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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_11/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Visana Versicherungen AG, 
 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war seit dem 1. Januar 2007 bei den Schulen B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (kurz: Visana) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Am 5. November 2013 meldete die Arbeitgeberin der Visana einen Meniskus-Riss im rechten Knie, den A.________ am 16. September 2013 beim abendlichen Aerobic-Training erlitten habe und weswegen sie sich, nachdem bei gewissen Bewegungen die beim Ereignis aufgetretenen Schmerzen fortbestanden, seit dem 21. Oktober 2013 in ärztlicher Behandlung befinde. Der Unfallversicherer liess A.________ einen Fragebogen zum Ereignishergang am 18. November 2013 ausfüllen. Auf die darin enthaltene Aufforderung, den Ablauf des Ereignisses vom 16. September 2013 so genau wie möglich zu umschreiben, führte sie aus, während des Trainings eine grosse Bewegung gemacht und sofort einen grossen Schmerz im rechten Knie verspürt zu haben. Die Frage, "Hat sich der Ablauf wie gewohnt und unter normalen Umständen zugetragen oder ist der Ablauf durch etwas Besonderes beeinträchtigt worden?", beantwortete sie im ersten Punkt mit "Ja" und im zweiten mit "Nein". Gestützt darauf und nach Eingang dazu eingeholter Arztberichte teilte der Unfallversicherer ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2014 mit, keine Leistungen nach UVG zu erbringen, da es sich bei der von ihr geschilderten Bewegung um eine beherrschte, gleichmässig ausgeführte Tätigkeit ohne erhöhtes Schädigungspotential handle und deshalb weder von einem Unfall noch einer unfallähnlichen Körperschädigung auszugehen sei. In der Einsprache machte A.________ geltend, die im Fragebogen gestellte Frage zu den normalen Umständen oder ob das Ereignis durch etwas Besonderes herbeigeführt worden sei, nicht richtig verstanden zu haben; während einer Übung habe sie mit einer grossen Bewegung vom Stepper wieder auf den Boden stehen wollen, dabei sei dieser unter dem einen Fuss weggerutscht, weshalb sie auf den anderen rechten Fuss hart habe abstehen müssen. Mit Entscheid vom 26. Mai 2014 hielt die Visana an ihrer Auffassung fest. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde (wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 13. November 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einsprache-Entscheids sei die Visana zu verpflichten, die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für das Ereignis vom 16. September 2013 zu erbringen; eventualiter sein die Angelegenheit für weitere Beweiserhebungen an die Visana zurückzuweisen. 
 
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_561/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 139 V 327; 129 V 466) zutreffend dargelegt Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Versicherte zog sich beim Aerobic-Training eine Meniskusläsion zu. In Frage steht, ob diese eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. 
 
3.1. Die Vorinstanz umschrieb das Aerobic-Training näher als ein dynamisches Fitnesstraining in der Gruppe mit rhythmischen Bewegungen zu motivierender Musik, das sich durch das Aneinanderreihen von durch die instruierende Person vorgeführten verschiedenen, wiederholt vorzunehmenden Bewegungsabläufen auszeichnet. Das Gericht führte weiter aus, dies sei zwar mit einer gewissen Kraftanstrengung und ständigem Belastungswechsel verbunden, es handle sich dabei aber in der Regel um normale, kontrollierte und voraussehbare, wenn auch nicht immer ganz übliche Bewegungsabläufe, sodass im Regelfall von einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers auszugehen sei; deshalb könne anders als etwa beim Carving-Skifahren (vgl. dazu Urteil U 223/05 vom 27. Oktober 2005) nicht von einer erhöht risikogeneigten Sportart ausgegangen werden; ebenso wenig gehe es dabei im Unterschied zur Partnerübung im Selbstverteidigungstraining (dazu siehe Urteil 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014) um ein möglichst rasches Reagieren auf teilweise unvorhergesehene Bewegungen oder Angriffe eines Trainingspartners. Diesen Ausführungen ist vorbehaltlos beizupflichten.  
 
3.2. Soweit das kantonale Gericht alsdann eine im Rahmen eines Aerobic-Trainings ausgeführte "grosse Bewegung" mit abschliessendem Abstellen des Fusses auf den Boden als eine kontrollierte und physiologisch im normalen Rahmen liegende Bewegung wertet, ist dies ebenfalls zutreffend. Dabei ist unerheblich, ob diese Bewegung allenfalls von einem Aerobic-Steppbrett aus erfolgt ist oder nicht. Das Stepp-Aerobic zeichnet sich durch sich wiederholende Schrittvariationen mit Auf- und Absteigen (nicht Auf- und Abspringen) auf eine üblicherweise zwischen 10 und 20 cm hohe Plattform (Stepper) aus, vergleichbar einem wiederholten Auf- und Absteigen auf oder von einer Treppenstufe. Zwar wirken dabei je nach Ausführungsvariante auch leicht höhere Kräfte auf das Knie als wenn die Schrittabfolgen rein auf dem Boden ausgeführt werden. Im Unterschied etwa zu einem Squat-Sprung, bei welchem aus einer Hockstellung heraus mit an die Hüften angelegten Armen so hoch wie möglich gesprungen wird (dazu siehe Urteil 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014), geht damit indessen nicht eine gesteigerte Gefahrenlage einher. Ebensowenig führt allein das blosse Be- oder Absteigen eines Steppers im Rahmen einer Aerobic-Choreographie zu einer unkontrollierbaren Bewegung. Anders wäre mit der Vorinstanz allenfalls zu entscheiden, falls der Stepper beim Absteigevorgang ausgewiesenermassen weggerutscht wäre.  
Dies lässt sich indessen mit der Vorinstanz nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang argumentiert, Verwaltung und Vorinstanz hätten gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung auf das Befragen der am Aerobic-Kurs Teilnehmenden verzichtet haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass diese den von ihr erst im Einspracheverfahren geschilderten Geschehensablauf im Detail noch nachträglich und durch eigene Wahrnehmung erfasst, bestätigen können. Denn allein die Feststellung, dass mit einem Stepper trainiert worden ist, hilft nach Gesagtem nicht weiter. Und das im Einspracheverfahren behauptete Wegrutschen des (an sich sehr stabilen) Steppers unter dem einen Fuss während des Absetzens des anderen auf dem Boden mit der einzigen Konsequenz, dass auf diesen härter als üblich gestanden (und nicht etwa hingefallen) wurde, d ürfte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hat, ebenfalls wenig augenfällig gewesen sein, anderenfalls die Versicherte erfahrungsgemäss auch im am 18. November 2013 ausgefüllten Fragebogen nähere Ausführungen dazu gemacht hätte. Entgegen dem Vorgebrachten kann nämlich auch nicht gesagt werden, die ihr im Fragebogen gestellten Fragen seien zweideutig und derart unklar formuliert gewesen, dass deswegen ein augenfälliges Wegrutschen eines an sich rutsch festen Trainingsgerätes beim Zuziehen der Verletzung in guten Treuen unerwähnt geblieben wäre. 
Soweit auf die Dres. med. C.________ und D.________ verwiesen wird, wonach die Beschwerdeführerin eine Kniegelenkdistorsion (verdrehtes Knie) erlitten haben soll, stimmt dies sodann nicht mit ihrer eigenen Geschehensschilderung überein. Ebenso wenig kann aus der von der Arbeitgeberin ausgefüllten Unfallmeldung vom 5. November 2011 etwas zu ihren Gunsten abgeleitet werden, ist darin doch lediglich ganz allgemein von einer falschen Bewegung beim Aerobic die Rede. 
 
3.3. Zusammengefasst ist weder eine heftige, belastenden Bewegung, noch ein in den Bewegungsablauf hinein spielendes äusseres Moment, das zur Unkontrollierbarkeit der Körperbewegung hätte führen können, ausgewiesen. Allein der Umstand, dass die Verletzung beim Training mit dem Stepper erfolgt ist, genügt nicht. Somit fehlt es an einem einwirkenden äusseren Faktor. Vorinstanz und Verwaltung durften demnach das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneinen.  
 
4.   
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel