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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 311/05 
 
Urteil vom 30. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
R.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12, 
6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 31. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1975 geborene R.________ schloss im Jahr 1995 die Lehre als Fahrrad- und Motorfahrradmechaniker ab. Seit dem 14. August 2000 war er als Lager- und Ladenmitarbeiter für die Firma B.________ tätig. Zunehmender Rückenbeschwerden wegen meldete er sich am 23. Juli 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, eventuell Berufsberatung) an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht lehnte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. Juni 2003 ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest und gab zur Begründung an, in der angestammten Tätigkeit als Velo- und Motorfahrradmechaniker bestehe keine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 31. März 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, es sei ihm Kostengutsprache für die Umschulung auf einen kaufmännischen Beruf an der Handelsschule X.________ zu erteilen; eventuell sei eine andere Umschulung zu finanzieren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat intertemporalrechtlich korrekt (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen) erkannt, dass mit Blick auf das Datum des Einspracheentscheides (6. Januar 2005) die mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und im Rahmen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. 
1.2 Die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sind im angefochtenen Entscheid, auf welchen verwiesen wird, richtig dargelegt. Es betrifft dies neben der besagten gesetzlichen Grundlage die diese konkretisierende Verordnungsbestimmung (Art. 6 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die von der Praxis unter der Herrschaft des bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Rechts entwickelten und, soweit hier von Interesse und geprüft, weiterhin anwendbaren Grundsätze. Letzteres gilt namentlich auch in Bezug auf die für den Umschulungsanspruch in der Regel vorausgesetzte invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von rund 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 490 Erw. 4.2). Bei diesem Erfordernis bleibt es gleichermassen nach der im Rahmen der 4. IV-Revision erfolgten Streichung des Begriffes "wesentlich" in Art. 17 Abs. 1 IVG (und Art. 6 Abs. 1 IVV). Die vorberatenden Kommissionen sind, wie den Protokollen zu entnehmen ist, nach eingehender Beratung zur Auffassung gelangt, dass damit keine materielle Änderung der Gerichtspraxis verbunden sein soll. Die Räte folgten dem Kommissionsantrag diskussionslos (Amtl. Bull. 2001 N 1933, 2002 S 756). In Anbetracht dieser Materialienlage besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung zum verlangten Mindestinvaliditätsgrad abzuweichen (Urteil S. vom 8. Juli 2005, I 18/05, Erw. 2). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 14. August 2000 bis 3. Mai 2002 als Lagermitarbeiter bei der Firma B.________ und erzielte ab Februar 2002 einen Monatslohn von Fr. 4650.-. Diese Tätigkeit gab er aus gesundheitlichen Gründen (mediolaterale Diskushernie L5/S1 links) auf. Bezüglich der Möglichkeit, den erlernten Beruf als Velo- und Motorfahrradmechaniker trotz des Rückenleidens auszuüben, bestehen ärztlicherseits unterschiedliche Auffassungen. Der Beschwerdeführer musste sich am 10. September 2004 einer Mikrodiskektomie L5/S1 links unterziehen. Der operierende Arzt Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, berichtete am 10. Dezember 2004, axial wenig belastende Tätigkeiten seien ab Februar/März 2005 wieder zumutbar, initial sei wahrscheinlich eine Teilbelastbarkeit vorzuschlagen und es seien weder Haltungsmonotonien möglich noch könnten schwere Lasten getragen werden. Auf Anfrage der IV-Stelle gab Dr. med. S.________ am 30. Dezember 2004 ergänzend an, der Beschwerdeführer sei nach ungefähr vier bis fünf Monaten postoperativ zunehmend belastbar und er könne seine angestammte Tätigkeit als Zweiradmechaniker alsdann wieder in einem vollen Pensum ausführen. Eine axiale Minderbelastbarkeit werde bleiben, das Tragen von schweren Lasten sei auch in Zukunft nicht zumutbar und Haltungsmonotonien seien zu meiden. Demgegenüber äusserte der behandelnde Arzt Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, am 26. Oktober 2004 die Ansicht, nach dem operativen Eingriff sei eine stufenweise Steigerung der Wirbelsäulenbelastung (Heben von Lasten bis zu 5 kg) möglich, aber als "Töffmechaniker" bleibe der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Beide Ärzte haben ihre unterschiedlichen Beurteilungen in kurzen Berichten geäussert und nicht weiter begründet. Die übrigen medizinischen Berichte und Gutachten datieren vor der Diskushernienoperation vom 10. September 2004 und sind daher nur beschränkt aussagekräftig. Ausserdem waren sich die ärztlichen Fachpersonen bereits vor dem operativen Eingriff bezüglich der verbleibenden Einsatzmöglichkeiten uneinig. Keiner der vorliegenden medizinischen Berichte erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b), weil sie sich nicht umfassend mit den verbleibenden Einsatzmöglichkeiten im Erwerbsleben auseinandersetzen. Damit bleibt offen, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Beruf oder allenfalls in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt ist. 
2.2 Zur Prüfung der Frage, ob die für den Umschulungsanspruch relevante Erheblichkeitsschwelle erreicht sei, stellte die Vorinstanz einerseits auf den zuletzt ab Februar 2002 erzielten Lohn als Lagerist (Valideneinkommen) von Fr. 4650.- ab. Dabei hat sie allerdings übersehen, dass dem Versicherten in seiner Anstellung bei der Firma B.________ zusätzlich ein jährlicher Gratifikationsanspruch in der Höhe eines Monatslohnes zustand, womit von einem Jahreslohn von Fr. 60'450.- auszugehen ist. 
 
Zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) anderseits zog das kantonale Gericht die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei (zu den Grundlagen dieses Vorgehens: BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Da Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (vgl. BGE 129 V 222) ist im angefochtenen Gerichtsentscheid zu Recht auf die LSE 2002 abgestellt worden. Bei einem monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) und einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4557.- (LSE 2002, S. 43, Tabelle A1) ergibt sich in Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2005, Heft 12, S. 94, Tabelle B 9.2) ein jährliches Einkommen von Fr. 57'008.-. Nach der Rechtsprechung fällt bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach Tabellenlöhnen unter dem Titel der persönlichen und beruflichen Einzelfallumstände ein Abzug in Betracht, der höchstens 25 % betragen kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Mit dem so genannten leidensbedingten Abzug soll zunächst gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden, bei denen abzusehen ist, dass sie im Rahmen der grundsätzlich zumutbaren Erwerbstätigkeiten zu einer gewissen Lohneinbusse führen werden. Die Vorinstanz hat ohne weitere Ausführungen angenommen, dass auch unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges - dessen Höhe sie allerdings offen gelassen hat - die Erheblichkeitsschwelle von 20 % nicht erreicht werde. Daraus hat sie abgeleitet, dass ein Umschulungsanspruch nicht bestehe. Dem kann nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Rückenleidens gewisse Tätigkeiten nicht mehr oder nur noch mit Einschränkungen ausüben kann. Wie in Erw. 2.1 hiervor dargelegt, bestehen ärztlicherseits unterschiedliche Auffassungen über die konkreten Leistungseinbussen in der angestammten Tätigkeit als Velo- und Motorfahrradmechaniker. Nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in Hilfsarbeiten wurden die involvierten medizinischen Fachpersonen nicht gefragt. Deshalb lässt sich auf Grund der Akten nicht beantworten, ob der Versicherte auf Grund seines Gesundheitszustandes in der Lage wäre, einer vollschichtigen Hilfsarbeit nachzugehen und inwiefern sich seine Behinderungen allenfalls leistungsmindernd auswirken würden. Diese Frage kann nicht offen bleiben, wie folgendes Beispiel zeigt: Den medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten kann und dabei Haltungsmonotonien und Arbeiten in vornübergeneigter Körperhaltung vermeiden muss. Falls weitere Abklärungen ergeben, dass sich aus diesem Grund ein Abzug von 15 % rechtfertigt (was auf Grund der unvollständigen medizinischen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden kann), so würde beim Vergleich von Validen- (Fr. 60'450.-) und Invalideneinkommen (85 % von Fr. 57'008.- = Fr. 48'456.80) eine Einbusse von 20 % resultieren (zur Rundung: BGE 130 V 121). Neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten sind im Rahmen der vorzunehmenden Prognose zudem weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 IVG), welche im vorliegenden Fall mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers lange ausfällt, mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108), womit ein Anspruch des Versicherten auf Umschulung grundsätzlich zu bejahen wäre. 
3. 
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Umschulungsanspruch erneut verfüge. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Versicherten auf eigene Kosten begonnene Umschulung zum technischen Kaufmann oder allenfalls eine Umschulung auf einen anderen Beruf das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit erfüllt, wird sie dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass der erlernte Beruf auch nach einer allfälligen Aufgabe Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann. Er ist daher als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteil G. vom 13. Mai 2005, I 144/05, Erw. 2.2.1). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen). Vorliegend fehlen in den Akten aussagekräftige Erhebungen über die Lohnentwicklung sowohl bei einem gelernten Velo- und Motorfahrradmechaniker mit Zusatzerfahrung in anderen erwerblichen Bereichen als auch im Beruf des technischen Kaufmannes. Bezüglich ersterer Beschäftigung kann jedenfalls nicht allein auf die vom kantonalen Gericht eingeholten mündlichen Aussagen des ehemaligen Lehrmeisters des Versicherten abgestellt werden. Auch diesbezüglich besteht Abklärungsbedarf. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. März 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 6. Januar 2005 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: