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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_101/2022  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 
Erster Staatsanwalt, 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Amtsmissbrauch; Willkür, Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. Juni 2021 (SK1 18 29 / SK1 18 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.________ und A.________ sind Polizeibeamte der Stadtpolizei U.________. Sie führten am 6. Juli 2013, um 02:30 Uhr, im Nachtclub V.________ in U.________ eine Polizeistundenkontrolle durch. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen und dem Geschäftsführer B.________, anlässlich derer A.________ einen Pfefferspray einsetzte. 
Mit Anklageschrift vom 24. Januar 2018 wirft die Staatsanwaltschaft Graubünden A.________ unter dem Titel des Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB u.a vor: 
Ziffer 1.1, Abs. 2: 
 
"B.________ drehte sich um und machte einen Schritt ins Innere des Lokals. Daraufhin drehte er sich nochmals zu den Polizisten um. In diesem Moment sprühte A.________ aus einer Distanz von ca. 50 cm einmal Pfefferspray gegen B.________ und traf diesen im Bereich zwischen Brust und Stirn, v.a. in den Mund. Er tat dies, obwohl in diesem Moment kein unmittelbarer Angriff von B.________ gegen die beiden Polizisten stattfand oder drohte und auch sonst keine Veranlassung dazu bestand, was A.________ wusste." 
 
Ziffer 1.4: 
 
"A.________ und C.________ übten durch ihr Vorgehen unverhältnismässigen Zwang aus und sie wussten dabei, dass sie B.________ durch ihr Vorgehen Nachteile zufügten. Sie verursachten bei B.________ Prellungen mit Schleifspuren am ganzen Körper, eine Kontusion des Daumens, eine Schulterdistorsion, eine leichte Fesselungslähmung, Rückenschmerzen sowie eine leichtgradige Verätzung der Augen. Sie nahmen durch ihr Vorgehen die Verletzungen von B.________ zumindest in Kauf." 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 17. Mai 2018 sprach das Regionalgericht Plessur A.________ von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung frei.  
 
B.b. Mit Berufungsurteil vom 9. Juni 2021 sprach das Kantonsgericht von Graubünden A.________ betreffend die Anklageziffer 1.1 schuldig des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB und auferlegte ihm hierfür eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie eine Busse von Fr. 450.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf bei einer Probezeit von 2 Jahren.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei das Berufungsurteil in den ihn belastenden Teilen aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freizusprechen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht verzichteten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. 
 
1.1. Er führt aus, beim Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB handle es sich um ein Absichtsdelikt: Gefordert sei die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Die Anklageschrift vom 24. Januar 2018 umschreibe nun aber nicht, welche unrechtmässigen Vorteile oder unrechtmässigen Nachteile der Beschwerdeführer durch den Einsatz des Pfeffersprays im Innern des Lokals beabsichtigt haben soll. In der Anklageschrift in Ziffer 1.1, Abs. 2 sei eine solche Absicht schlicht kein Thema. Es werde nichts zum subjektiven Tatbestand ausgeführt. In Ziffer 1.4 heisse es sodann einzig, die Polizisten hätten gewusst, dass sie dem Beschwerdegegner 2 durch ihr Vorgehen Nachteile zufügten. Alsdann folge eine Auflistung von Verletzungen, welche angeblich effektiv zugefügt worden seien, von einer entsprechenden Absicht sei aber wiederum keine Rede. Aus den angeklagten Verletzungen lasse sich nun aber nicht auf die von Art. 312 StGB vorausgesetzte Absicht schliessen. Zudem ergebe sich aus der Anklageschrift nicht, welche Handlungen zu welchen Verletzungen geführt haben sollen, und erst recht nicht, welche Absicht der Beschwerdeführer mit dem Pfefferspray-Einsatz angeblich verfolgt haben soll. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotzdem wegen Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen habe, habe sie dem Schuldspruch ein subjektives Tatbestandselement - eben die Absicht, einen unrechtmässigen Vor- oder Nachteil zuzufügen - zugrunde gelegt, das in tatsächlicher Hinsicht nicht angeklagt worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.1.3, wonach der Beschwerdeführer beim Einsatz des Pfeffersprays damit habe rechnen müssen, dass dies Schmerzen verursache und den Beschwerdegegner 2 erschrecke und demütige, fänden in der Anklageschrift keine Stütze. So sei nicht angeklagt worden, der Beschwerdeführer habe mit dem Pfefferspray-Einsatz beabsichtigt, dem Beschwerdegegner 2 Schmerzen zuzufügen, um ihn dadurch zu erschrecken und zu demütigen. Von einer Nachteilsabsicht sei in der Anklageschrift nichts zu lesen. Damit sei dem Beschwerdeführer ein schwerwiegender Informationsmangel entstanden: Er und seine Verteidigung hätten schlichtweg nicht wissen können, worauf sich seine Nachteilsabsicht beziehen sollte. Eine adäquate Verteidigung sei damit verunmöglicht worden (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 13 E. 3.4.1; Urteil 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung (BGE 127 IV 209 E. 1b). Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa; 113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; Urteile 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1222/2020 vom 27. April 2021 E. 1.1; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1). Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteile 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3).  
Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteile 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Die Nachteilsabsicht ist verwirklicht, sobald der Täter durch Vorsatz oder Eventualvorsatz eine nicht unerhebliche Benachteiligung verursacht (Urteile 6B_987/2015 vom 7. März 2016 E. 2.6 mit Hinweisen; 6S.554/1992 vom 19. März 1993 E. 2b); Eventualabsicht genügt (zuletzt: Urteile 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3; 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 5.3; 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.2; vgl. auch 6B_1169/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil kann etwa in einer unnötigen Kränkung oder Demütigung bestehen (Urteil 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.4) oder in einer anderweitigen psychischen Destabilisierung (Urteil 6B_987/2015 vom 7. März 2016 E. 2.6). Nach der Rechtsprechung ist eine Benachteiligung anderer bereits anzunehmen, sobald der Täter übermässige Mittel einsetzt, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolgt. Demzufolge ist das Motiv, aus dem der Täter handelt, für die tatbestandsmässige Absicht nicht relevant, sondern (erst) bei der Beurteilung des Verschuldens heranzuziehen (zuletzt: Urteile 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1222/2020 vom 27. April 2021 E. 1.1; 6B_1085/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.4; 6B_1012/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1; 6B_923/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2.2). In einem weiteren Fall hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachter Nachteil genügen kann, wenn dieser zum Selbstzweck zugefügt wird (Urteil 6B_825/2019, 6B_845/2019 vom 6. Mai 2021 E. 7.2 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Die Frage, ob der vom Täter beabsichtigte Nachteil auch in der Zwangshandlung selbst liegen kann, wird von der aktuellen Literatur - soweit sie sich dazu äussert - einhellig bejaht (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 312 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 7. Aufl. 2013, § 59 Rz. 12; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 120 S. 554; MARK PIETH, Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Aufl. 2018, S. 341; FREY/OMLIN, Amtsmissbrauch - die Ohnmacht der Mächtigen, AJP 2005, S. 85 ff.; implizit BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 312 StGB, MARIO POSTIZZI, in: Commentaire Romand, Code pénal, 2017, N. 31 zu Art. 312 StGB sowie DUPUIS et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 25 zu Art. 312 StGB, wonach der Täter andere schädige, sobald er unverhältnismässige Mittel einsetze, auch wenn er ein legitimes Ziel verfolge; wohl auch TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 312 StGB). Ansonsten, so die Begründung, wären physische Missbräuche, die keine weiteren negativen Folgen zeitigen, nicht strafbar (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 312 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 59 Rz. 12; a.M. noch JÖRG REHBERG, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 2. Aufl. 1996, § 101 S. 398, der diese Konsequenz für vertretbar hielt). An dieser Auffassung ist festzuhalten, wobei es für die Nachteilsabsicht nicht darauf ankommen kann, welchen Zweck der Täter anstrebt:  
 
1.3.3. Die Art des Nachteils ist im Gesetz nicht genauer definiert. Durch den Wortlaut von Art. 312 StGB gedeckt sind damit bereits die durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachten Nachteile (vgl. auch FREY/OMLIN, a.a.O., S. 85). Wie erwähnt, reicht eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung aus (E. 1.3.1). Erst recht muss dies für eine körperliche Misshandlung gelten (vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Geheiminteressen, 3. Aufl. 1984, § 57 Rz. 12). Dass der geforderten Absicht an sich in den Fällen körperlicher Misshandlung unter Umständen keine selbständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. auch DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 120 S. 554), ist unerheblich. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits in BGE 99 IV 13 entschieden; dort hat es festgehalten, dass der Polizeibeamte, der eine zu vernehmende Person unberechtigterweise schlägt und damit seine Befugnisse missbraucht, sich des Amtsmissbrauchs strafbar macht, weil er weiss, dass er andere auf diese Weise schädigt (E. 1; vgl. auch BGE 104 IV 23 E. 2b). Ebenso hat das Bundesgericht im Urteil 6B_699/2011 die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Faustschlag des fraglichen Polizisten nur dazu bestimmt gewesen sein konnte, die (fixierte) festgenommene Person körperlich zu verletzen und sie damit zu schädigen, als Amtsmissbrauch qualifiziert (a.a.O. vom 26. Januar 2012 E. 1.3.2 f.). Ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt, nimmt derjenige, der wissentlich und willentlich übermässigen amtlichen Zwang anwendet, einen nicht mehr durch die Amtspflicht gedeckten Nachteil des Betroffenen zumindest in Kauf (vgl. E. 1.3.1 hiervor).  
 
1.4. Die Vorinstanz hat die Problematik der Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift erkannt (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 f.). So führt sie in E. 1.4.3 aus, die Anklageschrift äussere sich "nur knapp zum subjektiven Tatvorwurf", nähere Ausführungen fehlten. Allerdings sei davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihm angelastet werde. Die Anklage umschreibe die erforderlichen subjektiven Tatbestandselemente "noch" in rechtsgenügender Weise. Der Beschwerdeführer habe erkennen können, welche Vorwürfe auch in subjektiver Hinsicht gegen ihn erhoben worden seien. Nichtsdestotrotz wäre es nach Auffassung der Vorinstanz "wünschenswert" gewesen, dass "auch nähere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand explizit Eingang in die Anklage gefunden hätten". Was die Subsumtion im konkreten Fall anbelangt, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei sich seiner Sondereigenschaft als Beamter bewusst gewesen. Er habe (erstmalig) im Lokalinnern den Beschwerdegegner 2 "bewusst" mit Pfefferspray besprüht und damit rechnen müssen, "dass dies Schmerzen verursachen könnte" sowie den Beschwerdegegner 2 "erschreckt und demütigt". Er habe dabei zumindest in Kauf genommen, "seine Amtsgewalt zu missbrauchen" und damit dem Beschwerdegegner 2 "einen Nachteil zuzufügen". Letzterer habe "bereits in der Zwangshandlung selbst" bestanden, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei (vgl. Urteil S. 20).  
 
1.5. Die Ausführungen der Vorinstanz sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe aus einer kurzen Distanz einmal Pfefferspray gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt und diesen im Bereich zwischen Brust und Stirn, v.a. in den Mund, getroffen. Er habe dies getan, obwohl in diesem Moment kein unmittelbarer Angriff des Beschwerdegegners 2 gegen ihn und C.________ vorgelegen oder gedroht und auch sonst keine Veranlassung dazu bestanden habe, was er gewusst habe. Durch sein Vorgehen habe er unverhältnismässigen Zwang ausgeübt und dabei gewusst, dass er dem Beschwerdegegner 2 dadurch Nachteile zugefügt habe. Die Nachteilsabsicht ist damit genügend umschrieben, zumal die Vorinstanz nachfolgend davon ausgeht, der (tatsächlich erlittene) Nachteil habe in der Zwangshandlung selbst bestanden. Dass in der Anklageschrift nicht festgehalten ist, der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, der Einsatz des Pfeffersprays würde den Beschwerdegegner 2 - darüber hinaus - erschrecken und demütigen, ist unbeachtlich. Inwieweit dem Beschwerdeführer ein schwerwiegender Informationsmangel entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt; die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Er bringt vor, aus dem vorhandenen Videomaterial würden sich keinerlei verlässliche Anhaltspunkte ergeben hinsichtlich der Frage, ob er einen Pfefferspray eingesetzt hätte. Weder seien zerstäubende Aerosole zu erkennen, welche auf einen entsprechenden Einsatz schliessen liessen, noch sei zu sehen, ob er überhaupt einen Spray in der Hand gehalten habe. Im Übrigen könne mit Blick auf die sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten - jene der beiden Polizisten, des Beschwerdegegners 2 sowie der Zeugen D.________ sowie E.________ - der Zeitpunkt, an welchem es zum ersten Pfefferspray-Einsatz gekommen sei, nicht klar verortet werden (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält dafür, dass die Videoaufnahmen aus den Überwachungskameras sowie die Aussagen der Direktbeteiligten die zentralen Beweismittel seien. Sie stellt im Wesentlichen fest, auf der Videoaufzeichnung sei ersichtlich, wie es zwischen den beiden Polizisten und dem Beschwerdegegner 2 zu einem Handgemenge gekommen sei. Letzterer habe sich in der Folge in Richtung des Lokalinnern gedreht und sei einige Meter in Richtung des DJ-Pults gegangen. Die Polizeibeamten seien ihm mit einem gewissen Abstand gefolgt. Als der Beschwerdeführer zu ihm aufgeschlossen habe, habe er mit der rechten Hand eine Tasche an seiner Hose oder an seinem Gurt geöffnet. Sodann habe er kurz und schnell seinen rechten Arm gehoben, worauf sich der Beschwerdegegner 2 sofort abgewandt habe und davongerannt bzw. ins Büro geflüchtet sei. Besagte Handbewegung entspreche einer Spraybewegung. In diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdegegner 2 in keiner Art und Weise physische Aggressionen gegen die beiden Polizisten ausgeübt. Bereits aufgrund dieser Videoaufnahme erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Lokalinnern zum ersten Mal Pfefferspray gegen den Beschwerdegegner 2 eingesetzt habe, wobei er ihn nicht direkt in die Augen getroffen habe. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten könne auch ausgeschlossen werden, dass der Pfefferspray danach erstmals zum Einsatz gekommen sei. Die Aufzeichnungen deckten sich entsprechend mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2; zudem würden diese teilweise durch die Aussagen des Zeugen D.________ gestützt. Hingegen erweise sich die abweichende Version der Polizeibeamten, wonach der erste Pfeffersprayeinsatz bereits vor der Türe bzw. im Eingangsbereich während des ersten Handgemenges stattgefunden habe, angesichts der Videoaufnahmen als wenig plausibel. Hinzu komme, dass sie ihre Aussagen im Verlauf der Untersuchung angepasst hätten (Urteil S. 6 ff.).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch, soweit sie überhaupt zulässig ist:  
Zunächst übt der Beschwerdeführer bloss appellatorische Kritik, wenn er geltend macht, "alternative Versionen betreffend den Ablauf des Geschehens" erschienen "als ebenso möglich und völlig gleichwertig wie diejenige, welche die Vorinstanz ihrer Entscheidung" zu seinem Nachteil zu Grunde gelegt habe. In Übereinstimmung mit den auf dem Video erkenntlichen (Re-) Aktionen und Bewegungen sei es "denkbar und lebensnah, dass diese aufgrund falscher Vorstellungen betreffend die Absichten des Gegenübers ausgelöst wurden". Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 liesse sich anderweitig, "alternativ" erklären bzw. "plausibilisieren". Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Was sodann die angeblichen Widersprüche in den diversen Aussagen betrifft, legt er nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (auch) im Ergebnis offenkundig unhaltbar sein sollte. Jedenfalls genügt es nicht, wenn er - ohne nähere Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung - einzelne Aussagen der Beteiligten wie vor einem Tatgericht frei zu würdigen versucht. 
 
3.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 312 StGB geltend machen will, weil der auf der subjektiven Ebene der Absicht geforderte Nachteil nicht in der Zwangshandlung selber liegen könne, ist der vorinstanzliche Schuldspruch nach dem in E. 1.3 hiervor Gesagten nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler