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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_813/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. November 2023 (5V 23 165). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 27. November 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2023, worin der Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei gelangte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel in tatsächlicher Hinsicht zur Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Beschwerdeführer angerufene Grenze von 40 Arbeitstagen, an welchen er maximal ohne Aufsicht hätte arbeiten dürfen, noch gar nicht überschritten gewesen sei. Dem zusätzlichen Einwand des Beschwerdeführers, die Pflege seiner Mutter habe ihm die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht, hielt das kantonale Gericht entgegen, er habe es versäumt, bereits vor Antritt der Arbeitsstelle eine andere Form der Pflege zu organisieren. Die unter dem bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit üblichen Rahmen von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 3 und Abs. 4 lit. a AVIV) liegende Einstellungsdauer von 25 Tagen liess das kantonale Gericht mit der Begründung stehen, diese sei aufgrund der mit der Betreuungsbedürftigkeit der Mutter im Zusammenhang stehenden schwierigen persönlichen Situation nicht zu beanstanden; hinreichende Gründe für eine weitere Reduktion seien nicht ausgewiesen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wiederholt letztinstanzlich allein das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, ohne dabei aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Ebenso wenig tut er dar, dass ein anderer Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt worden sein könnte. Seine Ausführungen erschöpfen sich insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel