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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.260/2006 /bnm 
 
Urteil vom 30. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
B.________, 
Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, 
 
gegen 
 
K.________, 
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Jutzet, 
 
Gegenstand 
Grunddienstbarkeit; örtliche Zuständigkeit; Gerichtsstand der Widerklage, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 29. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx der Gemeinde G.________. Zu Lasten dieses Grundstücks und zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx, in derselben Gemeinde gelegen und im Eigentum von B.________ stehend, besteht eine Wegrechtsdienstbarkeit, die im Grundbuch nicht näher beschrieben ist. Die Parteien lagen ob den Modalitäten dieses Wegrechts seit längerer Zeit im Streit. Am 12. Dezember 2001 verbreiterte B.________ eigenmächtig den Weg auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück. Daraufhin erhob K.________ Strafklage verbunden mit Ansprüchen auf Schadenersatz. Der Polizeirichter des Sensebezirks verurteilte B.________ wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 2'000.-- und stellte dessen Haftbarkeit für den verursachten Schaden im Grundsatz fest, verwies die Strafklägerin K.________ aber auf den Zivilweg. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. 
B. 
B.a Am 5. November 2004 reichte K.________ gegen B.________ eine Forderungsklage im Betrage von Fr. 20'144.85 nebst Zins ein. Verbunden mit der Klageantwort erhob dieser am 14. Februar 2005 Widerklage mit dem Begehren, die Hindernisse, welche der Ausübung der Wegrechtsdienstbarkeit entgegenstünden, seien zu beseitigen. 
B.b Der Präsident des Zivilgerichts, Bezirksgericht der Sense, bejahte den sachlichen Zusammenhang von Klage und Widerklage und liess mit Verfügung vom 25. Januar 2006 die Widerklage zu. 
C. 
Die dagegen erhobene Berufung von K.________ hiess das Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, mit Entscheid vom 29. August 2006 gut. 
D. 
B.________ (fortan: Widerkläger) führt mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt die Gutheissung der Berufung und verlangt, seine vor dem Zivilgericht des Sensebezirks des Kantons Freiburg am 14. Februar 2005 eingereichte Widerklage zuzulassen. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. K.________ (fortan: Widerbeklagte) schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist am 29. August 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob und inwieweit auf eine Berufung eingetreten werden kann (BGE 124 III 44 E. 1 S. 46; 129 III 415 E. 2.1). 
1.3 Der angefochtene Entscheid, mit dem die Widerklage für unzulässig erklärt worden ist, ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (BGE 128 III 250 E. 1b S. 252; 127 III 474 E. 1a S. 475, je mit Hinweisen). Es handelt sich vielmehr um einen selbständigen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OG, gegen den die Berufung wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit offen steht. Der Widerkläger bringt zulässigerweise vor, das angefochtene Urteil verletze die bundesrechtlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz; GestG; SR 272). Der von der Widerbeklagten gestellte Antrag auf Nichteintreten auf die vorliegende Berufung ist demgegenüber unbegründet. Auch wenn die Haupt- und die Widerklage je selbständig der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes der Sense unterstehen, so kann dieser Umstand nicht dazu führen, dass aufgrund der formaljuristischen Unterscheidung von Zuständigkeit und Zulässigkeit der Widerklage Art. 49 OG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung erweist sich damit als zulässig. 
1.4 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sind das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel im Berufungsverfahren unzulässig. Soweit die Parteien daher neue tatbeständliche Vorbringen machen, wird darauf nicht eingetreten. 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht Freiburg hat ausgeführt, dass die Klägerin (und Widerbeklagte) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 20'144.85 aus unerlaubter Handlung geltend gemacht habe. Dieser Anspruch sei vom Polizeirichter - als erster Strafinstanz - dem Grundsatz nach rechtskräftig festgestellt worden. Prozessgegenstand sei demzufolge nur noch das Schadensquantitativ. Demgegenüber habe der Widerkläger beantragt, sein Wegrecht ungestört benutzen zu können, wobei dazu vorfrageweise Verlauf und Umfang der Dienstbarkeit zu ermitteln seien. Die beiden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus dem Dienstbarkeitsvertrag beträfen somit nicht dasselbe Rechtsgeschäft und seien auch nicht Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses oder stünden in enger rechtlicher Beziehung zueinander. Die für die Klage relevanten tatsächlichen Verhältnisse beschränkten sich auf den Nachweis der durch die Handlungen vom 12. Dezember 2001 verursachten Schäden, während die für die Widerklage relevanten tatsächlichen Feststellungen in der Ermittlung des Verlaufes der Dienstbarkeit lägen, womit den beiden Ansprüchen auch nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. 
2.2 Der Widerkläger rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GestG. In diesem Zusammenhang bringt er vor, dass dieser Bestimmung zufolge beim örtlich zuständigen Gericht der Hauptklage dann Widerklage erhoben werden könne, wenn die beiden Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stünden, was nicht schon allein durch die Tatsache ausgeschlossen sei, dass eine Klage schuldrechtlicher Natur und die andere dinglicher oder realobligatorischer Natur sei. Nach der vom Widerkläger zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 III 607 und 129 III 230) sei die Konnexität insbesondere dann zu bejahen, wenn Haupt- und Widerklage auf dem gleichen sachlichen oder rechtlichen Grund beruhten, d.h. sich auf denselben Vertrag stützten oder ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde läge. Des Weiteren sei Konnexität dann gegeben, wenn beide Ansprüche das gleiche Rechtsgeschäft beträfen oder beide Klagen eine enge rechtliche oder sachliche Beziehung zueinander hätten. 
 
Der Widerkläger führt aus, dass die von ihm begangene Sachbeschädigung am Eigentum der Widerbeklagten darin begründet lag, dass diese ihm die korrekte Ausübung der Grunddienstbarkeit vorenthalten habe. Dazu habe die Widerbeklagte verschiedene Hindernisse - wie z.B. eine Böschung, ein Betonpodest oder einen Betonplatz - angebracht, welche der Widerkläger seinerseits durch Selbsthilfe entfernt habe. Die Rechtfertigung zu diesem Vorgehen sieht der Widerkläger in Art. 737 Abs. 1 ZGB. Die Schadenersatzklage und die Klage auf Beseitigung der die Ausübung der Dienstbarkeit störenden Hindernisse beträfen somit den gleichen Sachverhaltskomplex, nämlich die Verhinderung der Dienstbarkeitsausübung seitens der Widerbeklagten. 
2.3 Die Widerbeklagte bringt in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen vor, dass bezüglich des Schadenersatzanspruches ein rechtskräftiges Urteil, eine res judicata, vorläge. In ihrer Klage ginge es somit nur noch um den Umfang des Schadens im Sinne von Art. 42 ff. OR. Der Widerkläger habe durch das Einreichen der Widerklage lediglich versucht, dieses rechtskräftige Urteil rückgängig zu machen, stünde ihm doch zur Durchsetzung seiner Wegrechtsdienstbarkeit ein selbständiger Klagebehelf - gemäss Art. 737 Abs. 1 ZGB oder analog Art. 641 Abs. 1 ZGB - zu. Da für die Beurteilung der Widerklage vorfrageweise ein kompliziertes Verfahren betreffend Feststellung des genauen räumlichen Ausmasses der Wegrechtsdienstbarkeit geführt werden müsse, könne von einem engen sachlichen Zusammenhang vorliegend nicht gesprochen werden. 
3. 
Nach Art. 6 Abs. 1 GestG kann beim Gericht der Hauptklage Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht. Der Gerichtsstand der Widerklage dient dem Zweck, widersprüchliche Urteile zu verhindern, sowie eine rasche und effiziente gesamthafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen zwischen denselben Parteien zu ermöglichen (Kellerhals/Güngerich, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, N. 1 zu Art. 6; Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, N. 2 zu Art. 6 GestG). 
3.1 Als einzige Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels nennt der Gesetzeswortlaut das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Widerklage und der Hauptklage. Ein sachlicher Zusammenhang ist gemäss dem historischen Gesetzgeber dann gegeben, wenn beide Klagen auf dem gleichen sachlichen oder rechtlichen Grund beruhen, sich insbesondere auf denselben Vertrag stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (BBl 1999 S. 2847). In der bundesrätlichen Botschaft wird klargestellt, dass entgegen einzelnen kantonalen Prozessrechten die blosse Verrechenbarkeit - d.h. die Gleichartigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR - der Ansprüche nicht genüge, sondern dass es zur Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage einer Konnexität mit der Hauptklage bedürfe (vgl. BBl 1999 S. 2847), wie dies schon die Rechtsprechung zu Art. 59 aBV verlangt habe (BGE 93 I 549 E. 2 S. 552; 87 I 126 E. 3 S. 130; 58 I 165 E. 3 S. 169, je mit Hinweisen). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht denn auch unter dem GestG fest (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1 S. 232). 
 
Der Konnexitätsbegriff ist nach der Botschaft identisch mit denjenigen des internationalen (Privat-) Rechts, insbesondere gemäss Art. 8 IPRG und Art. 6 Ziff. 3 LugÜ (BBl 1999 S. 2846). Nach der Lehre soll Art. 8 IPRG, der ebenfalls einen sachlichen Zusammenhang (connexité entre les deux demandes, domande materialmente connesse) verlangt, im Sinne dieser Rechtsprechung interpretiert werden (vgl. Berti, Basler Kommentar, N. 8 ff. zu Art. 8 IPRG; Volken, Zürcher Kommentar, N. 22 ff. zu Art. 8 IPRG). Nicht erforderlich ist dabei, dass Haupt- und Widerklage dieselben Rechtsgrundlagen haben. So kann die Hauptklage schuldrechtlicher Natur sein während die Widerklage einen dinglichen Anspruch zum Gegenstand hat. Art. 6 Ziff. 3 LugÜ verlangt dagegen, dass sich die Widerklage auf denselben Vertrag oder Sachverhalt stützt wie die Klage selbst. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nach dem Wortlaut nicht erfüllt, wenn sich die Widerklage auf einen anderen Vertrag stützt als die Klage, es sei denn, es läge ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde. Mit dem Erfordernis desselben Sachverhalts bei Klagen, die sich auf unterschiedliche Verträge stützen, dürfte Art. 6 Ziff. 3 LugÜ enger zu verstehen sein als die Konnexität nach der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 59 aBV und die entsprechende Voraussetzung nach Art. 8 IPRG (Donzallaz, a.a.O., N. 24 zu Art. 6 GestG; vgl. BGE 130 III 607 E. 5 S. 609). 
 
In der Rechtsprechung zu Art. 59 aBV wurde Konnexität bejaht, wenn sich die beidseitigen Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützten (BGE 80 I 200: Forderung auf Verzugszins für die verspätete Bezahlung der Kaufpreisforderung und Widerklage auf Rückforderung eines Teils des Kaufpreises wegen Minderung; BGE 93 I 549: Klage auf Herausgabe der bei einer Bank hinterlegten Summe und Widerklage auf Zahlung des Werklohnes, wobei sich beide Forderungen auf denselben Werkvertrag stützten). Dabei müssen die Klagen jedoch nicht unbedingt gleicher Art (Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsklage) oder von gleicher Natur (dinglicher, persönlicher oder schuldrechtlicher) sein, wohl aber auf dem gleichen rechtlichen Grund (vertraglichen oder ausservertraglichen) beruhen (vgl. Spühler, Basler Kommentar, N. 11 f. zu Art. 6 GestG). Auch wurde Konnexität bejaht, wenn die Ansprüche aus dem gleichen Tatbestand abgeleitet werden (vgl. Kellerhals/Güngerich, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. 6 GestG). Als hinreichend wurde ausserdem angesehen, dass die zwar auf verschiedenen Tatbeständen gründenden Ansprüche wenigstens Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses sind oder doch eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben (Spühler, a.a.O., N. 11 zu Art. 6 GestG; Berger, Die Widerklage zwischen kantonalem und eidgenössischem Recht, in: FS Kellerhals, 2005, S. 229; Donzallaz, a.a.O., N. 23 zu Art. 6 GestG; Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2002, N. 1575). Dies wurde z.B. bejaht bei einer Forderungsklage nach dahingefallenem Arrest und der Widerklage auf Schadenersatz aus demselben, als ungerechtfertigt behauptetem Arrest (BGE 47 I 176 E. 4 S. 182), oder bei Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden sollten (BGE 34 I 755 E. 5 S. 774). 
 
Hingegen wurde es von der Rechtsprechung als ungenügend erachtet, dass es sich bloss um gleichartige Klagen handelt (BGE 71 I 344 E. 3 S. 347, betreffend zwei Klagen je auf Löschung gleichartiger Marken), oder dass lediglich Gründe der Prozessökonomie für ihre gemeinsame Beurteilung sprechen (BGE 71 I 344 E. 2 S. 346; vgl. Kellerhals/ Güngerich, a.a.O., N. 26 zu Art. 6 GestG). 
3.2 
3.2.1 Die im Rechte liegenden Ansprüche gründen nicht auf dem gleichen Rechtsverhältnis, da die Hauptklage schuldrechtlicher und ausservertraglicher Natur ist, während die Widerklage einen dinglichen und vertraglichen Anspruch zum Gegenstand hat. Somit geht ihnen ein rechtlicher Konnex vorweg ab (vgl. oben E. 3.1; dazu auch Spühler, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 6 GestG). 
3.2.2 Die von der Klägerin und Widerbeklagten angestrengte Schadenersatzklage ist dem Grundsatz nach rechtskräftig gutgeheissen worden. Prozessgegenstand der von ihr anschliessend eingeleiteten Forderungsklage stellt ausschliesslich die quantitative Schadensbemessung sowie die Schadenersatzberechnung dar. Die vom Beklagten und Widerkläger erhobene Leistungsklage auf Beseitigung der die Dienstbarkeitsausübung behindernden Gegenstände leitet sich nicht aus dem gleichen Sachverhalt ab wie die Hauptklage, da die für die Klage relevanten tatsächlichen Verhältnisse sich auf den Nachweis der - durch die Handlungen vom 12. Dezember 2001 verursachten - Schäden beschränken, während die für die Widerklage relevanten tatsächlichen Feststellungen in der Ermittlung des Verlaufes der Dienstbarkeit liegen. Daraus ergibt sich - im Einklang mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung des Widerklägers -, dass nicht derselbe Sachverhalt für die bestrittenen Ansprüche gemäss Klage und Widerklage massgebend ist. Es ist somit ohne weiteres möglich, den für die Beurteilung der Forderungsklage massgebenden Sachverhalt ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Grundlagen des Dienstbarkeitsvertrages abzuklären. Für die Beurteilung der Widerklage bedarf es somit zusätzlicher und anderer Sachverhaltselemente als für die Beurteilung der Klage, womit die Voraussetzung eines gemeinsamen rechtserheblichen Sachverhaltes nicht gegeben ist. Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhanges genügt es im Übrigen nicht alleine, dass die beiden Klagen auf Rechtsverhältnissen beruhen, die ihrerseits auf personellen Verflechtungen gründen (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.3 S. 235). 
 
Nach dem Gesagten besteht zwischen den Ansprüchen aus Klage und Widerklage weder tatsächlich noch rechtlich ein derartiger Zusammenhang, dass zur Vermeidung sich widersprechender Urteile die Zusammenlegung der Verfahren erforderlich wäre. Auch genügt die prozessökonomische Absicht, sämtliche streitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien möglichst umfassend zu bereinigen, nicht, um Konnexität im Sinne des Gerichtsstandsgesetzes zu bejahen. Inwieweit ein enger rechtlicher Zusammenhang auch abgesehen von einem gemeinsamen rechtserheblichen Sachverhalt für die Konnexität nach Art. 6 Abs. 1 GestG genügt, wird im Folgenden erörtert werden. 
3.2.3 Wohl sind die beiden Forderungen - aus unerlaubter Handlung und aus Dienstbarkeitsvertrag - im weitesten Sinne Ausfluss eines gemeinsamen Rechtsverhältnisses (BGE 129 III 230 E. 3.1 S. 232), denn jede der Klagen fusst letzten Endes auf der Uneinigkeit bezüglich des Verlaufes des bestehenden Wegrechtes. Jedoch ist es zur Vornahme der Schadensbemessung und Schadenersatzberechnung keineswegs notwendig, dass der genaue Verlauf der Dienstbarkeit feststeht, wie dies vorfrageweise für die Beurteilung der Widerklage notwendig ist. Denn selbst wenn der Verlauf des Wegrechtes dem eigenmächtigen Ausbau des Widerklägers entspräche, wäre er von der generellen Schadenersatzpflicht nicht entbunden, da dies rechtskräftig entschieden worden ist. Das rechtswidrige Vorgehen des Widerklägers steht somit mit dem Dienstbarkeitsverlauf in keiner engen rechtlichen Beziehung. Vielmehr gründet es im eigenmächtigen Vorgehen des Widerklägers und in der nicht schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (Art. 737 Abs. 2 ZGB). Die vom Gericht zu beantwortenden Fragen sind aus den genannten Gründen verschieden. Auch fehlt es vorliegend an dem von der Rechtsprechung zu Art. 59 aBV übernommenen Grundsatz, wonach das Urteil in einem Prozessfall die Beurteilung eines anderen Falles erheische (Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2001, N. 371). 
4. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung kein Erfolg beschieden. Damit wird der Widerkläger auch kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der Widerbeklagten eine Berufungsantwort eingeholt worden ist und ihr damit Kosten erwachsen sind, wird ihr eine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten und Widerkläger auferlegt. 
3. 
Der Beklagte und Widerkläger hat die Klägerin und Widerbeklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: