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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_544/2023 und 4A_578/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Lars Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bürgschaft; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 5. Oktober 2023 (LB230036-O/Z01), vom 26. Oktober 2023 (LB230036-O/Z02) und vom 30. Oktober 2023 (LB230036-O/Z03) sowie den Beschluss 
vom 14. November 2023 (LB230036-O/U) des Obergerichts des Kantons Zürich. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 29. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 an die Beschwerdegegnerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ auf. 
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Berufung an. 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'750.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt. 
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. 
Am 27. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch sowie ein Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses. 
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 trat das Obergericht auf das Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses ab. 
Mit Eingabe vom 9. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2023, 26. Oktober 2023 und 30. Oktober 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen (Verfahren 4A_544/2023). 
Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 
Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 6. November 2023 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 14. November 2023 androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 29. November 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen und beantragte wiederum die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren 4A_578/2023). 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1). 
 
2.1. Die Beschwerden in den Verfahren 4A_544/2023 und 4A_578/2023, die denselben Rechtsstreit betreffen, werden gemeinsam behandelt.  
 
2.2. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren unterlegen (Art. 76 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Nichteintretensentscheid vom 14. November 2023 ist somit unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. Die ebenfalls angefochtenen Verfügungen vom 5. Oktober 2023, 26. Oktober 2023 und 30. Oktober 2023 sind als Zwischenentscheide grundsätzlich durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, zumal sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteile 4A_554/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1; 4A_553/2020 vom 16. Februar 2021 E. 1; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.5.1). 
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die obergerichtlichen Verfügungen vom 5. und 30. Oktober 2023 seien "krass unterschiedlich und damit in Verletzung des Willkürverbots [erfolgt]". Er zeigt jedoch keine Willkür (Art. 9 BV) bei der Bemessung des Gerichtskostenvorschusses durch die Vorinstanz auf, indem er die Gebührenfestsetzung im erstinstanzlichen Entscheid als schlüssig bezeichnet und behauptet, diese lasse sich auf das obergerichtliche Berufungsverfahren übertragen. Er bringt unter Verweis auf den Umfang des erstinstanzlichen Urteils sowie seiner Berufungseingabe vor, diese sei weit weniger umfangreich, weil er lediglich einen Teil der erstinstanzlichen Begründungen und Erwägungen angefochten habe. Eine willkürliche Anwendung der von ihm erwähnten Bestimmungen (§ 12 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1) der kantonalen Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG [LS 211.11]) vermag er damit nicht aufzuzeigen. Das Obergericht hat in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2023 vielmehr nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein allfälliger geringer Zeitaufwand im Berufungsverfahren erst im Zeitpunkt des Endentscheids genügend verlässlich festgestellt werden könne, weshalb eine Reduktion des Gerichtskostenvorschusses nicht angezeigt sei. 
Die weitere Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer "aktenkundig ausserstande [sei], selbst die reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 6'400 auf einmal zu bezahlen" lässt sich nicht auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen, womit sie in Leere zielt. Mit der Erwägung in der Verfügung vom 30. Oktober 2023, wonach das Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch verspätet gestellt worden sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Der Umstand, dass das Gericht Prozesskostenvorschüsse von Amtes wegen vornimmt, bedeutet jedenfalls nicht, dass entsprechende Herabsetzungsgesuche in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt zulässig wären. 
Ebenso wenig lässt sich der Willkürvorwurf damit begründen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2023 erwähnte, eine spätere Erhöhung des Kostenvorschusses bleibe vorbehalten, während sie in der Verfügung vom 30. Oktober 2023 darauf hinwies, dass ein geringerer Aufwand erst im Zeitpunkt des Endentscheids festgestellt werden könne, womit eine Reduktion derzeit nicht angezeigt sei. Die Vorinstanz brachte damit vielmehr nachvollziehbar zum Ausdruck, dass der festgesetzte Kostenvorschuss grundsätzlich nachträglich heraufgesetzt werden kann und die Höhe des Aufwands erst im Endentscheid definitiv feststeht, womit die festgesetzten Gerichtskosten höher oder tiefer als der geleistete Vorschuss ausfallen können. Darin ist keine Willkür zu erkennen.  
Eine willkürliche Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses liegt offensichtlich nicht vor. Ebenso wenig stichhaltig ist das unter Hinweis auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK erhobene Vorbringen, die Vorinstanz hätte zunächst den Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 4A_544/2023 abwarten müssen, bevor sie den Endentscheid treffe, zumal das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 13. November 2023 abgewiesen wurde. 
 
4.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 4A_578/2023 gegenstandslos. 
Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerden in den Verfahren 4A_544/2023 und 4A_578/2023 werden gemeinsam behandelt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann