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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_52/2024  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Irma Schmidiger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung Scheidungsurteil, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Dezember 2023 (LC230030-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Parteien sind die Eltern von drei Kindern (geb. 2006, 2007 und 2010). Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2012 geschieden, wobei die drei Kinder entsprechend der Vereinbarung der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt wurden. Zudem wurde das Besuchsrecht geregelt und der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verpflichtet. 
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 klagte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur auf Abänderung des Scheidungsurteils, wobei er im Wesentlichen die Aufhebung der Unterhaltspflicht und die alleinige elterliche Sorge über die Kinder verlangte. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 berichtigte das Bezirksgericht das Protokoll und wies im Übrigen das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Mit Urteil gleichen Datums trat das Bezirksgericht auf einzelne Begehren der Abänderungsklage nicht ein und wies die Klage im Übrigen wie auch die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers ab. 
Gegen diese Verfügung und dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2023 Berufung mit 44 Anträgen. Mit Urteil vom 28. Dezember 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte eine Dispositiv-Ziffer der angefochtenen Verfügung sowie das angefochtene Urteil. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wies es ab. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer am 24. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet das Vorgehen der Bundesrichter Herrmann, Denys und Müller sowie der Bundesrichterinnen Escher und Koch in früheren Fällen als "befangen-willkürlich-korrupt". Er wirft insbesondere Bundesrichter Herrmann vor, nicht auf seine Anträge eingegangen zu sein. Ein eigentliches Ausstandsbegehren fehlt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt vom Bundesgericht eine Stellungnahme zum Verdacht, dass es mittlerweile eine Firma sei. Auf solche Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigererbewegungen ist nicht einzugehen. 
 
5.  
Vor Bundesgericht ist einzig das Urteil des Obergerichts anfechtbar (Art. 75 BGG). Soweit der Beschwerdeführer auch dasjenige des Bezirksgerichts anficht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Beschwerde erschöpft sich weitgehend in polemischen Vorwürfen gegen die Beschwerdegegnerin, die Gerichte und weitere Behörden. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten Amtsmissbrauch und Korruption vor und er verlangt abzuklären, ob Pädokriminalität im Spiel sei. Auf solche pauschale und unsubstantiierte Vorwürfe ist nicht einzugehen. Dem Obergericht wirft er im Einzelnen vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem es seine Hinweise und Beweise übergangen habe. Es sei auf die meisten seiner 44 Anträge und die entsprechenden Begründungen nicht eingegangen. Er fordert, Mitteilungen an die Kinder vorzunehmen, wie er dies in Antrag 43 verlangt habe. Das Bundesgericht müsse zudem herausfinden, welche Fragen das Bezirksgericht den Kindern gestellt habe, und sein diesbezüglicher Antrag 44 sei nicht beantwortet worden. Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts, das sich ausdrücklich zu den zahlreichen Berufungsanträgen und zur Befragung der Kinder geäussert hat. Weshalb die Gerichte zuständig sein sollten, die Kinder über "wichtige Fakten zu deren Lebenslauf" zu informieren (Antrag Nr. 43), erläutert der Beschwerdeführer nicht. Welche Beweise übergangen worden sein sollen, legt er nicht detailliert dar. Soweit er dem Bezirksgericht Rechtsverzögerung vorwirft, hätte er dies vor Obergericht rügen müssen. Sodann bezeichnet er Oberrichter C.________ als befangen. Das Obergericht ist mit Beschluss vom 29. August 2023 auf seine Ablehnungsbegehren (unter anderem gegen Oberrichter C.________) nicht eingetreten. Diesen Zwischenentscheid hätte der Beschwerdeführer unmittelbar beim Bundesgericht anfechten müssen (Art. 92 BGG). Schliesslich ist eine angeblich seit sieben Monaten offene Gefährdungsmeldung bei der KESB nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
8.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg