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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 622/03 
 
Urteil vom 30. März 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
P.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter, Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 4. Juli 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene P.________ arbeitete seit 22. Juni 1994 als Zimmermädchen im Hotel Q.________. Am 17. März 1996 stürzte sie zu Hause. Dabei erlitt sie u.a. eine Calcaneustrümmerfraktur rechts. Die Behandlung der Verletzung erforderte mehrere operative Eingriffe. Nach einem ersten gescheiterten Arbeitsversuch im März 1997, war P.________ ab 1. August 1997 im Rahmen eines hälftigen Arbeitspensums wieder als Zimmermädchen tätig. Wegen zunehmender Schmerzen hörte sie Ende Januar 1998 auf zu arbeiten. Danach ging sie keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. 
Im Juni 1998 meldete sich P.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. U.a. nahm sie Einsicht in die UV-Akten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie P.________ für die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 sowie Mai bis September 2000 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) und für Juli 1997 bis Juli 1998, Januar 1999 bis April 2000 sowie ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %) samt Zusatzrente für den Ehemann und eine Kinderrente zu (Verfügungen vom 13. Februar 2002). 
B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von P.________ hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügungen vom 13. Februar 2002 mit der Feststellung auf, dass für Juni 1997, August bis Dezember 1998 und April bis Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, für Juli 1997 bis Juli 1998, Januar 1999 bis März 2000 und ab 1. Januar 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 4. Juli 2003). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr für Juni und Juli 1997 sowie ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein neues aktuelles Gutachten betreffend der Schmerzbefindlichkeit und Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Im Weitern wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht. 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist vorliegend nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Streitgegenstand bildet der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem frühestmöglichen Leistungsbeginn 1. Juni 1997 (Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). In die Beurteilung sind somit auch jene Zeiten einzubeziehen, für welche das kantonale Gericht dispositivmässig festgestellt hat, dass Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Es betrifft dies die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 sowie April bis Dezember 2000 (BGE 125 V 413 und AHI 2001 S. 279 Erw. 1b). 
3. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrundlagen zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen, zur Rentenrevision sowie Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV über den Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zutreffend dargelegt. Das kantonale Gericht hat diese Verordnungsbestimmungen richtig (auch) auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/ oder befristeten Invalidenrente) angewendet (BGE 109 V 125, bestätigt in AHI 2001 S. 277). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Die IV-Stelle verfügte am 13. Februar 2002 für die Monate Juni 1997, August bis Dezember 1998 sowie Mai bis September 2000 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100 %), für Juli 1997 bis Juli 1998, Januar 1999 bis April 2000 sowie ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 50 %). 
Das kantonale Gericht änderte die Rentenzusprechung der Verwaltung dahingehend, dass es auch für die Monate April 2000 sowie Oktober bis Dezember 2000 den Anspruch auf eine ganze Rente bejahte. Im Übrigen bestätigte die Vorinstanz die Leistungsfestsetzung der IV-Stelle. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgesehen für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. (recte: 30.) April 1998 eine ganze Invalidenrente beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei unrichtig, allenfalls unvollständig festgestellt. Die bereits eingeholten Gutachten wiesen doch verschiedene Widersprüche auf. 
5. 
Das kantonale Gericht hat die Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend auszuführende, leichte manuelle Arbeiten ohne Heben von Lasten) wie folgt festgelegt (Erw. 4.6 des angefochtenen Entscheides): 
0 % 17. März 1996 bis 31. März 1997, 
50 % 1. April 1997 bis 28. Mai 1998, 
0 % 29. Mai 1998 bis 30. September 1998, 
50 % 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000, 
0 % 10. Januar 2000 bis 27. September 2000, 
50 % ab 28. September 2000. 
Gemäss dem im UV-Verfahren erstellten Gutachten des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 13. Juni 2001, ist die Einschränkung hauptsächlich auf Beschwerden im Bereich des rechten Rückfusses mit Anlauf-, Belastungs- und Ruheschmerz bei deutlich verminderter Beweglichkeit zurückzuführen. 
 
Die vorinstanzliche Beurteilung von Art und Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für die Zeit bis zum Erlass der Rentenverfügungen am 13. Februar 2002 ist in zweifacher Hinsicht nicht schlüssig. 
5.1 Das kantonale Gericht geht für die Zeit vom 25. Januar bis 28. Mai 1998 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten aus. 
5.1.1 Ab 25. Januar 1998 war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit als Zimmermädchen ferngeblieben. Diese angestammte Tätigkeit hatte sie am 1. August 1997 im hälftigen Umfang wieder aufgenommen, nachdem ein erster Versuch im März des Jahres gescheitert war. Am 29. Mai 1998 wurde im Spital X.________ eine Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenkes (USG) durchgeführt. 
5.1.2 Die Vorinstanz begründet die 50%ige Arbeitsfähigkeit für die fragliche Zeitspanne mit dem Hinweis auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 11. August 1998. Darin widerspricht der chirurgische Orthopäde der Beurteilung des damaligen Hausarztes Dr. med. I.________, welcher für die Zeit vom 24. Januar bis 27. Mai 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Es hätten sich, so Dr. med. S.________, keine neuen objektiven Gesichtspunkte (seit seinem Bericht vom 29. Oktober 1997) ergeben. 
5.1.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die am 1. August 1997 im Umfang von 50 % wieder aufgenommene Tätigkeit als Zimmermädchen an sich unzumutbar war. Davon geht ausdrücklich auch das kantonale Gericht aus. Die Vorinstanz erachtet daher die nach gut fünf Monaten im Januar 1998 aufgetretenen verstärkten Schmerzen am verletzten rechten Fuss als durchaus nachvollziehbar. 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Ausübung der unzumutbaren Tätigkeit als Zimmermädchen ab 1. August 1997 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte, auf die Arbeitsfähigkeit indessen keine Auswirkungen hatte. Das stützt die Einschätzung des Dr. med. I.________, wonach ab 25. Januar 1998 vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Die davon abweichende Beurteilung des Dr. med. S.________ ist schon deshalb nicht schlüssig, weil nicht gesagt werden kann, es hätten sich seit seinem Bericht vom 29. Oktober 1997 keine neuen objektiven Gesichtspunkte ergeben. Im Gegenteil war die ab 1. August 1997 wieder ausgeübte Tätigkeit als Zimmermädchen offensichtlich ungeeignet und hatte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt. 
5.1.4 Bei dieser Sachlage ist aufgrund der grösseren Nähe des Hausarztes zum Geschehen auf dessen Einschätzung abzustellen. Somit bestand schon ab 25. Januar 1998 wieder vollständige Arbeitsunfähigkeit und nicht erst ab 29. Mai 1998. 
5.2 Im Weitern können Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ab 28. September 2000 nicht als rechtsgenüglich abgeklärt gelten. Entgegen dem kantonalen Gericht ist das Gutachten des Dr. med. K.________ vom 13. Juni 2001 insofern nicht schlüssig. 
5.2.1 Dr. med. K.________ stellte die Diagnose einer orthopädisch-psychosomatischen Defektheilung, Status nach multiplen operativen Eingriffen, mit Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Rückfuss. Zur Frage, ob «unfallfremde Zustände» mitwirkten, führte der Experte aus, er könne prozentual nicht abschätzen, inwiefern die Aussagen im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 13. Oktober 2000 zur psychiatrisch-psychologischen Unfallverarbeitung den Heilungsverlauf beeinträchtigten. Er dürfte jedoch dem orthopädischen Defektzustand ebenbürtig sein. 
5.2.2 Die Diagnose einer orthopädisch-psychosomatischen Defektheilung einerseits sowie die Erwähnung einer psychiatrisch-psychologischen Unfallverarbeitung anderseits werfen die Frage auf, ob die Einschätzung des Dr. med. K.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten besteht, aus rein orthopädischer Sicht gilt. Ist das zu bejahen, kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, der Gutachter habe bei der Beurteilung von Art und Ausmass der gesundheitlich noch in Betracht fallenden Arbeiten der psychischen Belastung durch die Schmerzen Beachtung geschenkt. Weiter kann die Antwort auf die Frage nach mitwirkenden unfallfremden Zuständen einzig im Sinne einer zusätzlichen nicht somatisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung verstanden werden. Dabei bleibt offen, ob es sich um ein krankheitswertiges Leiden handelt und inwiefern dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. 
Andernfalls stellt sich die Frage, welche anderen Gesundheitsschädigungen neben dem orthopädischen Defekt Dr. med. K.________ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat. Das kantonale Gericht scheint ein psychisches Leiden nicht auszuschliessen, wenn es ausführt, der Gutachter habe die psychische Belastung durch die Schmerzen nicht unbeachtet gelassen. Für diese Annahme bestehen auch Anhaltspunkte in den Akten. Zu erwähnen ist vorab der Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ vom 13. Oktober 2000 über die anaesthesiologische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom selben Tag. Darin wird zusätzlich zu den bekannten orthopädischen Befunden eine depressive Episode in psychosozialer Belastungssituation diagnostiziert. Die depressive Episode hat nach Meinung der Fachärztinnen und des Facharztes die Fähigkeit der Versicherten zur Schmerzbewältigung entscheidend eingeschränkt. Hinzuweisen ist sodann auf den Bericht des Dr. med. V.________, Arzt und Gesprächspsychotherapeut SSGT, vom 22. Januar 1999. Darin wird die Diagnose einer Anpassungsstörung nach dem Unfall vom 17. März 1996 mit chronischem Schmerz im linken Fuss, Angst, Anspannung, Sorgen und leichten depressiven Verstimmungen ICD 10 F 43.23 gestellt. Aufgrund der familiären und beruflichen Situation sowie des aufenthaltsrechtlichen Status bestehe die recht grosse Gefahr einer Entwicklung zur somatoformen Schmerzstörung. 
5.3 Zusammengefasst ergibt sich somit Folgendes: Die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten beträgt 0 % vom 17. März 1996 bis 31. März 1997, 50 % vom 1. April 1997 bis 24. Januar 1998, 0 % vom 25. Januar bis 30. September 1998, 50 % vom 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000 und 0 % ab 10. Januar 2000 bis mindestens 27. September 2000. Für die Zeit danach besteht Abklärungsbedarf im Sinne der Ausführungen in Erw. 5.2. Dabei ist eine psychiatrische, allenfalls eine nochmalige orthopädische Begutachtung angezeigt. 
6. 
Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Zeiten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (1. April 1997 bis 24. Januar 1998 und 1. Oktober 1998 bis 9. Januar 2000) wird nicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung dieses Punktes (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben). 
Somit besteht Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2000 und Anspruch auf eine ganze Rente für den Monat Juni 1997, für die Zeit vom 1. April 1998 (vgl. Erw. 5.1.4 und 5.3 sowie Art. 88a Abs. 2 IVV) bis 31. Dezember 1998 und ab 1. April 2000 bis mindestens 31. Dezember 2000. Über die Anspruchsberechtigung danach wird die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen neu zu verfügen haben. 
7. 
Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens Anspruch auf eine u.a. nach dem anwaltlichen Vertretungsaufwand bemessene Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG, Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und Art. 160 OG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen kann diesem Begehren entsprochen werden. Die Voraussetzungen hiefür gemäss Gesetz (Art. 152 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a) sind gegeben. Die Beschwerdeführerin wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie dazu später im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 und die Verfügungen vom 13. Februar 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1998 und vom 1. Januar 1999 bis 31. März 2000 Anspruch auf eine halbe Rente, für den Monat Juni 1997, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1998 und ab 1. April 2000 bis mindestens 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2001 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Rachel Grütter, Kloten, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse der Betrag von Fr. 200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Die Akten werden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: