheit der Aktionäre statt. Die Zweckänderung (Traktandum 6.1) wurde aufgrund eines erhöhten Quorums abgelehnt (975 Ja-Stimmen, 882 Nein-Stimmen, 36 Enthaltungen), während die Revision der übrigen Statutenbestimmungen (Traktandum 6.2) angenommen wurde (912 Ja-Stimmen, 882 Nein-Stimmen, 99 Enthaltungen).  
 
B.  
Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage ein. Sie begehrte, der Beschluss der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 ("Statutenrevision, Genehmigung der übrigen Artikel"), sei aufzuheben, sofern und soweit dieser Beschluss nicht ohnehin nichtig sei. 
Mit Entscheid vom 11. November 2021 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut und stellte fest, dass der Beschluss vom 18. Juni 2020 zu Traktandum 6.2 nichtig sei. Es kam zum Ergebnis, dass der Verwaltungsrat das Antragsrecht der Aktionäre übergangen und die Abstimmungsfragen nicht korrekt formuliert habe. Diese Rechtsverletzungen seien derart gravierend, dass ein Nichtigkeitsgrund gegeben sei (Art. 706b OR). Im Sinne einer "Eventualbegründung" erwog es, dass - selbst wenn Nichtigkeit verneint würde - der streitgegenständliche Beschluss jedenfalls zufolge erfolgreicher Anfechtung aufzuheben wäre (Art. 706 OR). 
Die Beklagte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft an. Dieses wies die Berufung mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 gültig sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte, worauf die Beschwerdegegnerin eine Duplik eingereicht hat. Das Kantonsgericht verzichtete auf Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG), mag sich das Aktionariat auch aus Gemeinden zusammensetzen. Der Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert den nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltenden Mindestbetrag von Fr. 30'000.--.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin begehrt vor Bundesgericht in der Sache die Feststellung der Gültigkeit des streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses. Diesen Antrag hat sie im kantonalen Verfahren nicht gestellt (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass sie damit die Abweisung der Anfechtungs- respektive Nichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerin meint. Insofern ist von einem rechtsgenüglichen Antrag auszugehen.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Denn die Beschwerdeführerin habe sich im kantonalen Berufungsverfahren einzig gegen die Feststellung der Nichtigkeit des Generalversammlungsbeschlusses gewandt (Art. 706b OR), nicht aber gegen die "Eventualbegründung" betreffend die Aufhebung des Beschlusses zufolge erfolgreicher Anfechtung (Art. 706 OR). "Selbst wenn" das Bundesgericht nun mit der Beschwerdeführerin zur Erkenntnis gelange, der angefochtene Generalversammlungsbeschluss sei nicht nichtig, so bleibe es bei der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses gestützt auf Art. 706 OR. Daran habe die Beschwerdeführerin kein Interesse.  
 
1.3.2. Dies ist nicht richtig. Die Beschwerdeführerin war im kantonalen Verfahren der Auffassung, dass der angefochtene Generalversammlungsbeschluss rechtskonform gefasst worden sei und aus diesem Grund weder auf Nichtigkeit noch auf Anfechtbarkeit geschlossen werden könne. Sie hat sich - ausweislich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt - einzig für den Fall, dass Rechtsverletzungen festgestellt würden, nicht hinreichend differenziert zu den Rechtsfolgen (ob Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit) geäussert.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich vor Bundesgericht - wie schon im kantonalen Verfahren - auf den Standpunkt, die Beschlussfassung anlässlich der Generalversammlung vom 18. Juni 2020 sei korrekt erfolgt, weshalb weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsklage gutzuheissen seien. Insofern hat sie an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, in welchem die erstinstanzliche Klagegutheissung geschützt wird, ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Im Übrigen ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin in Erwägung 9.4 zurückzukommen. 
 
2.  
Die Beschwerdegegnerin stellte am 28. Mai und 6. Juni 2020 zuhanden der Generalversammlung den Antrag, das Traktandum "Statutenrevision" auszusetzen respektive zu verschieben. Der Verwaltungsrat brachte diesen Antrag der Generalversammlung nicht zur Abstimmung. Umstritten ist, ob dieses Vorgehen zulässig war. 
 
3.  
Bis am 31. Dezember 2022 galt gemäss Obligationenrecht was folgt: 
 
3.1. Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre (Art. 698 Abs. 1 OR).  
Sie ist als Präsenzveranstaltung konzipiert. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Gesetz nicht vorgesehen, anders als bei anderen Gesellschaftsformen (so bei der Gesellschafterversammlung im Recht der GmbH: Art. 805 Abs. 4 OR; und bei der Generalversammlung der Genossenschafter: Art. 880 OR) und auch anders als in Bezug auf Verwaltungsratsbeschlüsse (Art. 713 Abs. 2 OR). Schriftliche Abstimmung auf dem Korrespondenzweg an Stelle der Beschlussfassung in der Generalversammlung ist demnach - selbst bei Einstimmigkeit - unzulässig (BGE 128 III 142 E. 3b; 71 I 383 E. 2a; 67 I 342 E. 3; vgl. immerhin Art. 727a Abs. 2 und 3 OR). 
 
3.2. Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Art. 699 Abs. 1 Satz 1 OR). Vertreten ein oder mehrere Aktionäre mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals respektive Aktien im Nennwert von Fr. 1 Mio., können auch diese die Einberufung einer Generalversammlung beziehungsweise die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR; dazu BGE 142 III 16 E. 2.3).  
In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände ("Traktanden") sowie die Anträge des Verwaltungsrats und der Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangt haben (Art. 700 Abs. 2 OR). 
 
3.3. Unabhängig von den Quoren nach Art. 699 Abs. 3 OR steht jeder Aktionärin - ungeachtet ihrer Kapitalbeteiligung - das Recht zu, im Rahmen der angekündigten Verhandlungsgegenstände schriftlich oder mündlich vor der Generalversammlung oder dann mündlich während der Generalversammlung Anträge zu stellen (sog. "individuelles Antragsrecht"; siehe Art. 700 Abs. 4 OR und statt vieler PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 12 Rz. 71 und 180; DUBS/ TRUFFER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 18-19 zu Art. 700 OR; ferner BGE 121 III 420 E. 2a und 2b; Botschaft vom 23. Februar 1983 über die Revision des Aktienrechts, BBl 1983 II 915 zu Art. 700 OR; siehe bereits die Vorgängerbestimmung Art. 646 Abs. 3 aOR/1881).  
 
3.4. Der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin tat in seinen Schreiben vom 2. und 11. Juni 2020 noch die Meinung kund, die Behandlung des Verschiebungsantrags der Beschwerdegegnerin liege allein in der Kompetenz des Vorsitzenden der Versammlung und nicht in jener der Generalversammlung (Sachverhalt Bst. A.b). Diese Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr. Sie anerkennt, dass es sich um einen Antrag handelt, der bei Anwendung des Obligationenrechts zulässig und der Generalversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten gewesen wäre. Sie beruft sich auf die während der Covid-19-Pandemie geltende Rechtslage.  
 
4.  
 
4.1. Am 13. März 2020 erliess der Bundesrat die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24). Am 16. März 2020 fügte der Bundesrat mit Wirkung ab 17. März 2020 den Art. 6a ein (Marginalie: "Versammlungen von Gesellschaften"). Die Norm hatte folgenden Wortlaut:  
 
1 Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können: 
a. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder 
b. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter. 
2 [...] Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden. 
In den Folgemonaten änderte der Bundesrat verschiedentlich die Covid-19-Verordnung 2 und dabei auch die Nummer dieses Artikels. Im Zeitpunkt der Einberufung der hier streitbetroffenen Generalversammlung am 6. Mai 2020 figurierte die Bestimmung mit identischem Wortlaut unter Art. 6b. 
 
4.2. Diese Norm fand - mit weiterhin unverändertem Wortlaut - in Art. 27 der Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; wiederum SR 818.101.24) Eingang.  
 
4.3. Mit Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) wurde schliesslich die gesetzliche Grundlage für "Massnahmen im Bereich von Versammlungen von Gesellschaften" geschaffen. Gemäss Art. 8 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat, soweit dies zur Ausübung der Rechte bei Versammlungen von Gesellschaften erforderlich ist, vom Zivilgesetzbuch und vom Obligationenrecht abweichende Bestimmungen erlassen über die Ausübung der Rechte: auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form (lit. a); durch eine unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter (lit. b).  
Diese (Gesetzes-) Norm war im hier relevanten Zeitraum noch nicht in Kraft. 
 
5.  
Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2020 betreffend das Obligationenrecht (Aktienrecht) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Generalversammlung revidiert (AS 2020 4005). 
Das Traktandierungs- und Antragsrecht ist neu in Art. 699b OR geregelt. Dessen Abs. 5 enthält das bisher in Art. 700 Abs. 4 OR verbriefte Recht einer jeden Aktionärin, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände an der Generalversammlung Anträge zu stellen. Art. 701 Abs. 3 OR sieht neu vor, dass eine Generalversammlung auf schriftlichem Weg abgehalten werden kann, sofern nicht eine Aktionärin oder deren Vertreterin die mündliche Beratung verlangt. Die Art. 701c ff. OR regeln die Verwendung elektronischer Mittel für die Ausübung der Aktionärsrechte und die virtuelle Generalversammlung. 
Diese revidierten respektive neuen Bestimmungen sind per 1. Januar 2023 in Kraft getreten (AS 2022 109) und bilden daher im vorliegenden Fall nicht die massgebende Rechtsgrundlage. 
Mit Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision gilt Art. 27 Covid-19-Verordnung 3 nicht mehr (Art. 29 Abs. 5 Covid-19-Verordnung 3). 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin interpretiert den (damals geltenden) aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 wie folgt:  
Das individuelle Antragsrecht einer jeden Aktionärin sei untrennbar mit dem Unmittelbarkeitsprinzip verbunden. Es könne seiner Natur nach nur in der Generalversammlung unter Anwesenden ausgeübt werden. Über Anträge, Änderungs- und Gegenanträge aller Generalversammlungsteilnehmer sei im Rahmen einer "schlüssigen Diskussion und Beratung [...] unter aktiver Teilnahme von Aktionären und Mitgliedern des Verwaltungsrats" zu beschliessen. 
Habe eine Gesellschaft von der in aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Generalversammlung auf schriftlichem Weg durchzuführen, hätten sich notgedrungen die Rechte auf physische Teilnahme, auf Äusserung und auf unmittelbare Diskussion an der Generalversammlung erübrigt. Entsprechend sei aber auch das damit verbundene Antragsrecht entfallen. 
 
6.2. Demgegenüber erwog das Kantonsgericht, dass mit aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 nur jene Aktionärsrechte eingeschränkt werden sollten, welche physische Personenkontakte mit sich brächten. Sämtliche Partizipationsrechte, welche auf einem mit den Covid-19-Schutzmassnahmen konformen Weg ausgeübt werden könnten, hätten unverändert Bestand gehabt. Dazu gehöre das Antragsrecht.  
Es treffe nicht zu, dass das wegen des Coronavirus aufgehobene Recht zur physischen Teilnahme untrennbar mit dem Antragsrecht zusammenhänge. Die Meinungsbildung zu einem Antrag könne auch ohne mündliche Erörterung und Diskussion erfolgen. 
Die schriftliche Antragstellung hätte sich - so die Vorinstanz - auch praktisch umsetzen lassen, indem beispielsweise den Aktionären mit der Einladung zur Generalversammlung und der Zustellung der Traktandenliste eine Frist zur Einreichung der Anträge zu den traktandierten Gegenständen angesetzt worden wäre. Nach Ablauf der Antragsfrist hätte dann eine allenfalls um die eingegangenen Anträge ergänzte Traktandenliste mit dem entsprechenden Abstimmungsbogen und allfälligen Antragsbegründungen den Aktionären zur Beschlussfassung verschickt werden können. 
 
6.3. Die Beschwerdeführerin erwidert, dass das Kantonsgericht mit seiner Argumentation ein neues Institut schaffe, das dem schweizerischen Privatrecht "vollkommen fremd" sei, nämlich die "provisorische Traktandenliste". Im Ergebnis kreide das Kantonsgericht nun im Nachhinein ihrem Verwaltungsrat an, dass dieser nicht zunächst eine solche "provisorische Traktandenliste" (noch ohne Abstimmungsbogen) versendet und im Rahmen einer "zweiten Versendungsrunde" eine überarbeitete Traktandenliste verschickt habe, diesmal mit Abstimmungsbogen. Dieses von der Vorinstanz verlangte Vorgehen sei ein "durch Richterrecht geschaffenes Novum". Es könne ihrem Verwaltungsrat kein Vorwurf gemacht werden, wenn er "in der Hochphase der ersten Corona-Welle" nicht im Sinne einer solchen "Eigenkreation" vorgegangen sei.  
Die Beschwerdeführerin ist überdies der Meinung, dass ihrem Verwaltungsrat - analog der "Business Judgment Rule" - ein gewisses "Rechtsanwendungsermessen" zuzubilligen sei. Sie moniert schliesslich, der Vorinstanz seien in verschiedener Hinsicht "Rückschaufehler" unterlaufen. 
 
7.  
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu: 
 
7.1. Im Kern geht ihr Standpunkt dahin, dass sie das Antragsrecht der Aktionärin ("le droit de proposition"; "il diritto di proposta") zwingend an die physische Teilnahme der Aktionäre an der Generalversammlung koppeln will. Wenn also eine Gesellschaft ihre Generalversammlungen in Anwendung der Covid-19-Verordnungen auf schriftlichem Weg durchführte, hätten die Aktionäre nach dieser Konzeption keinerlei Möglichkeit gehabt, Anträge zu stellen (sofern sie nicht über bestimmte Kapitalanteile gemäss aArt. 699 Abs. 3 OR verfügten und gestützt darauf die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands [samt dazugehörigem Antrag] verlangen konnten). Das individuelle Antragsrecht wäre ausser Kraft gesetzt worden.  
Ein derartiger Eingriff in die Aktionärsrechte kann nicht Gehalt von aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 respektive aArt. 27 Covid-19-Verordnung 3 gewesen sein. Mit diesen Verordnungen sollte vordringlich das Risiko einer Übertragung des Coronavirus vermindert werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2). Darunter können einzig Massnahmen und Einschränkungen fallen, welche im Dienst der Verhinderung der Virusverbreitung oder sonstwie der Bekämpfung und Bewältigung der Covid-19-Pandemie standen. Dies bedeutet in Bezug auf Generalversammlungen in erster Linie, dass zwecks Kontaktminimierung die physische Anwesenheit der Aktionäre entfallen musste. Inwiefern es zur Bewältigung der Pandemie hätte notwendig oder auch bloss hilfreich sein sollen, den Aktionären a priori zu verbieten, Anträge zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen auf schriftlichem Weg zu stellen, ist nicht erkennbar und könnte sich jedenfalls nicht auf den Schutzgedanken der Covid-19-Verordnungen stützen. 
Das Recht auf schriftliche Antragstellung ist - entgegen der Beschwerdeführerin - kein "durch Richterrecht geschaffenes Novum", auch wenn zu dessen Wahrnehmung eventuell zunächst eine gegebenenfalls zu ergänzende Einladung verschickt werden muss: Das Obligationenrecht lässt es bereits seit Langem zu, dass die Aktionäre ihre Anträge vor der Generalversammlung schriftlich stellen (was auch die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkennt; Erwägung 3.3). Dies hatte der Verordnungsgeber vor Augen, als er die Möglichkeit einführte, Generalversammlungen soweit möglich "auf schriftlichem Weg" durchzuführen ("par écrit"; "per scritto"). Die Vorinstanz schuf kein neues Recht, sondern wendete die damals geltenden Normen an. 
 
7.2. Dass die Beschlussfassung über Anträge nicht zwingend an die physische Teilnahme an der Generalversammlung geknüpft sein kann, zeigt sich sodann daran, dass überhaupt jeder an der Generalversammlung gefasste Beschluss auf einem Antrag beruht: ohne Antrag, kein Beschluss (vgl. aArt. 700 Abs. 2 und 3 OR). Entsprechend wurde auch an der Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2020 über Anträge abgestimmt, nämlich über jene des Verwaltungsrats.  
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte an den schriftlich durchgeführten Generalversammlungen unter dem Covid-19-Regime im Ergebnis nur über Anträge des Verwaltungsrats (und die Anträge jener Aktionäre, welche zufolge entsprechender Kapitalbeteiligung ein Traktandierungsbegehren mit damit verbundenem Antrag stellen konnten) abgestimmt werden können, nicht aber über Anträge der (übrigen) Aktionäre. Für eine solche Differenzierung gibt die Covid-19-Pandemie keine Rechtfertigung. 
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin würde sich in der vorliegenden Situation besonders stossend auswirken, begründete die Beschwerdegegnerin ihren Verschiebungsantrag doch mit dem Argument, dass betreffend das traktandierte Geschäft Diskussionsbedarf bei den Aktionären bestehe. Der Verwaltungsrat liess in der Folge seinerseits diesen Verschiebungsantrag nicht zu und erklärt dies vor Bundesgericht nun unter Hinweis darauf, dass über diesen Verschiebungsantrag keine unmittelbare Diskussion an der (schriftlich durchgeführten) Generalversammlung hätte stattfinden können. Dass über seinen Antrag in der Sache ebenso wenig diskutiert werden konnte, übergeht er. 
 
7.3. Hinzu kommt Folgendes: Der Bundesrat ermöglichte die Ausübung der Aktionärsrechte an der Generalversammlung mit zwei weiteren Mitteln: einerseits in "elektronischer Form" (gemeint: namentlich Telefon- und Videokonferenz), andererseits durch einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Beschwerdeführerin stellt nun nicht in Abrede, dass in diesen beiden Fällen das Antragsrecht weiterhin ausgeübt werden konnte (siehe auch die "FAQ Coronavirus und Generalversammlungen" des Bundesamts für Justiz vom 10. März 2022, Nr. 10 S. 6 und ferner DIEM/EHRSAM, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, § 11 Rz. 8; PETER V. KUNZ, Generalversammlungen von AG: "Landsgemeinden" oder "Chatrooms"?, SZW 2020 S. 304). Wäre das Antragsrecht der Aktionäre - wie es die Beschwerdeführerin postuliert - bei der Durchführung der Generalversammlung "auf schriftlichem Weg" entfallen, hätte der Verwaltungsrat durch die Wahl der Durchführungsform beliebig über den Bestand dieses Aktionärsrechts befinden und Gegenanträge auf diese Weise ausschalten können. Es liegt auf der Hand, dass dies weder Sinn noch Geist der hier anwendbaren Bestimmungen entsprach.  
 
7.4. Nicht stichhaltig ist sodann das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das Antragsrecht "in seiner Gänze seiner Natur nach" nur unter Anwesenden ausgeübt werden könne. Wohl entfaltet das Individualrecht einer jeden Aktionärin auf Antragstellung dann seine vollumfängliche Wirkung, wenn darüber an der Generalversammlung diskutiert wird. Es ist aber weder sachgerecht noch im Interesse der Aktionärin (wie dies die Beschwerdeführerin suggeriert), würde deren Antragsrecht aus diesem Grund gleich gänzlich eliminiert, wenn mangels physischer Durchführung der Generalversammlung eine solche Diskussion entfallen muss. Die Ausübung dieses Rechts war vielmehr soweit zuzulassen, als es die epidemiologische Lage gestattete. Dies ist Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips und liegt der Regel zugrunde, welche der Bundesrat in aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 vorgegeben hat.  
Nichts hindert den Verwaltungsrat im Übrigen daran, zu den schriftlichen Anträgen der Aktionäre ebenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, gleich wie er zu mündlichen Anträgen in der physisch durchgeführten Generalversammlung mündlich Stellung nehmen könnte (vgl. FORSTMOSER/KÜCHLER, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, N. 13 zu Art. 699b OR). Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung des "Recht[s] des Verwaltungsrats zur Stellungnahme" sieht, ist nicht einzusehen. 
 
7.5. Zu Recht hat das Zivilkreisgericht schliesslich auf den engen Zusammenhang von Stimmrecht und Antragsrecht hingewiesen. Das Zivilkreisgericht sah durch die Nichtzulassung des Antrags der Beschwerdegegnerin gar das Stimmrecht der übrigen Aktionäre verletzt. Denn aus dem Stimmrecht der Aktionäre fliesse auch das Recht, über Anträge von Drittaktionären abzustimmen. Wenn einzig über Anträge des Verwaltungsrats Beschluss gefasst werden könne, würde - so das Zivilkreisgericht - das Stimmrecht seines Sinnes entleert.  
In der Tat verliert das Stimmrecht deutlich an Tragweite, wenn es vom Verwaltungsrat darauf beschränkt wird, dessen eigenen Vorschläge anzunehmen oder abzulehnen, ohne Gegenanträge zur Abstimmung zuzulassen (siehe bereits WALTER RENÉ SCHLUEP, Die wohlerworbenen Rechte des Aktionärs und ihr Schutz nach schweizerischem Recht, 1955, S. 154 f.; ferner BRIGITTE TANNER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 52 zu Art. 700 OR). Durch den Entzug sämtlicher Beschlussalternativen wird das Recht tangiert, den Willen unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Dass aber das Stimmrecht durch aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2 nicht beschränkt wurde, steht ausser Frage. 
 
7.6. Das Vorgehen des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, Anträge ihrer Aktionäre nicht zuzulassen, war nicht statthaft. Dies hat das Kantonsgericht zu Recht erkannt.  
 
8.  
Damit ist nicht gesagt, wie das Antragsrecht und die mit diesem Recht verbundenen Abläufe administrativ zu handhaben waren. Im vorliegenden Fall ergab sich das Problem, dass der Verwaltungsrat die Traktandenliste mit den Stimmzetteln am 6. Mai 2020 verschickte, worauf einzelne Aktionäre offenbar ihre Stimmen abgaben, bevor ihnen der vom 28. Mai und 6. Juni 2020 datierende Antrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis und Abstimmung hätte gebracht werden können (so äusserte sich zumindest der Verwaltungsrat in einem Schreiben vom 11. Juni 2020). 
Wie derartige (Abstimmungs-) Schwierigkeiten zu verhindern respektive zu lösen waren, stand in der Kompetenz des Verwaltungsrats. Die Vorinstanz regte an, den Aktionären mit dem Versand der Traktandenliste eine Frist anzusetzen, um Anträge zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen zu stellen, und erst nach Ablauf dieser Frist die Stimmzettel zu allen Anträgen zu verschicken (so auch der Ansatz von EXPERTsuisse, abrufbar unter "https://www.expertsuisse.ch/coronavirus_gv-vr--und-sonstige-sitzungen" und ebenso EGGIMANN/HÄCKI/ZYSSET, Schriftliche Beschlüsse der Generalversammlung - überfällige Gesetzesrevision oder toter Buchstabe?, Reprax 2020 S. 317). Das Problem war jedenfalls lösbar, was sich bereits daran zeigt, dass auch das GmbH-Recht - welches ebenfalls ein Antragsrecht der Gesellschafter kennt (vgl. Art. 805 Ziff. 5 Nr. 2 und 4 OR) - Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seit jeher auf schriftlichem Weg zulässt (Art. 805 aAbs. 4 OR [neu Art. 805 Abs. 5 Nr. 5 i.V.m. Art. 701 Abs. 3 OR]; entsprechend präsentiert das Schrifttum Vorschläge, wie Anträge bei Beschlussfassung auf dem Schriftweg gestellt werden können, siehe etwa TRUFFER/DUBS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 805 OR und schon JANGGEN/BECKER, Berner Kommentar, 1939, N. 11 zu Art. 809 OR). 
Darauf braucht hier nicht abschliessend eingegangen zu werden. Fest steht, dass der Verwaltungsrat die effektive Ausübung der Aktionärsrechte und somit des Antragsrechts ermöglichen muss. Umgekehrt war es an den Aktionären, das für die Ausübung ihrer Rechte Erforderliche vorzukehren; ein unmittelbar vor dem Datum der Generalversammlung gestellter Antrag hätte beispielsweise bereits aus praktischen Gründen nicht mehr allen anderen Aktionären zur Stimmabgabe zugestellt werden können. 
Ob die Beschwerdegegnerin ihren Antrag in diesem Sinne rechtzeitig eingereicht hat, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies jedenfalls nicht, zumal in diesem Zusammenhang auch der besonderen Situation aufgrund der Covid-19-Pandemie Rechnung zu tragen ist. So wäre den Mitaktionären durchaus zuzumuten gewesen, ihre Stimme zu diesem neuen Antrag in relativ kurzer Frist abzugeben (vgl. auch aArt. 6b Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung 2, wonach die Modalitäten der Generalversammlung unter Umständen bis zu vier Tage vor dem Versammlungstag geändert werden konnten). Der Verwaltungsrat hätte den (sich im Rahmen der Traktanden bewegende) Antrag den übrigen Aktionären zur Abstimmung unterbreiten müssen. Dies ist nicht geschehen. 
 
9.  
Zu den Rechtsfolgen der Verletzung des Antragsrechts ist was folgt festzuhalten: 
 
9.1. Gemäss Art. 706 Abs. 1 OR kann jede Aktionärin Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten. Auch Beschlüsse, deren Zustandekommen mangelhaft war, unterliegen der Anfechtung (Urteil 4A_43/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4.1). Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR).  
Gemäss Art. 706b OR können sich Beschlüsse der Generalversammlung auch als nichtig erweisen, so etwa, wenn sie das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte der Aktionärin entziehen oder beschränken (Ziff. 1). Neben den ausdrücklich aufgeführten schweren Mängeln primär inhaltlicher Natur können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Annahme von Nichtigkeit Zurückhaltung geboten. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit sind rechtswidrige respektive rechtswidrig zustande gekommene Generalversammlungsbeschlüsse vermutungsweise nur anfechtbar und nicht nichtig (BGE 147 III 126 E. 3.3.4.1 mit Hinweisen). 
Wird einer Aktionärin im Einzelfall verweigert, einen Antrag einzubringen, geht die Doktrin von Anfechtbarkeit des damit zusammenhängenden Generalversammlungsbeschlusses aus. Einzelne Autoren halten dafür, dass eine generelle und dauernde statutarische Aufhebung oder Einschränkung des Antragsrechts nichtig sei (siehe zum Ganzen BÖCKLI, a.a.O., § 16 N. 161; STEFAN KNOBLOCH, Das System zur Durchsetzung von Aktionärsrechten, 2011, S. 450 f.; BERTRAND SCHOTT, Aktienrechtliche Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen wegen Verfahrensmängeln, 2009, § 10 Rz. 24-30). 
 
9.2. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang auf die grosse Tragweite des hier infrage stehenden Traktandums und die Schwere der Rechtsverletzung (Verletzung des Antragsrechts) hin. Sie erkannte ausserdem eine weitere Missachtung der Aktionärsrechte insoweit, als der Stimmzettel "unvollständig" gewesen sei (unzureichender "Differenzierungsgrad" der Abstimmungsfragen). Zumindest in der Summe seien die Rechtsverstösse so schwerwiegend, dass von Nichtigkeit auszugehen sei.  
Im Sinne einer Eventualbegründung verwies das Kantonsgericht auf die Erwägungen des Zivilkreisgerichts, wonach der Generalversammlungsbeschluss auch dann aufzuheben wäre, wenn Nichtigkeit verneint würde: Die Anfechtungsfrist nach Art. 706a Abs. 1 OR sei gewahrt worden. Ferner habe sich der Umstand, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zur Abstimmung gebracht worden sei, kausal auf den angefochtenen Beschluss über den verwaltungsrätlichen Antrag ausgewirkt ("Kausalitätserfordernis"). Der Beschluss wäre demzufolge - so das Kantonsgericht - auch zufolge erfolgreicher Anfechtung aufzuheben. 
 
9.3. Der Beschluss vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 kam unter Missachtung des unentziehbaren Antragsrechts zustande und erweist sich demzufolge grundsätzlich als anfechtbar im Sinne von Art. 706 OR.  
Die Nichtzulassung des Antrags als solche führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlusses, da erstens die Anfechtung der Aktionärin in einer solchen Konstellation eine hinreichende Handhabe bietet, um gegen die Verletzung ihres Rechts vorzugehen (sog. Subsidiarität der Nichtigkeitsfolge; anders etwa, wenn eine Aktionärin gar nicht erst an die Generalversammlung eingeladen wurde: BGE 137 III 460 E. 3.3.2), und - vor allem - zumal zweitens vorliegend die besonderen Gegebenheiten der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen sind. Es wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, das in der damaligen ausserordentlichen Lage im Einzelfall gewählte Vorgehen des Verwaltungsrats mit der Nichtigkeit des darauf beruhenden Generalversammlungsbeschlusses zu sanktionieren. 
 
9.4. Somit ist der Generalversammlungsbeschluss vom 18. Juni 2020 betreffend Traktandum 6.2 in Gutheissung der Anfechtungsklage der Beschwerdegegnerin rückwirkend aufzuheben (vgl. BGE 147 III 126 E. 3.3.1; 138 III 204 E. 4.1).  
Ob der Generalversammlungsbeschluss darüber hinaus - mit Blick auf eine allenfalls unzulängliche Ausgestaltung der Abstimmungsfragen - nichtig wäre, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Rechtsfolgen. Sie legt namentlich nicht dar, inwiefern ihr an der (blossen) dispositivmässigen Aufhebung des entsprechenden Generalversammlungsbeschlusses statt an der im erstinstanzlichen Dispositiv festgestellten Nichtigkeit gelegen wäre. Mangels Rechtsschutzinteresse bleibt es beim angefochtenen Entscheid, mit den in den vorstehenden Erwägungen vorgenommenen Präzisierungen. Ob die Abstimmungsfragen korrekt ("vollständig", hinreichend "differenziert") formuliert waren, kann dahingestellt bleiben. 
 
10.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG finden keine Anwendung. Die Beschwerdegegnerin obsiegte nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern verteidigte als Aktionärin ihre Aktionärsrechte. In den beiden konnexen Verfahren 4A_384/2022 und 4A_388/2022 stimmen sowohl die Beschwerdeschriften als auch die Vernehmlassungen der jeweiligen (durch die gleichen Rechtsanwälte vertretenen) Beschwerdegegner über weite Strecken wörtlich überein. Es rechtfertigt sich daher, die grundsätzlich in Abstimmung auf die erhobene Gerichtsgebühr festgesetzte Parteientschädigung leicht zu reduzieren. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle