Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_53/2007/bnm 
 
Verfügung vom 30. März 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. März 2007) mit Schreiben vom 29. März 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. März 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: