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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.37/2007 /fun 
 
Urteil vom 30. März 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, 
Postfach 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Auslieferungshaftbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer, 
vom 25. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die russischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen mutmasslichen Wirtschaftsdelikten. Gestützt auf eine Verhaftsausschreibung von Interpol Moskau vom 13. September 2006 (bzw. den Haftbefehl eines Moskauer Gerichtes vom 3. Mai 2006) wurde der Verfolgte am 22. Dezember 2006 am Flughafen Zürich-Kloten verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 28. Dezember 2006 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl. Die vom Verfolgten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 25. Januar 2007 ab. 
B. 
Mit diplomatischer Note vom 4. Januar 2007 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Bern das Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006. Am 9. März 2007 bewilligte das BJ erstinstanzlich die Auslieferung des Verfolgten an Russland. 
C. 
Gegen den die Zulässigkeit der Auslieferungshaft bestätigenden Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes vom 25. Januar 2007 gelangte X.________ mit Beschwerdeeingabe vom 26. Februar 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Haftentlassung die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 28. Dezember 2006. 
 
Das BJ beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2007 die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesstrafgericht auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. März 2007 (Postaufgabe). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist und welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind. 
1.1 Seit 1. Januar 2007 sind die totalrevidierten Bestimmungen über die Bundesrechtspflege zu beachten: 
 
Art. 110b IRSG (in der Fassung gemäss Ziff. 30 des Anhangs zum VGG [SR 173.32]) enthält für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen eine besondere Übergangsregel. Danach richten sich Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, nach dem bisherigen Recht. Das bedeutet, dass erstinstanzliche Rechtshilfeverfügungen, die vor dem 1. Januar 2007 ergangen sind, nach den altrechtlichen Verfahrensbestimmungen anfechtbar sind (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 1.1; Urteile 1A.178/2006 vom 19. Januar 2007, E. 1.1, sowie 1C_1/2007 vom 22. Januar 2007, E. 1). 
 
Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese Regel auch für die Anfechtung von Auslieferungshaftbefehlen gilt: Nach bisherigem Recht sind Entscheide des Bundesstrafgerichtes betreffend Auslieferungshaft mit Zwangsmassnahmenbeschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG [SR 173.71]; vgl. BGE 131 I 52, 54 E. 1.2.2; 130 II 306, 308 f. E. 1; Urteil 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 1). Falls der erstinstanzliche Auslieferungshaftentscheid des BJ vor dem 1. Januar 2007 erging, ist gegen den Beschwerdeentscheid des Bundesstrafgerichtes (auch wenn dieser nach dem 1. Januar 2007 gefällt wurde) die altrechtliche Beschwerde nach SGG an das Bundesgericht zulässig (Urteil 1C_1/2007 vom 22. Januar 2007, E. 1). 
1.2 Der streitige Auslieferungshaftbefehl des BJ wurde am 28. Dezember 2006 ausgestellt. Nach dem Gesagten ist gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichtes die Zwangsmassnahmenbeschwerde nach SGG gegeben. 
1.3 Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 214-216, 218 und 219 BStP) sind hier erfüllt. Zulässiger Beschwerdegrund ist die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Bundesstrafgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin überprüft werden (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG i.V.m. Art. 104 lit. b und Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel. Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls bzw. eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigt sich nur ausnahmsweise, etwa wenn die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 lit. a oder b IRSG zutreffen, wenn gemäss Art. 47 Abs. 2 IRSG wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit oder aus anderen Gründen die Anordnung anderer sichernder Massnahmen als genügend erscheint, wenn das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50 Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe [SR 0.353.1]), oder wenn sich eine Auslieferung bereits als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese restriktive Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Insofern sind die Voraussetzungen für eine Haftentlassung strenger als bei strafprozessualer Untersuchungshaft (BGE 130 II 306 E. 2 S. 309-313; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f., je mit Hinweisen; Urteil 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2). 
3. 
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer allfälligen Auslieferung an Russland werden im (noch hängigen) separaten Auslieferungsverfahren zu prüfen sein (Art. 52-55 IRSG). Dementsprechend sind die Einwände des Verfolgten gegen eine Auslieferung als solche bzw. gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens grundsätzlich nicht im Haftbeschwerdeverfahren zu hören (vgl. BGE 111 Ib 147 E. 4 S. 149; 111 IV 108 E. 3a S. 110). Einzig die offensichtliche Unzulässigkeit der Auslieferung könnte in diesem Zusammenhang einen materiellrechtlichen Haftentlassungsgrund bilden (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Wie im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt wurde, erscheint hier eine allfällige Auslieferung nicht als zum Vornherein offensichtlich unzulässig. Unterdessen hat denn auch das BJ mit separatem Entscheid vom 9. März 2007 die Auslieferung des Verfolgten erstinstanzlich bewilligt. Dass die gesetzlichen Haftvoraussetzungen (Art. 47-51 IRSG) erfüllt sind, wurde im angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer (Seiten 5-11) bereits zutreffend dargelegt. Ein Haftentlassungsgrund im Sinne der oben dargelegten Gesetzgebung und Praxis ist nicht dargetan. Ebenso wenig sind offensichtlich unrichtige haftrelevante Tatsachenfeststellungen des Bundesstrafgerichtes ersichtlich. 
4. 
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
Die Kostenfolgen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des OG (vgl. Art. 245 BStP; BGE 130 I 234 E. 5 S. 240; 130 II 306 E. 4 S. 313). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, sowie dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. März 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: