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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_791/2023  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Dezember 2023 (66/2023/22). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 erhob A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission Schaffhausen vom 15. September 2023 Rekurs an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses wies den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 darauf hin, dass seine Rekursschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, und setzte ihm eine Frist zur Verbesserung, wobei es ihn darauf hinwies, dass im Säumnisfall auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Am 24. November 2023 trat das Obergericht auf den Rekurs androhungsgemäss nicht ein, nachdem keine verbesserte Rekursschrift eingereicht worden war.  
 
1.2. Am 25. November 2023 ersuchte A.________ sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung seiner Rekursschrift. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 ab.  
 
1.3. Der Steuerpfichtige erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt eine "gründliche Prüfung" seiner Beschwerde.  
 
2.  
 
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer lässt es gänzlich vermissen, auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern diese Recht verletzte. Stattdessen beschränkt er sich - soweit überhaupt sachbezogen - auf unzulässige, rein appellatorische Kritik, was nicht genügt.  
 
2.3. Die Beschwerde genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an die Begründung offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird vorliegend jedoch umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist