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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_698/2025  
 
 
Urteil vom 30. Januar 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2025 (UV 2025/7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1959 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 29. Juni 2018 beim Abladen ein Mörtelsack riss, wobei Mörtelstaub in sein rechtes Auge geriet. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Nachdem der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________, der Suva am 2. Mai 2019 mitgeteilt hatte, es sei eine Operation der Tränenwege vorgesehen, bestätigte die Suva mit Schreiben vom 9. Mai 2019 noch einmal die Anerkennung ihrer Leistungspflicht. Daraufhin hielt Dr. med. C.________ in seinen Berichten vom 14. Mai 2019 und vom 6. Juni 2019 fest, es sei eine spontane Verbesserung der Situation aufgetreten, so dass keine Operation mehr notwendig sei. 
Am 27. Januar 2022 meldete sich der Versicherte bei der Suva und gab an, unter anhaltenden Beschwerden am rechten Auge zu leiden. Am 3. Juni 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2018 und den anhaltenden Augenbeschwerden eine Leistungspflicht ablehne. An dieser Leistungsablehnung hielt die Suva in der Folge mit Verfügung vom 19. Juli 2022 und Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 fest. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. September 2023 teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurück. 
In Nachachtung dieses Entscheides holte die Suva bei PD Dr. med. Dr. sc. nat. D.________ Augenarzt FMH, spez. Augenchirurgie, eine opthalmologische Expertise ein (Gutachten vom 11. März 2024). Daraufhin verneinte sie mit Verfügung vom 8. April 2024 und Einspracheentscheid vom 18. November 2024 erneut einen Anspruch. 
 
B.  
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. November 2025 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Suva sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen (Übernahme der Heilungskosten und der Operation "Dacryocystorhinostomie") zu erbringen, eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Suva zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Reise- und Aufenthaltskosten für die angeordneten medizinischen Begutachtungen zu übernehmen. 
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Da vorliegend indessen lediglich Sachleistungen im Streit liegen, kommt diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht hat daher seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung dann von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).  
 
2.  
 
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 412 E. 1a mit Hinweisen).  
 
2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden, neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in einem solchen Fall nur, ob die betreffende Instanz zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ist dies zu bejahen, entscheidet es reformatorisch und bestätigt den Nichteintretensentscheid. Andernfalls urteilt es kassatorisch, weist die Sache an die Vorinstanz zurück und sieht von einer Beurteilung in der Sache selbst ab (Urteil 9C_280/2023 vom 29. Juni 2023 E. 1.1).  
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, seine Reise- und Aufenthaltskosten für die angeordneten medizinischen Begutachtungen zu übernehmen, ist die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Damit ist auch vorliegend auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als er diesen Antrag letztinstanzlich wiederholt.  
Soweit er geltend macht, die Vorinstanz hätte auf diesen Antrag eintreten müssen, ist die Beschwerde abzuweisen. Entgegen seinen Vorbringen erscheint es nicht als überspitzt formalistisch, dass das kantonale Gericht eine entsprechende Ausdehnung des Streitgegenstandes auf eine Frage, die nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete, ablehnte. 
 
 
3.  
Materiell ist streitig und zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine Augenoperation verneinte. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich unter anderem auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital und auf die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals.  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger die vorübergehenden Leistungen - zu denen auch die Heilbehandlungsleistungen nach Art. 10 UVG gehöhren - ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern - wie vorliegend - der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 3, nicht publ. in: BGE 146 V 51).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Unfallversicherung sei nicht berechtigt gewesen, ihre Leistungspflicht für die Operation neu zu prüfen, nachdem sie für diese bereits am 9. Mai 2019 Kostengutsprache erteilt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Gemäss seinem Wortlaut handelt es sich beim Schreiben vom 9. Mai 2019 nicht um eine Kostengutsprache für eine bestimmte Operation, sondern um ein allgemeines Anerkennen der Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 29. Juni 2018. Selbst wenn im Übrigen dieses Schreiben über dessen Wortlaut hinaus als Kostengutsprache betrachtet würde, so wäre diese spätestens mit der Meldung des behandelnden Arztes an die Beschwerdegegnerin, eine Operation erscheine aufgrund einer spontanen Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr notwendig, dahingefallen. Demgegenüber kann dieses Anerkennen nicht als Vertrauensgrundlage aufgefasst werden, dass eine Operation über zwei Jahren nach dem (einstweiligen) Verzicht auf deren Durchführung noch ohne weitere Prüfung der Leistungspflicht von der Unfallversicherung übernommen werden würde. Somit durften die Beschwerdegegnerin und in der Folge die Vorinstanz die Frage der Leistungspflicht neu prüfen, nachdem sich der Beschwerdeführer erst im Jahre 2022 wieder bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung der Operation gemeldet hatte.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des PD Dr. med. Dr. sc. nat. E.________ vom 11. März 2024, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2018 und dem im Jahre 2022 geklagten Augenleiden nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche vermag der Beschwerdeführer keine darzutun. Der Umstand, dass in dem von ihm angerufenen Bericht eines Augenzentrums in Chișinău vom 2. März 2017 keine Stenose erwähnt wird, belegt nicht, dass diese nicht schon vorbestehend war. Zudem führt der Gutachter die Hypothese einer vorbestehenden Stenose lediglich als eine Möglichkeit an, wie die Vorinstanz treffend darlegte. In erster Linie geht er aber von einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz einer leichten, oberflächlichen Verätzung (durch den Unfall) und der Tränenwegstenose aus. Der Schluss der Vorinstanz, dass alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz indessen noch keine Kausalität abgeleitet werden kann, ist nicht zu beanstanden (zur Unzulässigkeit eines solchen Schlusses "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb).  
 
5.3. Somit hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es einen Anspruch auf Kostenübernahme der Unfallversicherung für die geplante Operation mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der Stenose verneinte. Damit besteht der kantonale Entscheid zu Recht.  
 
6.  
Da die Beschwerde - soweit auf sie einzutreten ist - offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold