Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_728/2023
Urteil vom 30. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Kölz,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Mai 2023 (SB220282-O/U/cs.ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte A.________ am 4. März 2022 wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) und mehrfacher Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 10 Jahren aus, wobei es auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtete.
B.
Dagegen ging A.________ in Berufung und beantragte, dass von der Landesverweisung abzusehen oder deren Dauer auf 5 Jahre herabzusetzen sei.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung am 9. Mai 2023 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und erneuert die erwähnten Berufungsanträge. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B 378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung war damit von Anfang an gegenstandslos.
2.
2.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.
Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Req. 23887/16, § 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil
Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99, Recueil CourEDH 2006-XII S. 159) resümierten Kriterien leiten zu lassen (zum Ganzen: Urteil 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Seine erstinstanzliche Verurteilung wegen mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist in Rechtskraft erwachsen. Damit hat er eine Katalogtat begangen, die gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich die Landesverweisung nach sich zieht.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall verneint. Allerdings begründet die Vorinstanz ausführlich und überzeugend, weshalb sie zu diesem Schluss gelangt.
3.3.1. Im Einzelnen hält sie fest, der 30-jährige Beschwerdeführer sei in der Dominikanischen Republik geboren und aufgewachsen. Er habe dort die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Fitnesstrainer absolviert. Im Alter von 16 Jahren habe er während ca. 2 Jahren im Bauwesen gearbeitet. Daneben sei er ein sehr talentierter Baseballspieler gewesen. Nachdem er wegen einer Armverletzung nicht habe weiterspielen können, sei er im Alter von 18 Jahren nach Barcelona gereist. Seither habe er in Spanien gelebt und dort während 6 bis 7 Jahren als selbständiger Fitnesstrainer gearbeitet. Ende 2015 sei er im Alter von 23 Jahren erstmals in die Schweiz gekommen, womit er einen überwiegenden Teil seines Lebens und auch die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend im Ausland verbracht habe. Anfangs 2016 habe er seine aktuelle Frau in der Schweiz kennengelernt. Im August 2017 sei ihm für die Dauer von 2 Jahren ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet auferlegt worden. Grund dafür dürften die damals ausgefällten Vorstrafen gewesen sein. Seinen Angaben zufolge habe er anschliessend wieder in Barcelona gelebt und dort ein Aufenthaltsrecht gehabt. Am 11. Januar 2019 sei er illegal in die Schweiz eingereist und habe sich seither ohne Unterbruch hier aufgehalten. Bereits kurz danach habe er begonnen, seinen Lebensunterhalt mit Drogenhandel zu finanzieren. Die letzte Kokaineinfuhr, an der er mitgewirkt habe, datiere vom 22. November 2019. Im September 2019 habe er seine aktuelle Frau, die Schweizer Staatsbürgerin sei, geheiratet und Ende November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Darauf habe er im Dezember 2019 ein paar Tage in der Bar des Mitbeschuldigten gearbeitet. Ansonsten sei er in der Schweiz nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch wenn er inzwischen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs gearbeitet habe, könne er in beruflicher Hinsicht keinesfalls als integriert bezeichnet werden. Ausserdem sei sein legaler Aufenthalt in der Schweiz nur von äusserst kurzer Dauer. Dass er vor seiner Verhaftung aktiv oder passiv am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilgenommen hätte, sei nicht ersichtlich. Hinweise auf Mitgliedschaften in Vereinen oder Ähnliches fänden sich jedenfalls keine. Soziale Kontakte habe er allenfalls zu Personen aus seinem Kulturkreis gepflegt, so beispielsweise zum Mitbeschuldigten. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach gegen die Annahme einer gelungenen Integration spricht, wenn sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt (vgl. etwa zit. Urteil 6B_841/2019 E. 2.5.1).
3.3.2. Zu seiner finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren an, weder Vermögen noch Schulden zu haben. Dem hält die Vorinstanz treffend entgegen, der Beschwerdeführer habe offensichtlich Schulden aus dem vorliegenden Strafverfahren mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen. Von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration könne nicht gesprochen werden. Dass er gesundheitliche Probleme hätte, mache er nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Immerhin habe er sich während des vorzeitigen Strafvollzugs um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht. Trotzdem liege " gesamthaft betrachtet lediglich ein sehr geringes Mass an Integration in der Schweiz vor ".
3.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt wurde. Im Rahmen jenes Strafverfahrens habe er sich während 30 Tagen in Untersuchungshaft befunden. Zudem sei er am 5. August 2017 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft worden, wobei er 2 Tage in Untersuchungshaft verbracht habe. Mutmasslich sei ihm aufgrund dieser Vorstrafen im August 2017 das bereits erwähnte 2-jährige Einreiseverbot auferlegt worden. Die genauen Umstände seien indessen unklar geblieben. Jedenfalls habe sich der Beschwerdeführer von der Untersuchungshaft und vom Einreiseverbot keineswegs beeindrucken lassen. Vielmehr sei er illegal eingereist und habe kurz darauf in gesteigerter Form einschlägig weiter delinquiert. Ferner habe er mit der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellung weitere Delikte gegen andere Rechtsgüter begangen.
3.3.4. Der Beschwerdeführer behauptete im Berufungsverfahren eine gelungene Integration. Dem hält die Vorinstanz überzeugend entgegen, dass er seine angebliche Integrationsleistung vornehmlich aus seinen familiären Verhältnissen ableitet. So habe er mit seiner aktuellen Frau einen Sohn, der im März 2018 geboren wurde und wie seine Mutter Schweizer Staatsbürger sei. Seine aktuelle Frau habe zwei andere Kinder, während der Beschwerdeführer von drei weiteren Frauen drei weitere Töchter im Alter von 7, 9 und 14 Jahren habe. Eine Tochter lebe in den USA und die zwei anderen in Barcelona. Zu diesen habe er jedoch nur wenig Kontakt. Wenn er dazu in der Lage sei, bezahle er gemäss eigenen Angaben etwas an den Unterhalt. Der Beschwerdeführer machte geltend, angesichts der regelmässigen Besuche seiner aktuellen Frau und seines Sohns während des vorzeitigen Strafvollzugs und ihrer häufigen telefonischen Kontakte sei auf eine enge familiäre und emotionale Bindung zu schliessen. Die Vorinstanz erkennt eine gewisse Härte im Umstand, dass der Beschwerdeführer infolge der Landesverweisung die Beziehung zur aktuellen Frau und zum Sohn nicht mehr wie gewohnt pflegen könnte. Allerdings hält sie dem Beschwerdeführer entgegen, dass ihn diese Beziehung nicht von seinen teils schweren Straftaten abgehalten hat. Er selbst habe den Fortbestand der Beziehung in der Schweiz mutwillig aufs Spiel gesetzt und eine vorübergehende räumliche Trennung in Kauf genommen. Die Vorinstanz ergänzt, dass die Erstinstanz rechtskräftig auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet hat, womit Besuche im grenznahen Ausland möglich blieben. Sie verweist zudem auf die Kontaktmöglichkeiten mit modernen Kommunikationsmitteln.
3.3.5. Die Vorinstanz fasst zusammen, dass eine Landesverweisung die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Frau und zum Sohn zwar beschneide. Ein darüber hinausgehendes Interesse am Verbleib in der Schweiz sei allerdings nicht gegeben, da er hier keine beruflichen oder gesellschaftlichen Beziehungen habe und nicht verwurzelt sei.
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Allerdings legt die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zwar kurz, aber schlüssig dar, weshalb sie die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Sie hält fest, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde angesichts der mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen des qualifizierten Betäubungsmitteldelikts und der einschlägigen Vorstrafen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen, zumal sein privates Interesse primär im Zusammenleben mit seiner aktuellen Frau und dem Sohn bestehe. Deswegen falle die Interessenabwägung klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
3.5. In einem weiteren Schritt prüft die Vorinstanz, ob sich die Landesverweisung unter dem Blickwinkel der EMRK rechtfertigen lässt.
3.5.1. Dabei hält sie zutreffend fest, dass deren Schutzbereich tangiert ist, wenn die Landesverweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. etwa Urteil 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine Landesverweisung im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4; 2C_7/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 16 E. 2.2.2; zit. Urteil 6B_1070/2018 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen wird (Urteil 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.3.3).
Weiter verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter dem Titel von Art. 8 EMRK selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht genügt; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; zit. Urteil 6B_1299/2019 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Zudem fügt die Vorinstanz an, dass minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern teilen würden und das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen hätten; für Kinder im anpassungsfähigen Alter sei der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4). Wenn die Ehefrau Schweizerin ist, dann stehe es ihr und den Kindern frei, in der Schweiz zu verbleiben und den Kontakt zum Beschwerdeführer durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechtzuerhalten (zit. Urteil 6B_1299/2019 E. 3.4.5).
3.5.2. Von den soeben zitierten Grundsätzen lässt sich die Vorinstanz richtig leiten. Sie verweist korrekterweise auf ihre vorstehenden Erwägungen zur Frage des Härtefalls und zur Interessenabwägung, "wobei letztere auch die Frage der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 8 EMRK weitestgehend" beantworte. Gemäss Vorinstanz sprächen die Art und Schwere der Straftat, nämlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, klar gegen den Beschwerdeführer. Gleiches gelte für die Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit Drogenhandel betrieben habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht gemäss Vorinstanz einzig seine Bindung zur aktuellen Frau und zum Sohn. Die Vorinstanz erwägt, wie sie im Rahmen der Interessenabwägung bereits dargelegt habe, könne er die Kontakte zur aktuellen Frau und zum Sohn auch bei einem Vollzug der Landesverweisung leben. Seine Bindung zur Dominikanischen Republik sei enger als zur Schweiz. Jedenfalls sei er mit der dortigen Kultur und Sprache vertraut. Zudem sei seine Gesundheit neutral zu bewerten. Die Landesverweisung stelle für den Beschwerdeführer zwar einen Eingriff von einer gewissen Schwere dar. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiege angesichts der Schwere der Anlasstat das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
3.6. Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer der Landesverweisung.
3.6.1. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Dauer der Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; zit. Urteile 6B_1079/2022 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 E. 4.2.1; 6B_924/2021 E. 4.3). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher auch den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (zit. Urteil 6B_1079/2022 E. 9.2.1 mit Hinweis; Urteile 6B_445/2021 vom 6. September 2021 E. 2; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1).
Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (zit. Urteile 6B_1079/2022 E. 9.2.2; 6B_1508/2021 E. 4.2.1; Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 2.2.1). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht, indem es Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1; zit. Urteile 6B_1079/2022 E. 9.2.2; 6B_1508/2021 E. 4.2.2; 6B_399/2021 E. 2.2.2; je mit Hinweis).
3.6.2. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde und damit wegen eines schweren Delikts. Sein Verschulden sei auch innerhalb des nach oben sehr weiten Strafrahmens als "mittelschwer" qualifiziert worden. Als Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente sei eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren veranschlagt worden. Nur wegen des Geständnisses, also wegen der Täterkomponente, sei die Freiheitsstrafe letztlich auf 5 Jahre reduziert worden. Die Vorinstanz ergänzt, das Verschulden des Beschwerdeführers sei auch im Vergleich mit anderen Katalogtaten "im etwa mittleren Bereich anzusiedeln". Zudem macht die Vorinstanz einen Quervergleich zum Mitbeschuldigten, der ebenfalls mit einer Landesverweisung von 10 Jahren belegt worden sei. Zwar sei dessen Freiheitsstrafe von 7 Jahren etwas höher. Diese Differenz sei aber keineswegs derart gross, dass sich dies auch bei der Dauer der Landesverweisung zwingend niederschlagen müsste. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz schlüssig, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum einem Einreiseverbot zuwiderhandelte und wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verurteilt wurde. Deshalb sei sein Leumund auch im ausländerrechtlichen Bereich getrübt, was für eine längere Landesverweisung spreche. Zu Recht berücksichtigt die Vorinstanz neben der mehrfachen Pornografie und mehrfachen Gewaltdarstellung die einschlägigen Vorstrafen im Betäubungsmittelhandel und Ausländerrecht erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers. Ebenso überzeugend wertet sie, dass er während langer Zeit mit Drogen handelte und dass ihn selbst die mehrfache Untersuchungshaft nicht nachhaltig beeindruckte.
3.6.3. In Würdigung aller Umstände erscheint der Vorinstanz die bereits von der Erstinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Gesichtspunkte als angemessen. Dies ist auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat von vier Frauen insgesamt vier Kinder auf zwei Kontinenten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass eines dieser Kinder mit der aktuellen Frau des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, erscheint die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren keineswegs als überlang.
4.
Was der Beschwerdeführer im Weiteren gegen das angefochtene Urteil vorträgt, verfängt nicht.
4.1. Er wirft der Vorinstanz an verschiedenen Stellen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Darauf ist nicht einzutreten, soweit sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil erschöpfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er seine Beziehung zu den beiden Stiefkindern aus seiner Sicht beschreibt.
4.2. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil ausführlich und sorgfältig. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die Konformität der Landesverweisung mit den Garantien der EMRK in einer separaten Erwägung prüft. Allerdings legt er nicht dar, inwiefern sich dies zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von ihm zitierten BGE 145 IV 161 E. 3.4. Die Vorinstanz übergeht nicht, dass die aktuelle Frau und der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Sie zieht daraus lediglich andere Schlüsse als der Beschwerdeführer. Dieser scheint auszublenden, dass angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit seiner Delinquenz ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht.
4.3. Es kann offenbleiben, über welches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Spanien verfügt. Denn angesichts der Würdigung der Gesamtumstände wären die Landesverweisung und deren Dauer selbst dann angemessen, wenn der Beschwerdeführer sich nicht im grenznahen Ausland aufhalten dürfte. Auf seine diesbezügliche Willkürrüge ist nicht einzutreten, weil er nicht hinreichend darlegt, inwiefern die Behebung eines allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Daran ändern auch die von ihm behaupteten "überdurchschnittliche[n] Integrationsbemühungen während eines längerdauernden Strafvollzugs" nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft "die Berufung des Beschwerdeführers in ihrer mündlichen Berufungsantwort zu Recht grundsätzlich unterstützt" habe, wie der Beschwerdeführer vorträgt.
4.4. Dem Vollzugsbericht entnimmt die Vorinstanz, dass bei einem einschlägigen Rückfall keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen wären. Demgegenüber rechtfertige die Gefahr für weitere Straftaten im Betäubungsmittelbereich eine längere Dauer der Landesverweisung. Somit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Vorinstanz die "Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers bundesrechtswidrig nicht beachtet" hätte. Der Beschwerdeführer schätzt diese bloss besser ein als die Vorinstanz. Dabei baut er seine Argumentation primär auf seiner Führung im Strafvollzug auf, während er die gebotene Gesamtwürdigung ausblendet. Dies zeigt sich beispielhaft, wenn er vorträgt, gegenwärtig gehe von ihm "keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus, schon gar nicht für hochwertige Rechtsgüter". Diese Aussage lässt sich kaum in Einklang bringen mit der hartnäckigen und teils schweren Delinquenz des Beschwerdeführers, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht hat.
4.5. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz nehme "unzutreffend an, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als besonders streng präsentiere". Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers ist offensichtlich falsch. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die Frage der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt hat; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
5.
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine Landesverweisung von 10 Jahren ausspricht.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Gross