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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_50/2025  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn, 
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung/unentgeltliche Prozessführung (Gestaltungsplan Stationenweg / Zwischenverfügung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, 
Präsident, vom 7. Januar 2025 (VWBES.2025.9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In einem Verfahren betreffend den Gestaltungsplan "Stationenweg" erliess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 7. Januar 2025 folgende Verfügung: 
 
"1. Die Beschwerde von A.________ vom 28. Dezember 2024 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 
 
2. A.________ wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt. 
 
3. Der Beschwerdeführer hat bis 28. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen. 
 
4. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein." 
 
Zur Begründung führte es aus, gemäss § 76 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11) könne eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfüge, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheine. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege lasse sich - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gestützt auf ein allgemeines öffentliches Interesse bejahen. Vielmehr sei Mittellosigkeit erforderlich. Diese mache der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Es sei davon auszugehen, dass er über die nötigen Mittel verfüge, habe er doch auch bei der Vorinstanz den Kostenvorschuss geleistet und mache im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren nichts Gegenteiliges geltend. 
 
2.  
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der erwähnten Verfügung seien aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung im betroffenen Gerichtsfall zu gewähren. 
 
3.  
Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid eines oberen Gerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 93 BGG). Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsprechungsgemäss ist das bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege der Fall, wenn der rechtsuchenden Person, die mangels verfügbarer Mittel nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten, der Prozessverlust droht. Dies setzt voraus, dass die rechtsuchende Person aufzeigt, dass sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Prozesskaution zu leisten (vgl. BGE 142 III 798 E. 2, insbes. E. 2.3.5; Urteil 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 III 475 E. 1.2, wonach die beschwerdeführende Person aufzeigen muss, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, sofern dieser nicht ohne Weiteres in die Augen springt). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frage nach den erforderlichen Mitteln für die Prozessführung sei relativ. In seinem Fall würden die Mittel wohl nicht ausreichen, um für ihn und seine Frau einen längeren Aufenthalt in einem Pflegeheim zu finanzieren. Mit diesem vagen Vorbringen legt er nicht hinreichend substanziiert dar, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Prozesskaution zu leisten. 
 
5.  
Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).  
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold